« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (7601 - 7610 von 7807)

  1. 67 S 205/06 - Betriebskostenumlage bei Mischobjekten; Grundsteueraufteilung; Meßdifferenzen bei Wasserzählern; Mullbeseitigungskosten; Beleuchtungskosten; pauschaler Vorwegabzug für nicht umlagefähige Hauswartskosten; Verwirkung
    Leitsatz: 1. Wird die Umlage der Grundsteuer in der Betriebskostenabrechnung über ein Objekt mit Wohnungen und Gewerbe dahingehend erläutert, daß sie nach dem Einheitswertbescheid aufgeteilt worden ist, ist die Abrechnung formell wirksam. 2. Im Berufungsrechtszug sind im ersten Rechtszug nicht vorgebrachte neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel auch dann zuzulassen, wenn sie im zweiten Rechtszug unstreitig sind. 3. Bei Meßdifferenzen zwischen Haupt- und Wohnungswasserzähler können die Wasserkosten grundsätzlich nach den für die einzelnen Wohnungen gemessenen Verbrauchswerten auch dann umgelegt werden, wenn Wasser zur Hausreinigung oder zur Gartenpflege in geringem Umfang entnommen worden ist. Alternativ wäre auch eine Umlegung allein der Kosten für die Differenzmenge nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen zulässig. 4. Die Umlage der Hausmüllkosten allein auf die Wohnungsmieter ist dann nicht zu beanstanden, wenn die Mieter von Gewerbetrieben (hier: Gastronomie und Büro) selbst für die Entsorgung des bei ihnen anfallenden Mülls sorgen. 5. Die unterlassene Vorerfassung der auf die Gewerbemieter entfallenden Stromkosten für die Beleuchtung der Kellerräumlichkeiten in einem Mischobjekt führt zu einer im Wege der Schätzung vorzunehmenden Kürzung des auf die Wohnungsmieter entfallenden Anteils der Stromkosten. 6. Der pauschale Vorwegabzug für die von Hauswart übernommenen Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungsarbeiten, Schönheitsreparaturen und die Hausverwaltung mit 20 % der Hauswartskosten ist nicht zu beanstanden. 7. Das Schweigen des Vermieters auf Beanstandungen der Betriebskostenabrechnung führt nicht zur Verwirkung der Betriebskostennachforderung. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    07.12.2006
  2. 4 O 99/04 - Unvermessene Grundstücksteilflächen, Grenzziehung,
    Leitsatz: 1. Sind sich beim Verkauf einer unvermessenen Grundstücksteilfläche die Vertragsparteien einig, die genaue Konkretisierung der Teilfläche einer späteren gemeinsamen Grenzziehung zu überlassen und hat dieser Wille in der notariellen Urkunde seinen Niederschlag gefunden, ist ein (form-) wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen (vgl. BGHZ 150, 334). 2. Beim Verkauf einer unvermessenen Teilfläche kann eine Verurteilung zur Abgabe der Eintragungsbewilligung erst erfolgen, wenn die Teilfläche bereits abgeschrieben ist oder wenigstens ein Veränderungsnachweis vorliegt (so auch BGHZ 90, 323; NJW 1988, 415). Zuvor kann der Verkäufer nur zur Auflassung und Vornahme der erforderlichen Abschreibung verurteilt werden. 3. Wurde vor Eintragung des Käufers im Grundbuch der Grundstücksverkäufer enteignet oder das im Beitrittsgebiet belegene Grundstück in Volkseigentum überführt, ist die Übereignungspflicht des Verkäufers wegen (rechtlicher) Unmöglichkeit nach § 275 BGB erloschen (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1995, VI ZR 377/94, ZOV 1996, 30; OLG Brandenburg, Urt. v. 23.10.1996 - 3 U 20/94 - VIZ 1997, 360). 4. Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz stellen ein nach § 281 BGB a. F. (§ 285 BGB n. F.) herauszugebendes sog. stellvertretendes commodum dar, wenn der Restitutionsberechtigte seinerseits vor Enteignung zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 19.9.1995, VI ZR 377/94, ZOV 1996, 30; Beschl. v. 9.6.1999, IV ZR 278/98; KG, Urteil vom 4.9.1998 - 17 U 3053/97, VIZ 2000,677). Nach vollzogener Rückübertragung stellt das Grundstück selbst das herauszugebende Surrogat dar.
    LG Rostock
    20.01.2005
  3. 311 S 131/98 - Teilnichtigkeit; Gesamtnichtigkeit; Nichtigkeit; Staffelmiete; Staffelmietzinsvereinbarung; Mietpreisüberhöhung; Vorlagebeschluß
    Leitsatz: Führt der Umstand, daß einzelne, bereits "in Kraft getretene" Staffeln einer Staffelmietzinsvereinbarung wegen wesentlicher Überschreitung des üblichen Entgelts i. S. von § 5 Abs. 2 WiStG teilweise nichtig sind, zur Unwirksamkeit der Staffelmietzinsabrede insgesamt mit der Folge, daß die für die Zukunft vereinbarten Staffelabreden ersatzlos entfallen und der Vermieter bei entsprechend gestiegenem ortsüblichen Vergleichsmietzins eine künftige Mieterhöhung allein nach § 2 MHRG vornehmen kann, oder hat dies keinen Einfluß auf die künftigen Staffelabreden, so daß deren Vereinbarkeit mit § 5 Abs. 2 WiStG stets erst bei ihrem Wirksamwerden und einem vorzunehmenden Vergleich mit dem dann aktuellen ortsüblichen Vergleichsmietzins zu prüfen ist?
    LG Hamburg
    01.04.1999
  4. 20 C 11/04 - Duldungspflicht für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen; allgemein üblicher Zustand für ganz Berlin zu ermitteln
    Leitsatz: 1. Bei komplexen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen muß in der Ankündigung nicht die voraussichtliche Dauer für jede einzelne Baumaßnahme getrennt angegeben werden. 2. Folgende Maßnahmen sind eine Modernisierung: a) Zentralheizung statt Gasaußenwandöfen; b) erstmalige Installation einer zentralen Warmwasserversorgung für die Küche; c) Maßnahmen zur Schall- und Wärmedämmung durch Einbau von neuen Leitungen und einer styroporgedämmten Badewanne; d) Einbau von Einhebel-Mischbatterien; f) Verfliesung von Badezimmer und Küche; g) Verstärkung der elektrischen Steigeleitung und Veränderung der Elektroinstallation statt der vorhandenen Aluminiumkabel; h) Gegensprech- und Türöffnungsanlage. Keine Modernisierung sind i) der Ersatz des Gasdurchlauferhitzers im Bad durch eine zentrale Warmwasserversorgung; j) der Ersatz des Gasherdes durch einen Elektroherd; k) bloße Vorbereitung eines Breitbandkabelanschlusses. 3. Der Vermieter ist berechtigt, schadhafte Fenster durch in Abmessung und Gestaltung gleichartige Isolierfenster zu ersetzen. 4. Die Feststellung des allgemein üblichen Zustands im Sinne des § 554 BGB ist in Berlin nicht mehr getrennt nach Ost und West zu betrachten.
    AG Mitte
    12.07.2004
  5. BVerwG 8 B 13/17 - Abtretung von Ansprüchen aus einem Entschädigungsversprechen
    Leitsatz: Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast und anderer Fragen im Zusammenhang mit dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Abtretungsvereinbarung bezüglich künftiger Entschädigungsansprüche, wenn der Vertrag über den Verkauf der Beteiligung eines Antragstellers gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG nicht ermittelt werden konnte. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    18.12.2017
  6. BVerwG 8 B 1.14 - Abänderungsvereinbarungen; Angemessenheitsprüfung; Aufschließungsvertrag; Austauschflächen; Flächentausch; Sommerfeld-Grundstücke; Teltow-Seehof; Verfolgungsvermutung; Vermögensverlust; Werthaltigkeit, Zwangsverkauf
    Leitsatz: 1. Ein Vermögensverlust i. S. d. § 1 Abs. 6 VermG bzw. eine Veräußerung i. S. d. Art. 3 REAO, auf den § 1 Abs. 6 VermG letztlich Bezug nimmt, liegt nicht erst bei der dinglichen Eigentumsübertragung, sondern bereits beim Abschluss des Kausalgeschäfts vor, mit dem sich der Veräußerer in bindender Weise wirtschaftlich des Vermögensgegenstandes entäußert hatte und das den Erwerbern letztlich den durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung des Vermögenswertes verschafft. 2. Dabei ist auf das zum Vermögensverlust führende Verpflichtungsgeschäft ohne notarielle Beurkundung mit dem Datum abzustellen, zu dem es durch Auflassung und Eintragung des Eigentumsübergangs wirksam wurde. 3. Liegt der Zwangsverkauf i. S. d. § 1 Abs. 6 VermG in einem Aufschließungsvertrag, der der zuständigen Kommune eine Abtretung von 25 % der Grundstücksfläche für Gemeinbedarfszwecke gewährt und dem parzellierungswilligen jüdischen Eigentümer sowohl die Parzellierungsgenehmigung als auch die Aufhebung und Befreiung vom Bauverbot und eine damit einhergehende Vermarktbarkeit seiner Fläche für Bauzwecke verschafft, so ist im Wege einer Gesamtbetrachtung des erzielten wirtschaftlichen Ergebnisses zu prüfen, ob die Abtretung einerseits und die durch die Befreiung von Bauverbot und Erteilung der Parzellierungsgenehmigung dem jüdischen Eigentümer vermittelte Werterhöhung andererseits in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. 4. Bei der Prüfung, ob für einen Vermögensverlust ein angemessener Kaufpreis im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO geleistet wurde, ist das konkrete zum Vermögensverlust führende Rechtsgeschäft maßgeblich; an ihm sind die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO zu messen. 5. Werden nach Abschluss des (ersten) ursprünglichen Kausalgeschäfts, das im Sinne von Art. 3 Abs. 2 REAO ein angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung der Vertragsparteien vorsah, rechtsgeschäftliche Abänderungen im Bereich der Leistungen und/oder Gegenleistungen dieses Kausalgeschäftes vorgenommen, so ist die Angemessenheit (Art. 3 Abs. 2 REAO) im Hinblick auf das dafür maßgebliche Rechtsgeschäft zu prüfen. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerwG
    22.10.2014
  7. BVerwG 5 C 20.13 - Analogie; Bemessungsgrundlage; bewegliche Sache; Binnenschiff; Berechtigter; Entschädigung; entschädigungslose Enteignung; Enteignung; Entziehung eines Binnenschiffs; Grundstück; Grundstücksentschädigung; unbewegliche Sache
    Leitsatz: Die Entschädigungsregelung für Geschäftsgrundstücke (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EntschG) ist auf Schiffe auch dann nicht anwendbar, wenn diese im Schiffsregister eingetragen sind oder waren. Sie ist auch im Hinblick auf die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage (§ 5 a Abs. 4 EntschG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
    BVerwG
    17.07.2014
  8. BVerwG 8 B 64.12 - Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; redlicher Erwerb; Wertersatzausschluss; Eigeninvestition; investive Veräußerung; Revisibilität von nicht übernommenem DDR-Recht
    Leitsatz: 1. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes ersetzt nicht die positive Feststellung der Redlichkeit des Erwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG. 2. Der Anspruch auf Rückübertragung erlischt bei Eigeninvestition gem. § 11 Abs. 5 InVorG und bei investiver Veräußerung gem. § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG. 3. Das Gesetz vom 19. Oktober 1973 über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke ist nicht revisibel, weil der Einigungsvertrag es weder zum fortgeltenden Bundesrecht noch zum fortgeltenden Landesrecht bestimmt hat. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerwG
    15.02.2013
  9. BVerwG 8 C 25.11 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Besserberechtigter; Bodenreformerbe; Bodenreformgrundstück; bodenreformrechtliche Beschränkungen; Erbe; Erblasser; Genehmigung; Miterben; Rechtsvorgänger; Redlichkeit; Restitutionsausschluss; Verzicht; Volleigentum; Zuteilung; Zuweisung; Erwerbsvorgang; Bodenreformeigentum
    Leitsatz: 1. Erben eines Bodenreformeigentümers, die nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB Eigentümer des ehemaligen Bodenreformgrundstücks geworden sind, können einem vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruch den redlichen Erwerb ihres Rechtsvorgängers nach § 4 Abs. 2 VermG entgegenhalten, wenn sie nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig sind und kein Besserberechtigter im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB vorhanden ist (wie Urteil vom 19. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 91.99 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 49 = ZOV 2001, 62). 2. Die Besserberechtigung eines anderen steht einem Schutz der Erben durch § 4 Abs. 2 VermG auch dann entgegen, wenn der Besserberechtigte auf seinen Auflassungsanspruch nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB oder auf dessen Durchsetzung verzichtet hat.
    BVerwG
    23.05.2012
  10. BVerwG 5 C 11.11 - Unternehmensschädigung; „zugeschwommenes“ Betriebsgrundstück; Singularrestitution; erweiterte Singularrestitution; Einzelgegenstandsentschädigung; Grundstücksentschädigung; Nettoprinzip; Anrechnung langfristiger Verbindlichkeiten; Abzug langfristiger Verbindlichkeiten; Berücksichtigung langfristiger Verbindlichkeiten
    Leitsatz: Grundstücksbezogene Verbindlichkeiten (hier: Grundschuld), die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstanden sind, bleiben auch dann gemäß § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG unberücksichtigt, wenn sie an einem sog. „zugeschwommenen" (im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG später angeschafften) Grundstück von dem Nachfolgeunternehmen eingegangen wurden.
    BVerwG
    01.03.2012