Urteil Weinlaub
Schlagworte
Weinlaub; Rückschnitt; Mehrheitsbeschluß; Instandsetzung; Instandhaltung; Teppichboden; Treppenhaus; Ersetzung; Einstimmiger Beschluß; Stimmrecht; Mißbrauch; Mehrheitseigentümer; Ehefrau; Verwalter; Verwaltervertrag; Ermächtigung; Wohngeldzahlung; Bankeinzugsverfahren; Lastschriftverfahren
Leitsätze
1. a) Das Stutzen der rankenden Grünbepflanzung (hier: Weinlaub) an der Hausfassade kann die Mehrheit der Wohnungseigentümerversammlung beschließen. b) Mit Stimmenmehrheit kann der Ersatz eines schadhaften gemeinschaftlichen Teppichbodens im Treppenhaus auch dann beschlossen werden, wenn ein früherer, nicht notwendig einstimmiger Beschluß, der eine andere Ersetzung vorsah, durch den Mehrheitsbeschluß geändert wird.
2. a) Der Mehrheitseigentümer mißbraucht sein Stimmrecht nicht schon dann, wenn er sein Stimmenübergewicht einsetzt, um seine Ehefrau zur Verwalterin zu wählen. b) Der Mehrheitseigentümer darf mitstimmen, wenn der Abschluß eines Verwaltervertrages mit seiner Ehefrau gebilligt werden soll.
3. Die Vereinbarung einer Regelung in einem Verwaltervertrag, nach der die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, dem Verwalter auf dessen Verlangen eine Ermächtigung zum Abruf des monatlichen Wohngeldes im Wege des Bankeinzugsverfahrens zu erteilen, entspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
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