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Urteil Wohnungseigentum


Schlagworte

Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Jahresabrechnung; ordnungsgemäße Verwaltung; Verwalterermächtigung; Heizölkredit

Leitsätze

1. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümerversammlung auf der Ausgabenseite der Jahresabrechnung ausnahmsweise neben den tatsächlich getätigten Ausgaben auch solche offenen Verbindlichkeiten der betreffenden Wirtschaftsperiode einsetzt, die lediglich wegen Nichtbegleichung fälliger Vorschußpflichten einzelner Wohnungseigentümer unbeglichen geblieben sind.

2. Enthält die Abrechnung solche offenen Verbindlichkeiten, kann ein während der gesetzten Abrechnungsperiode der Gemeinschaft angehörender Wohnungseigentümer den Genehmigungsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung nicht mit der Begründung anfechten, die Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft habe sich zwischen der Entstehung der offenen Verbindlichkeiten und dem Beschluß zur Abrechnung geändert (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 30. November 1992 - 24 W 6947/91 -).

3. Die Wohnungseigentümer können den Verwalter mit Mehrheit ermächtigen, zum Einkauf von Heizöl einen begrenzten Kredit aufzunehmen.

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