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  1. 65 S 223/18 - Fristgemäße Kündigung wegen Zahlungsverzugs und Schonfristzahlung
    Leitsatz: 1. Die Schonfristzahlung lässt die fristgemäße Kündigung des Vermieters nicht nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam werden, weil diese Vorschrift nur für die außerordentliche fristlose Kündigung gilt. Das Verschulden des Mieters kann zwar im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in einem milderen Licht gesehen werden, setzt aber voraus, dass der Mieter im Einzelnen darlegt, dass ernstlich in Betracht kommende Möglichkeiten eines Verschuldens nicht bestehen; lediglich allgemeine Hinweise auf Umsatzeinbußen in dem von ihm als Selbständigen betriebenen Laden sowie verzögerte bzw. nicht erfolgte Zahlungen des JobCenters reichen dafür nicht aus. 2. Mehrfache Entstehung sehr hoher Mietrückstände und die Nichteinhaltung der mit dem Vermieter getroffenen Zahlungsvereinbarungen rechtfertigen nicht die Prognose, dass es in der Zukunft nicht erneut zu Zahlungsrückständen kommen wird. 3. Eine über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (Schonfristzahlung) überschreitet die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    27.03.2019
  2. 9 S 18/18 - Anforderungen an eine zulässige Verwertungskündigung
    Leitsatz: 1. Eine Verwertungskündigung ist dann zulässig und angemessen, wen der Erhalt des bestehenden Gebäudes unrentabel ist und einem Neubau keine Gründe des Denkmalschutzes oder bauordnungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen. 2. Die genehmigte Erweiterung der Wohnnutzung eines Gebäudes von 268 m2 auf über 1.800 m2 spricht für eine bisher fehlende Rentabilität und eine neue wirtschaftliche Nutzung. 3. Bei der Abwägung ist auch das Alter des bestehenden Hauses (hier: über 90 Jahre) zu berücksichtigen. 4. Zu berücksichtigen ist auch die Tatsache, dass das Neubauprojekt sozialen Wohnraum schafft. 5. Zur Bedeutung des Angebots von Ersatzwohnraum. (Nichtamtliche Leitsätze)
    LG Köln
    21.03.2018
  3. 65 S 301/15 - Keine Duldungspflicht für Mieter bei umfangreichen Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten, die einen monatelangen Auszug aus der Wohnung erfordern
    Leitsatz: 1. Plant der Vermieter derart umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten, dass ein Verbleib in der Wohnung für den Mieter für die Dauer von einem Jahr oder etwas weniger unmöglich ist, kann eine nicht zu rechtfertigende Härte vorliegen, die eine Duldungspflicht des Mieters ausschließt.2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn überwiegende Interessen des Vermieters, der Mitmieter oder der Allgemeinheit an den Maßnahmen (Energieeinsparung) nicht vorgetragen sind und dem Mieter eine Ersatzwohnung nicht angeboten wurde.3. Sollen nach Angaben des Vermieters die Instandsetzungsarbeiten nur zusammen mit Modernisierungsmaßnahmen ausgeführt werden, führt der Härteeinwand dazu, dass auch die Erhaltungsmaßnahmen nicht zu dulden sind. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    17.02.2016
  4. 55 S 372/11 - Anbringen einer Rankhilfe für Efeu an Hauswand als Eigentumsstörung; Anspruch auf Befreiung vom naturschutzrechtlichen Verbot bei unzumutbarer Belastung
    Leitsatz: 1. Der Eigentümer kann vom Nachbarn die Beseitigung einer an seiner Hauswand angebrachten Rankhilfe mit Efeu verlangen; das gilt auch dann, wenn das Gitter vom Mieter des Nachbarn angebracht wurde. 2. Eine Duldungspflicht nach dem Naturschutzrecht (hier: „Lebensstätte für Vögel mit ganzjährigem Schutz") besteht nicht, wenn wegen unzumutbarer Belastung von der Behörde Befreiung beantragt werden kann. 3. Ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung vorliegen, haben die Zivilgerichte selbständig zu prüfen (hier bejaht bei starker Durchfeuchtung der Hauswand mit großflächiger Putzablösung). (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    09.07.2013
  5. 85 S 108/12 - Zweckbestimmung „Laden“ unvereinbar mit faktischem Betrieb eines Restaurants; Laden mit angeschlossenem Verzehrbereich
    Leitsatz: Mit der Zweckbestimmung „Laden" ist es nicht vereinbar, dass in einem Geschäftslokal sowie davor in einem mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestatteten Bereich die in dem Laden gekauften Waren, Speisen und Getränke verzehrt werden. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    19.04.2013
  6. 67 S 118/11 - Getrennte Betriebskostenabrechnungen über unterschiedliche Vorauszahlungen; Saldierung von Nachforderungen mit Guthaben; Rückzahlungen von Vorauszahlungen; Hauswartskosten; Nachholung der Angabe der Gesamtkosten bei Umlage nur der - um die nicht umlagefähigen Kosten - bereinigten Kosten; Verrechnung von Guthaben gegen Nachforderungen
    Leitsatz: 1. Der Vermieter darf ein Guthaben aus einer Abrechnung für die kalten Betriebskosten mit einer Nachforderung für Heiz-, Warmwasser- und Kaltwasserkosten verrechnen, wenn für die verschiedenen Kosten jeweils unterschiedliche Vorschüsse vereinbart worden sind. 2. Einen Anspruch auf Rückzahlung von Teilbeträgen der Vorauszahlungen über das in der Abrechnung genannte Guthaben hinaus muss der Mieter im Einzelnen darlegen. Der Anspruch ist nur dann gerechtfertigt, wenn in der Abrechnung Positionen enthalten sind, die materiell nicht gerechtfertigt sind. 3. Das sich daraus ergebende höhere Guthaben ist nur dann auf die Nachzahlungsforderung für andere Betriebskosten anzurechnen, wenn der Mieter mit diesem Anspruch aufrechnet, was bei Sachdienlichkeit und einer auf einen bereits im ersten Rechtszug vorgetragenen Sachverhalt gestützten Aufrechnung auch noch in zweiter Instanz zulässig ist. 4. Bestreitet der Wohnraummieter den vom Vermieter vorgenommenen Pauschalabzug für nicht umlagefähige Hauswartkosten, ist der Vermieter zu deren Konkretisierung verpflichtet. 5. Der Vermieter kann bei Umlage nur der - um die nicht umlagefähigen - bereinigten Betriebskosten die in der Abrechnung fehlende Angabe der Gesamtkosten noch nachholen, um einem eventuellen Einwand der formellen Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Anspruch auf teilweise Rückzahlung der Vorauszahlungen den Boden zu entziehen. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    17.10.2011
  7. 1 Reha 383/09 - Einzelfallprüfung der Rehabilitierungsvoraussetzungen bei Heimunterbringung
    Leitsatz: Voraussetzung für eine Rehabilitierung nach dem StrRehaG ist, dass die in den Kinderheimen erlittene Freiheitsentziehung zumindest unter haftähnlichen Bedingungen erfolgt ist; auch nach der Gesetzesnovelle zum 9.12.2010 ist eine Einzelfallprüfung der konkreten Lebensumstände im Heim durch die Rehabilitierungsgerichte vorzunehmen (entgegen ThürOLG in ZOV 2011, 210). (Leitsatz der Redaktion)
    LG Erfurt
    14.07.2011
  8. 1 Reha 72/09 - Strafrechtliche Rehabilitierung; Einweisung in Psychiatrie
    Leitsatz: Die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung aus sachfremden Zwecken ist zu bejahen, wenn das die Einweisung anordnende Urteil keine bzw. keine ausreichende Auseinandersetzung mit den auch nach DDR-Recht normierten Einweisungsvoraussetzungen erkennen lässt bzw. die Einweisungsvoraussetzungen nachweislich nicht vorlagen. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Erfurt
    24.06.2011
  9. 85 S 97/10 WEG - Zuteilung von Sondernutzungsrechten; Vorbehalt späterer Vergabe ohne konkrete Festlegung von Flächen
    Leitsatz: Der Vorbehalt zur späteren Zuteilung von Sondernutzungsrechten an einzelne Wohneinheiten ist unwirksam, wenn die zu vergebenen Nutzungsrechte flächenmäßig nicht festgelegt worden sind. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    03.12.2010
  10. 65 S 307/09 - Anwaltsverschulden nicht immer Kündigungsgrund; Vorspiegelung einer hochwertigen Einrichtung; Forderung eines Vorschusses durch den Mieter im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen; Nachbesserung der Modernisierungsankündigung; unseriöses Anwaltsschreiben; Täuschungshandlung des Mieters; zeitlich gestaffelte Modernisierungsankündigung in mehreren Teilen
    Leitsatz: 1. Auch wenn der Mieter sich ein pflichtwidriges Verhalten seines Rechtsanwalts zurechnen lassen muss (hier: Vorspiegelung einer hochwertigen Einrichtung), ist eine fristlose Kündigung dann nicht gerechtfertigt, wenn der Vermieter drei gleich lautende Schreiben am selben Tag für vier Mietverhältnisse erhalten hatte und die Angaben über die Einrichtung bei einem Mietverhältnis zutrafen. 2. Die Geltendmachung eines überhöhten Vorschusses als Voraussetzung für eine Duldung der Modernisierungsmaßnahme stellt keinen Kündigungsgrund dar, wenn dieser nur für den Fall einer Nachbesserung der Modernisierungsankündigung verlangt wurde. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    16.04.2010