Urteil Landkreis
Schlagworte
Landkreis; Rechtsträgerschaft; Apotheke; Nichtberechtigter; Erlösherausgabe; Rechtsnachfolger; Bereicherung; Entreicherung; Aufrechnung; Vorbehaltsurteil; Aussetzung des Rechtsstreits
Leitsätze
1. Veräußert ein Landkreis im ehemaligen Volkseigentum der DDR in Rechtsträgerschaft des Rates des Kreises stehende Apotheken (Pharmazeutische Zentren), verfügt er als Nichtberechtigter und hat den Erlös an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben als Rechtsnachfolgerin der gem. § 28 a ApothekenG berechtigten Treuhandanstalt nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB (§ 356 Abs. 1 ZGB) herauszugeben.
2. Handelt die öffentliche Hand zivilrechtlich, kann sie sich auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen; die zum öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch entwickelte Rechtsprechung ist auf den zivilrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht übertragbar.
3. Die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden, weder unbestrittenen noch rechtskräftig zuerkannten Forderung ist auch unter Geltung des § 17 Abs. 2 S. 1 GVG n. F. unzulässig. Ist die Klageforderung entscheidungsreif, ist insoweit ein Vorbehaltsurteil nach § 302 Abs. 1 ZPO zu erlassen und der Rechtsstreit im übrigen bis zur Entscheidung über die Gegenforderung gem. § 148 ZPO auszusetzen.
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