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Urteil Grundbuchberichtigungsklage


Schlagworte

Grundbuchberichtigungsklage; Verfügungsbefugnis

Leitsätze

1. Die Grundbuchberichtigungsklage kann kumulativ gegen den Abwicklungsberechtigten und den Verfügungsbefugten nach § 8 VZOG gerichtet werden. Einer kumulativen Inanspruchnahme fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Auch liegt insoweit keine Wahlschuld vor.

2. Auf die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB findet § 270 Abs. 3 ZPO Anwendung.

3. Bereits die Aufhebung des Beschlusses, mit welchem das Erbrecht des Fiskus festgestellt wurde, begründet die Unrichtigkeit des Grundbuches, wenn auf der Grundlage dieses Beschlusses Volkseigentum eingetragen wurde. Der Fiskus kann sich erst nach der erneuten Durchführung eines Verfahrens nach § 1965 BGB und der Feststellung seines Erbrechts nach § 1964 BGB darauf berufen, das Grundbuch sei trotz der Aufhebung des Feststellungsbeschlusses nicht unrichtig. Vorher kann er nach § 1966 BGB nicht mit Erfolg auf sein Erbrecht verweisen.

4. Die Verfügungsbefugnis nach § 8 Abs. 1 S. 1 lit a) VZOG erstreckt sich auch auf die Eintragung von Volkseigentum mit lediglich gesamthänderischer Bindung. In diesen Fällen ist bei der Eintragung von ehemaligen volkseigenen Betrieben der Wohnungswirtschaft als Rechtsträger im Grundbuch die Kommune Verfügungsbefugte.

5. Art. 21, 22 EV enthalten eine originäre Vermögenszuweisung. Die Passivlegitimation eines Abwicklungsberechtigten im Zivilprozeß ist nicht von dem Erlaß eines Vermögenszuordnungsbescheides abhängig.

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