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  1. OVG 2 A 8.11 - Normenkontrolle; Regelung einer Verkaufsflächenbegrenzung in einem den Bebauungsplan ergänzenden städtebaulichen Vertrag
    Leitsatz: Die Regelung einer Verkaufsflächenbegrenzung in einem den Bebauungsplan ergänzenden städtebaulichen Vertrag, verbunden mit einer die Begrenzung absichernden Baulast, ist zulässig, wenn damit ein legitimes städtebauliches Ziel verfolgt wird. Voraussetzung ist weiter, dass der Vertrag bereits vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abgeschlossen wurde und Gegenstand der Abwägung sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung war. Eine unzulässige Umgehung des grundsätzlichen Verbots einer baugebietsbezogenen Verkaufsflächenbegrenzung liegt darin jedenfalls dann nicht, wenn das Baugebiet nur aus einem Grundstück besteht, auf das sich zugleich die vertragliche Verkaufsflächenbegrenzung bezieht.
    OVG Berlin-Brandenburg
    22.09.2011
  2. OVG 2 S 6.91 - PDS-Sozialplan
    Leitsatz: 1. Für Streitigkeiten zwischen der Treuhandanstalt und einer von der Vermögensverwaltung nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR betroffenen Partei, die sich auf die Zustimmung nach § 20 b Abs. 1 PartG DDR beziehen, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 2. § 20 b PartG-DDR und Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Maßgabe d) Sätze 2 bis 4 des Einigungsvertrages sind mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. 3. Der Zustimmungsvorbehalt des § 20 b Abs. 1 PartG-DDR dient der Sicherung der treuhänderischen Verwaltung des Vermögens der Parteien sowie der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR und der Zurückführung des Vermögens an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger bzw. der Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken nach Maßgabe d) Sätze 2 und 3 EV. Der Zustimmungsvorbehalt betrifft sowohl das Altvermögen (einschließlich der später an seine Stelle getretenen Vermögenssurrogate) als auch das nach dem 7. Oktober 1989 erworbene Neuvermögen. Die Zustimmung ist ein Verwaltungsakt, für dessen Erlaß die Treuhandanstalt entsprechend der Maßgabe d) Satz 1 EV auch dann zuständig ist, wenn Gegenstand der beabsichtigten Vermögensveränderung das Neuvermögen ist. 4. Die Zustimmung nach § 20 b Abs. 1 PartG DDR ist zu erteilen, wenn von der beabsichtigten Vermögensveränderung entweder nach dem 7. Oktober 1989 erworbenes Neuvermögen oder vor diesem Stichtag nachweislich nach materiell rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworbenes Altvermögen betroffen ist. Ein Versagungsermessen besteht in diesen Fällen nicht. 5. Die Zustimmung ist grundsätzlich zu versagen, wenn nicht auszuschließen ist, daß von der beabsichtigten Vermögensveränderung nicht nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworbenes Altvermögen betroffen ist. Ein Zustimmungsermessen besteht in diesen Fällen nicht. 6. Der Zweck der beabsichtigten Vermögensveränderung hat für die Zustimmung nach § 20 b Abs. 1 PartG-DDR grundsätzlich keine Bedeutung. Er hat ebenfalls keine Bedeutung für die Zuordnung der Vermögensveränderung zum Alt- oder Neuvermögen nach § 20 b Abs. 2 PartG-DDR.
    OVG Berlin
    08.10.1991
  3. 1 K 1057/99 - Restitutionsausschluß; Nutzungsrecht; Eigenheimerrichtung; Grundstückserwerbsrecht; Erwerbsrecht
    Leitsatz: Ein "isoliertes" dingliches Nutzungsrecht an einem Grundstück, das nicht für die Errichtung eines Eigenheims, sondern für den Erwerb eines Eigenheims verliehen wurde, führt nicht zum Restitutionsausschluß, wenn der mit diesem Recht verbundene Gebäudeerwerb bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes noch nicht vollendet war. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Cottbus
    22.05.2002
  4. 2 Bs 38/23 - Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch die von einer Wärmepumpe ausgehenden Lärmemissionen
    Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der Frage, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, ist von der grundsätzlich erforderlichen Berücksichtigung der von einem Vorhaben ausgehenden Immissionsbelastung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Abs. 1 HBauO (juris: BauO HA 2005) keine Ausnahme zu machen, obgleich die Einhaltung der Anforderungen nach § 22 BImSchG im vereinfachten Genehmigungsverfahren - mit Ausnahme der in § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HBauO (juris: BauO HA 2005) genannten Fälle - in Bezug auf das sog. Baunebenrecht nicht zu prüfen sind. (Rn. 38, 39)2. Eine Schallberechnung, die in Anwendung eines frei zugänglichen Schallrechners des Herstellers einer Wärmepumpe erfolgt ist, kann nicht mit einem durch einen unabhängigen Sachverständigen erstellten Schallgutachten gleichgestellt werden. (Rn. 50)
    OVG Hamburg
    07.06.2023
  5. 21 U 24/16 - Schadensersatz wg. Werkmängeln ohne Baumaßnahme, fehlerhafte Rechnungsprüfung, Vertragsstrafenklausel
    Leitsatz: 1. Nimmt der Besteller eines Werks den Unternehmer aus §§ 280 oder 281 BGB auf Schadensersatz wegen Mängeln in Anspruch, ohne die Leistung abgenommen zu haben, hat der Unternehmer darzulegen und zu beweisen, dass er den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat. 2. Behauptet der Besteller, der von ihm mit der Bauüberwachung (Leistungsphase 8 der HOAI) beauftragte Architekt, dessen Leistung er nicht abgenommen hat, habe in einem Punkt die Rechnung eines ausführenden Unternehmers nicht richtig geprüft, so hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass seine Rechnungsprüfung richtig ist. 3. War die Rechnungsprüfung fehlerhaft, hat der Besteller darzulegen, welcher Schaden ihm daraus entstanden ist. Dieser Schaden entsteht in der Regel mit der Überzahlung des Unternehmers. Allein mit der Behauptung, die vom Unternehmer in Rechnung gestellten Mengen und Massen seien unzutreffend, hat der Besteller seinen angeblichen Schaden der Höhe nach nicht ausreichend dargelegt. 4. Am Überzahlungsschaden kann den Besteller ein Mitverschulden treffen. 5. Aus § 305c Abs. 2 BGB ergibt sich, dass nicht jede Unklarheit in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung zu ihrer Intransparenz führt 6. Nimmt die Vertragsstrafenklausel in den AGB eines Werkbestellers zur Bestimmung einerseits der Obergrenze und andererseits des Tages- oder Wochensatzes auf unterschiedliche Beträge Bezug (z. B.: einerseits Auftragssumme, andererseits Schlussrechnungssumme), wird die Klausel dadurch nicht intransparent (Abweichung von BGH, Urteil vom 6.12.2007, VII ZR 28/07). 7. Beansprucht der Werkbesteller vom Unternehmer eine Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung eines Vertragstermins, so hat der Unternehmer zu beweisen, zu dem Termin abnahmereif geleistet zu haben (§ 345 BGB). 8. Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrags eine Kostenobergrenze für das Projekt, so stellt dies keine Beschaffenheitsvereinbarung für die Werkleistung des Architekten dar. Die rechtliche Bedeutung einer Kostenobergrenze liegt darin, dass sie die kostenbezogenen Vertragspflichten des Architekten konkretisiert.
    KG
    28.08.2018
  6. 4 U 42/19 - Privatisierung von Mietwohnungen im Land Berlin: Kein eigenes vertragliches Forderungsrecht der verkaufenden Wohnungsbaugesellschaft auf Durchsetzung einer den Mietern günstigen Gestaltung des Vorkaufsprozesses
    Leitsatz: 1. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter kommt ein „anderer Wille der Vertragschließenden“ im Sinne des § 335 BGB vor allem dann in Betracht, wenn es für den Verpflichteten belastend wäre, zwei Forderungsberechtigten verpflichtet zu sein, und ein besonderes Interesse des Versprechensempfängers nicht besteht. 2. Ein besonderes Interesse des Versprechensempfängers an einem eigenen Forderungsrecht gegen den Verpflichteten kann vor allem dann fehlen, wenn der Versprechensempfänger durch andere Rechtspositionen hinreichend geschützt ist und daher der Rechte aus § 335 BGB nicht zusätzlich bedarf. 3. Zur Glaubhaftmachung, ein Notar werde einen Grundstückskaufvertrag vollziehen, obwohl die Fälligkeit des Kaufpreises nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien (hier: mangels zureichender Mitteilung an die vorkaufsberechtigten Mieter nach § 469 Abs. 1 BGB) nicht eingetreten ist.
    KG
    18.04.2019
  7. 2 U 143/20 - Corona-Pandemie, Geschäftsgrundlage, Gewerberäume, Mietmangel, Miet-minderung
    Leitsatz: 1. Die in den Hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus im Frühjahr 2020 angeordneten Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte begründen weder einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der gemieteten Gewerberäume noch eine Unmöglichkeit der von dem Vermieter geschuldeten Leistung.2. Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie kann aber die Geschäftsgrundlage eines Mietvertrages schwerwiegend gestört sein, wenn die Vertragsparteien sie bei Abschluss des Vertrages nicht bedacht haben.3. Für die Frage, ob und in welcher Weise dieser Umstand zu einer Anpassung des Mietvertrages führt, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.4. Deren Vorliegen ist im Urkundenprozess regelmäßig nicht feststellbar, da nicht alle Umstände mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismittel bewiesen werden können.
    OLG Frankfurt/Main
    19.03.2021