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  1. 3 U 131/13 - Gewerbliche Zwischenvermietung bei Einbeziehung nahestehender Dritter, Wirkung einer späteren Genehmigung einer unerlaubten Untervermietung
    Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Betriebskostenvorauszahlungen besteht nur dann, wenn diese auch vertraglich vereinbart sind. 2. Wird eine Untervermietung, für die der Mieter eine Zustimmung des Vermieters nicht eingeholt hat, späterhin vom Vermieter genehmigt, wirkt die Genehmigung auf den Beginn der Untervermietung zurück. 3. § 565 BGB findet auch dann Anwendung, wenn nicht der Zwischenvermieter selbst, sondern eine mit ihm engverbundene oder nahestehende Person, der er die Mieträume auf andere Weise als durch Untervermietung - etwa im Wege der Leihe - überlassen hat, die Endvermietung vornimmt.
    OLG Rostock
    07.01.2016
  2. 9 W 33/13, 9 W 34/13 - Rückzahlung von Notarkosten, Erteilung eines Beurkundungsauftrags, Beurkundungsentwurf
    Leitsatz: 1. Voraussetzung für eine Verurteilung zur Rückerstattung von Kosten nach § 157 KostO (jetzt: § 90 GNotKG) ist die vorherige oder gleichzeitige Aufhebung der zugrunde liegenden Kostenberechnung nach § 156 KostO (jetzt: §§ 127 bis 130 GNotKG). Ein Antrag auf Rückzahlung von Notarkosten ist regelmäßig dahin auszulegen, dass zugleich die Aufhebung der zugrunde liegenden Kostenberechnung begehrt wird. 2. Die allgemeine Absicht, aufgrund des von dem Notar erstellten Vertragsentwurfs später einen Vertrag beurkunden zu lassen, ist noch keine Erteilung eines Beurkundungsauftrags im Sinne von § 145 Abs. 3 Satz 1 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 1 KV-GNotKG). 3. Die Gebührenanrechnung nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) bezweckt, den Auftraggeber eines Entwurfs dem Auftraggeber einer Beurkundung gleichzustellen, wenn dieser Entwurf wie bei einem im Rahmen eines gewöhnlichen Beurkundungsauftrags erstellten Entwurfs mit den üblichen Änderungen nachfolgend und demnächst Gegenstand der Beurkundung wird. Sie soll Fälle erfassen, in denen der Notar für die Beurkundung auf einen vorhergehenden Entwurf zurückgreifen kann, ohne dass er sich in einen neuen Fall einarbeiten müsste und ihm insoweit neuer, zu vergütender Aufwand entsteht, der über das hinausgeht, was er an Aufwand hätte, wenn der ursprüngliche Entwurf sogleich beurkundet worden wäre. 4. Für die Frage, ob ein Entwurf im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) demnächst beurkundet ist, ist darauf abzustellen, ob die Beurkundung zeitlich noch derart nah an der Erstellung des Entwurfs liegt, dass die Beurkundung nicht als neuer Vorgang angesehen werden kann, sondern als Fortführung des Entwurfsauftrags erscheint und so einem einheitlichen Beurkundungsauftrag gleicht. 5. Eine Beurkundung erfolgt auch dann im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) aufgrund des Entwurfs, wenn die beteiligten Personen geändert werden, sofern die in dem Entwurf eingesetzte Person auswechselbar ist und für die Ausgestaltung des Entwurfs keine Rolle spielt, so dass der Entwurf durch den Personenwechsel kein anderes Gepräge erhält. Im Übrigen erfolgt die Beurkundung im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) aufgrund des Entwurfs, wenn die Regelungen des beurkundeten Entwurfs in allen wesentlichen Punkten mit dem zuvor gefertigten Entwurf übereinstimmen; Änderungen, die auch im Rahmen eines einheitlichen Beurkundungsauftrags üblich sind, stehen der Anrechnung nach § 145 Abs. 1 Satz 3 Kost (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) nicht entgegen. 6. Nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) ist die Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühren in der Reihenfolge ihrer Entstehung anzurechnen. Ist die Beurkundungsgebühr ohne Berücksichtigung der Anrechnung gezahlt, die Entwurfsgebühr aber noch offen, hat die Anrechnung bei der Entwurfsgebühr zu erfolgen. 7. Haben die vom Kostenschuldner angegriffenen Kostenberechnungen des Notars keinen Bestand und ist er deswegen unterlegen, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, ihn mit den Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu belasten (Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42-46/14). Das gilt jedenfalls auch dann, wenn der Kostenschuldner nur verhältnismäßig geringfügig unterlegen ist oder, soweit er unterlegen ist, keine oder nur geringfügig höhere Kosten entstanden sind.
    KG
    27.08.2015
  3. 9 U 74/14 - Wohnungseigentumsvertrag, verzögernde Umstände, Annahmefrist
    Leitsatz: 1. Eine vertragliche Bindungsfrist an ein Angebot zum Abschluss eines Wohnungseigentumsvertrages von sieben Wochen kann im Einzelfall einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB standhalten. Zu den regelmäßigen Umständen im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB einschließlich der verzögernden Umstände, die der Antragende kannte oder kennen musste, zählt auch der Zeitraum der Weihnachtsfeiertage bis zum Jahreswechsel. 2. Die notarielle Pflicht zur Belehrung über zu lange Annahmefristen schützt das Interesse der Vertragsparteien an dem wirksamen Zustandekommen eines Vertrages, welches nicht daran scheitern soll, dass die Annahmefrist bereits abgelaufen ist, nicht dagegen das Interesse, sich von einem nachträglich als von Anfang an unwirtschaftlich erkannten Vertrag zu lösen. Daher wären vom Schutzzweck der Belehrungspflichten des Notars allenfalls Aufwendungen auf einen vermeintlich wirksamen, tatsächlich aber unwirksamen Vertrag erfasst, nicht dagegen Aufwendungen auf einen tatsächlich wirksamen, jedoch unwirtschaftlichen Vertrag.
    KG
    14.08.2015
  4. 5 U 43/14 - Wasserhaushaltsrechtlicher Erstattungsanspruch
    Leitsatz: 1. Wenn die Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer durch wasserhaushaltsrechtliche Erlaubnis legalisiert ist, scheidet eine andere Beeinträchtigung i.S.v. § 40 Abs. 3 Satz 1 WHG und damit ein Erstattungsanspruch des Unterhaltungspflichtigen gemäß Satz 2 aus.2. Führt der Bund einer Bundeswasserstraße Wasser zu, erfüllt er seine hoheitliche, der Allgemeinheit gegenüber bestehende Unterhaltungsaufgabe nach § 7 Abs. 1 WaStrG und führt nicht zugleich ein Geschäft eines Privaten (§ 677 BGB) aus, dem die Entnahme von Wasser aus der Bundeswasserstraße wasserhaushaltsrechtlich gestattet ist.3. In das Wasserstraßengrundstück hineinragende Bestandteile eines Entnahmebauwerks können vom Eigentümer als Überbau gemäß §§ 912, 986 BGB zu dulden sein, wenn sie als funktional-integraler Bestandteil des Gebäudes oder Gebäudekomplexes des Nachbarn anzusehen sind, dessen Wasserversorgung sie zu dienen bestimmt sind. (Nichtamtliche Leitsätze)
    OLG Brandenburg
    30.07.2015
  5. I-24 U 180/13 - Berühmung einer Forderung im Rechtsstreit
    Leitsatz: 1. Das für eine negative Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse ist schon dann zu bejahen, wenn der Beklagte geltend gemacht hat, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Ersatzanspruch gegen den Kläger ergeben. 2. Das rechtliche Interesse entfällt nicht, wenn der Beklagte im Rechtsstreit erklärt, er berühme sich keiner Forderung (mehr) gegen den Kläger, weil eine einseitige Verzichtserklärung nicht bindend und der Kläger nicht gehalten ist, ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages anzunehmen.
    OLG Düsseldorf
    13.05.2014
  6. 4 U 874/12 - Schadensersatz wegen bei Vertragsabschluss verschwiegener Mängel; Haftung wegen Arglist; Marderbefall im Dach
    Leitsatz: Zur Frage der Haftung wegen Arglist (hier: bei Hauskauf Marderbefall im Dach verschwiegen). (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Koblenz
    15.01.2013
  7. 2 Ws 364/12 REHA - Opferrente
    Leitsatz: Zum nachträglichen Entfallen der Anspruchsvoraussetzungen für die sogenannte Opferrente nach § 17 a Abs. 7 StrRehaG.
    KG
    20.12.2012
  8. I-10 U 44/12 - Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund; Störung des Hausfriedens; Vermietungsplakat an Fensterinnenseite; unbefugtes einmaliges Betreten der Räume des Mieters; verbotene Eigenmacht; Vorenthaltung der Mietsache; unvollständige Schlüsselrückgabe; Rückgabe der Mietsache; Annahmeverzug
    Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an den Kündigungsgrund „Störung des Hausfriedens" i.S. des§ 569 Abs. 2 BGB. 2. Zur Frage, ob das einmalige Betreten der Praxisräume des Mieters zum Zwecke der Anbringung eines Weitervermietungsplakats an der Innenseite der Fenster eine nachhaltige Störung des Hausfriedens darstellt. 3. Zur Frage, ob das einmalige, eigenmächtige Betreten der Praxisräume die Fortsetzung des Mietverhältnisses i.S. des § 543 Abs. 1 BGB für den Mieter unzumutbar macht. 4. Es fehlt an einer vollständigen Rückgabe der Mietsache, wenn der Mieter zwar seine Sachen aus den Räumen entfernt, dem Vermieter bei Rückgabe der Mietsache aber nicht alle Schlüssel aushändigt. 5. Einem Rücknahmewillen des Vermieters steht nicht entgegen, dass er der Kündigung des Mieters widersprochen hat und - berechtigt - von einer Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgegangen ist.
    OLG Düsseldorf
    29.11.2012
  9. 11 U 18/11 - Rückabwicklung des Kaufs einer Schrottimmobilie; Wucher
    Leitsatz: Der Vertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn der vereinbarte Kaufpreis doppelt so hoch ist wie der Verkehrswert der Wohnung. Ist der Kaufvertrag aus diesem Grund nichtig, kann der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises nach Bereicherungsrecht verlangen. Der Rückzahlungsanspruch kann sich um die vom Käufer durch die Vermietung der Wohnung erzielten Mieteinnahmen verringern. Zugleich kommt in solchen Fällen unter dem Gesichtspunkt des Verleitens zum Abschluss eines nichtigen Rechtsgeschäfts ein auf Ersatz des negativen Interesses gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht (§§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB).
    KG
    15.06.2012
  10. 2 Ws 116/12 REHA - Strafrechtliche Rehabilitierung; Einweisung in Kinderheim
    Leitsatz: Erfolgt die Heimunterbringung wegen Überforderung der Eltern mit der Erziehung und Einordnungsschwierigkeiten des Kindes besteht kein Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung. (Leitsatz der Redaktion)
    KG
    29.03.2012