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Suchergebnis Urteilssuche (7541 - 7550 von 7967)

  1. OVG 2 B 22.90 - Abstandflächen; Befreiung vom Nachbarabstand; Rücksichtnahmegebot; Nachbarschutz; Personenaufzug; Nachbarrecht; Teilbarkeit der Baugenehmigung
    Leitsatz: 1. Die Regelungen des § 6 Abs. 5 BauO Bln über die Tiefe der einzu-haltenden Abstandflächen sind in vollem Umfang nachbarschützend (Aufgabe der im Urteil vom 27. März 1987 - OVG 2 B 56.86 -; OVGE 18, 44, vertretenen einschränkenden Rechtsauffassung). 2. An der Außenwand von Wohngebäuden errichtete Personenaufzüge sind keine privilegierten Vorbauten, die gemäß § 6 Abs. 7 BauO Bln bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht bleiben. 3. Mit der Anfechtungsklage kann ein Grundstücksnachbar die Aufhebung einer Baugenehmigung nur hinsichtlich der Teile des genehmigten Bauvorhabens erreichen, durch die er in seinen Nachbarrechten verletzt wird, ohne daß es darauf ankommt, ob die Baugenehmigung insoweit auch materiell-rechtlich teilbar und die verbleibende Regelung rechtswidrig ist.
    OVG Berlin
    22.05.1992
  2. 6 K 757/03 - Unternehmensträger; Liquidation; Berechtigter; werbendes Unternehmen; Freigabeliste; Enteignungsverbot; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungsrechtliche Enteignung; Liste A; SMAD-Befehl Nr.301
    Leitsatz: 1. Ein nicht schädigungsbedingter in Liquidation befindlicher Unternehmensträger kann Berechtigter i. S. d. §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG sein, obwohl er nicht mehr im Sinne des § 6 Abs. 1 a Satz 4 VermG "werbend" tätig ist. 2. Ist ein Unternehmer auf einer von der sowjetischen Besatzungsmacht bestätigten Freigabeliste verzeichnet, so liegt darin regelmäßig ein konkretes Enteignungsverbot, so daß eine später von deutschen Stellen gleichwohl vorgenommene Enteignung nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen ist. 3. Die bloße Bezugnahme auf besatzungsrechtliche Bestimmungen bei Durchführung einer Enteignungsmaßnahme nach Gründung der DDR reicht für die Annahme einer besatzungshoheitlichen Enteignung jedenfalls nicht aus.
    VG Gera
    18.11.2004
  3. 3 K 353/95 - Vermögensentziehung; Zwangsversteigerung; Vermutungsregelung; Verschuldungslage; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsvollstreckung; Schuldnerschutzvorschrift; Kollektivverfolgung
    Leitsatz: 1. Bei Vermögensentziehungen durch Zwangsversteigerungen gilt nicht die Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 VermG. Es ist vielmehr der volle Nachweis des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes zu erbringen. 2. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG liegen im Falle einer Zwangsversteigerung dann vor, wenn entweder die Verschuldungslage bereits auf verfolgungsbedingten Momenten beruht (Flucht in das Ausland und damit einhergehende fehlende Möglichkeit der Erhaltung der Vermögenswerte) oder im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens in diskriminierender Weise Rechte des Verfolgten mißachtet bzw. Schuldnerschutzvorschriften nicht angewandt wurden.
    VG Leipzig
    05.06.1996
  4. 18 U 1/18 Bauland - Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken, Nutzung für öffentliche Zwecke, öffentliche Wegeverbindung, Ausübung des Vorkaufsrechts
    Leitsatz: 1. Zur Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts beim Kauf von Grundstücken, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, zur Nutzung für öffentliche Zwecke.2. § 28 Abs. 4 Satz 1 BauGB regelt nur die Voraussetzungen, unter denen beim preislimitierten Vorkaufsrecht die Gemeinde den zu zahlenden Betrag abweichend von dem im Vertrag vereinbarten Kaufpreis nach den Vorschriften der §§ 93 ff. BauGB bestimmen kann. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Gemeinde bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes abweichend von dem Grundsatz der Vertragsidentität anordnen kann, dass ein Recht an einem Grundstück nicht übernommen wird, enthält diese Norm nicht. 3. Ist ein gegen einen Verwaltungsakt gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur teilweise begründet und der angefochtene Verwaltungsakt teilbar, lässt § 226 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine Teilaufhebung zu. Teilbar ist ein Verwaltungsakt, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbständige Regelungen weiter existieren können, ohne ihren Bedeutungsinhalt zu verändern.
    OLG Brandenburg
    10.02.2021
  5. 1 BvR 2961/14 - 1 BvR 3051/14 - Keine rückwirkende Festsetzung der Kanalanschlussgebühr
    Leitsatz: 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2014 - OVG 9 N 40.14 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. März 2014 - VG 6 K 1076/12 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2013 - OVG 9 B 35.12 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. Juni 2011 - VG 6 K 1033/09 -, der Widerspruchsbescheid der Stadtverwaltung Cottbus vom 2. März 2010 - II-70/sd-rei - und der Beitragsbescheid der Stadtverwaltung Cottbus vom 12. Mai 2009 - 644900047 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben. Damit wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gegenstandslos. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.3. Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführerinnen ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. 4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 3051/14 wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
    BVerfG
    12.11.2015
  6. 1 BvL 44/92; 1 BvL 48/92 - Wohnungsbindungsänderungsgesetz; Nachwirkungsfrist; Verlängerung nicht verfassungswidrig
    Leitsatz: Die in Art. 4 Abs. 2 des Wohnungsbindungsänderungsgesetzes (BGBl 1990 I S. 934) angeordnete Rückwirkung verstößt bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.
    BVerfG
    15.10.1996
  7. 8 RE-Miet 4048/88 - Mieterhöhung; Zustimmung des Mieters zur Modernisierungsmaßnahme
    Leitsatz: a) Für eine Mieterhöhung nach § 11 AMVOB in Verbindung mit § 18 I. BMG (jetzt gemäß § 6 Abs. 2 bzw. 7 Abs. 2 GVW in Verbindung mit § 3 MHG) war und ist eine Zustimmung des Mieters zu der Modernisierungsmaßnahme nicht erforderlich. b) Bei fehlender Zustimmung des Mieters setzt die Mieterhöhung voraus, daß der Mieter zur Zeit der Ausführung der Modernisierungsmaßnahme gemäß § 541 b BGB zu ihrer Duldung verpflichtet war. Das ist der Fall, wenn die materiellen Voraussetzungen des Absatzes 1 der Vorschrift in dem genannten Zeitraum vorgelegen haben und - von Bagetellmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 4 der Vorschrift abgesehen - der Vermieter vor dem Beginn der Maßnahme dem Mieter form- und fristgerecht im Sinne von Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift Mitteilung gemacht (und der Mieter nicht von seinem Kündigungsrecht gemäß Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift Gebrauch gemacht) hatte. Eine Duldung der Maßnahme durch den Mieter oder eine vorangehende gerichtliche Feststellung seiner Duldungspflicht ist für die Mieterhöhung darüber hinaus nicht erforderlich.
    KG
    01.09.1988
  8. VG 19 K 482/20 - Heranziehung zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag unter Berücksichtigung wendebedingter Effekte, Unplausibilität des veränderbaren Lagewertanteils
    Leitsatz: 1. Die Rechtsprechung des Zweiten Senats des OVG Berlin-Brandenburg zur Berücksichtigung „wendebedingter Effekte“ im ehemaligen Sanierungsgebiet Spandauer Vorstadt ist grundsätzlich auch auf andere Sanierungsgebiete übertragbar. 2. Die vom Zweiten Senat herausgestellte „historische Einmaligkeit“ der Spandauer Vorstadt ist nicht in dem Sanierungsgebiet selbst, sondern in den gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Ereignissen im Zusammenhang mit der Wende und Wiedervereinigung zu sehen.3. Die Kammer lässt offen, ob auch in der Rosenthaler Vorstadt „wendebedingte Effekte“ der Heranziehung zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag entgegenstehen.4. Der streitgegenständliche Ausgleichsbetragsbescheid ist - unabhängig von der Frage der (fehlenden) Berücksichtigung wendebedingter Effekte - materiell rechtswidrig, weil der bei der Berechnung des festgesetzten Ausgleichsbetrags eingesetzte Wert des höchstmöglich veränderbaren Lagewertanteils (LVmax) von 25 % nicht hinreichend plausibilisiert ist.(Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    30.11.2022
  9. VIII ZR 356/20 - Kündigungssperrfrist nach Umwandlung, frühere Untermiete reicht nicht
    Leitsatz: 1. Die vom Land Berlin erlassene „Verordnung i.S.d. § 577a Abs. 2 BGB über den verlängerten Kündigungsschutz bei Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung“ (Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13. August 2013, GVBl. S. 488), welche die Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum i.S.d. § 577a Abs. 1 BGB für das gesamte Gebiet von Berlin auf zehn Jahre festlegt, ist wirksam. 2. Eine die Kündigungssperrfrist des § 577a Abs. 1, 2 BGB auslösende Veräußerung des Wohnungseigentums an einen Erwerber liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Miteigentumsanteil an einen bisherigen (vermietenden) Miteigentümer übertragen wird (Fortführung des Senatsbeschlusses [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1994 - VIII ARZ 2/94, BGHZ 126, 357, 364). 3. Ist in der Person eines von mehreren Mietern einer Wohnung der Kündigungsschutz aus § 577a Abs. 1, 2 BGB bereits angelegt, war also diesem Mitmieter die Wohnung zum Zeitpunkt der Bildung des Wohnungseigentums schon überlassen, und wird das Mietverhältnis nach dessen Ableben mit dem überlebenden Mitmieter gemäß § 563a Abs. 1 BGB fortgesetzt, tritt dieser (auch) bezüglich des Kündigungsschutzes an die Stelle des Verstorbenen und kann sich - nach der (erstmaligen) Veräußerung des Wohnungseigentums - gegenüber einer Eigenbedarfs- bzw. Verwertungskündigung des Erwerbers auf die - hier zehnjährige - Kündigungssperrfrist aus § 577a Abs. 1, 2 BGB berufen (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 26/03, NJW 2003, 3265 unter II 2 [zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB a.F.]). 4. Auch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 563a BGB mit dem überlebenden Mitmieter setzt voraus, dass vorher ein gemeinsamer Hausstand geführt wurde. (Leitsatz zu 4 von der Redaktion)
    BGH
    22.06.2022
  10. VIII ZR 285/18 - Rechtsdienstleistung durch Inkassounternehmen, wenigermiete.de, Durchsetzung von Forderungen aus der Mietpreisbremse
    Leitsatz: a) Der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, ist unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, NJW 2002, 1190; NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]). b) Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, NJW 2004, 672; NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571; BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]). c) Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34; vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192). d) Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das „Geschäftsmodell“ des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt. e) Nach diesen Maßstäben ist es von der Inkassodienstleistungsbefugnis eines nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleisters (noch) gedeckt, wenn dieser auf seiner Internetseite einen „Mietpreisrechner“ zur - zunächst unentgeltlichen - Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete zur Verfügung stellt und im Anschluss hieran dem Mieter die Möglichkeit gibt, ihn durch Anklicken eines Buttons mit der außergerichtlichen Durchsetzung von - näher bezeichneten - Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren gegen den Vermieter im Zusammenhang mit der „Mietpreisbremse“ - unter Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Höhe eines Drittels der jährlichen Mietersparnis (vier Monate) sowie einer Freihaltung des Mieters von sämtlichen Kosten - zu beauftragen und in diesem Zusammenhang die genannten Ansprüche zum Zweck der Durchsetzung treuhänderisch an den Inkassodienstleister abzutreten, der im Falle einer Erfolglosigkeit der eigenen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungstätigkeit einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen kann, zum Abschluss eines Vergleichs jedoch grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters befugt ist. f) Da damit (auch) die in diesem Rahmen erfolgte treuhänderische Abtretung der genannten im Zusammenhang mit der „Mietpreisbremse“ stehenden Forderungen des Mieters (noch) nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) verstößt und demzufolge nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist, ist der Inkassodienstleister im gerichtlichen Verfahren aktivlegitimiert, diese Ansprüche im Wege der Klage gegen den Vermieter geltend zu machen.
    BGH
    27.11.2019