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BVerwG 8 C 3.94 - Mietwohnung; Bauherrenwohnung; vorzeitige Rückzahlung öffentlicher Mittel; FehlbelegungsabgabeLeitsatz: Die vom Bauherrn mit Genehmigung der zuständigen Stelle selbst bewohnte Wohnung in einem von ihm geschaffenen Wohngebäude mit vier oder mehr öffentlich geförderten Wohnungen ist keine "Mietwohnung" im Sinne des § 16 Abs. 4 Satz 1 WoBindG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 972). Inhaber der Bauherrenwohnung in einem von ihnen unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel geschaffenen Wohngebäude mit vier oder mehr Wohnungen konnten deshalb auch in Gebieten mit erhöhtem Wohnbedarf nach einer freiwilligen vorzeitigen Rückzahlung der ihnen gewährten öffentlichen Mittel nicht mehr zur Fehlbelegungsabgabe herangezogen werden (entgegen BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 2 BvL 3/86 -, BVerfGE 78, 249 [279 ff.]).BVerwG18.08.1995
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BVerwG 7 C 3.94 - Anfechtungsbefugnis; Gemeinde als Ausgangsbehörde; InvestitionsvorrangbescheidLeitsatz: 1. Die Gemeinde ist nicht zur Anfechtung eines Widerspruchsbescheids der Aufsichtsbehörde berechtigt, mit dem ein von ihr als Verfügungsberechtigter erteilter Bescheid über den Vorrang von Investitionen gemäß § 3 a des Vermögensgesetzes a. F. aufgehoben worden ist. 2. Der Investitionsvorrangbescheid bietet, da er ausschließlich im öffentlichen Interesse ergeht, dem Verfügungsberechtigten keinen Schutz gegen seine Aufhebung in einem vom Restitutionsberechtigten eingeleiteten Widerspruchs oder Klageverfahren. Ein zum Zeitpunkt der Aufhebung bereits wirksam geschlossener investiver Vertrag hat nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG Bestand (im Anschluß an das Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 15.94 - Buchholz 113 § 4 InVorG Nr. 3).BVerwG18.05.1995
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BVerwG 7 C 10.94 - Anfechtungsbefugnis des Erwerbers eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruchs; Einwendungsausschluss des ErwerbersLeitsatz: 1. Der Erwerber eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruchs, der kein Angehöriger des Anmelders ist, kann mangels eigener Abwehrrechte einen den restitutionsbelasteten Vermögenswert betreffenden Investitionsvorrangbescheid nicht anfechten. 2. Der in § 4 Abs. 5 InVorG zu Lasten des Erwerbers eines Rückübertragungsanspruchs angeordnete materielle Einwendungsausschluß ist mit dem Grundgesetz vereinbar. 3. Der Rückübertragungsanspruch steht nicht unter dem Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie.BVerwG06.04.1995
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BVerwG 4 C 19.93 - Außenwerbung; Werbetafel; Wohngebiet; Mischgebiet; FlächengrößeLeitsatz: Der Fremdwerbung dienende Anlagen der Außenwerbung sind unabhängig von der Größe ihrer Ansichtsfläche ihrer Art nach in einem durch Gewerbebetriebe geprägten zusammenhängend bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB zulässig. Sie fügen sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn sie die bei Gebäuden üblichen Maßstäbe zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) einhalten und auch ihre Flächengröße (hier: eine auf einer Gebäudewand angebrachte und deren Maße nicht überschreitende Werbetafel im sog. Euro-Format 3,70 m x 2,70 m) sich im Rahmen der Flächengröße von in der näheren Umgebung vorhandenen Bauteilen anderer baulicher Anlagen hält.BVerwG15.12.1994
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BVerwG 7 C 11.93 - Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Aufbauenteignung; Baulandenteignung; geringere EntschädigungLeitsatz: Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz der DDR werden nicht schon deshalb vom Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst b VermG erfaßt, weil im Einzelfall dem Enteigneten nur eine geringere als die für Bürger der früheren DDR übliche Entschädigung zugeflossen ist. Die Vorschrift will vielmehr nur solche Enteignungen erfassen, bei denen gegenüber den Betroffenen in bewußter Abkehr von den ansonsten für Bürger der früheren DDR geltenden einschlägigen Vorschriften generell Entschädigungsbestimmungen zur Anwendung kamen, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten.BVerwG24.03.1994
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OVG 2 S 46.20 - Auskunftsanspruch bei Share Deal und gemeindliches VorkaufsrechtLeitsatz: Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Grundstücksgesellschaften löst keinen Vorkaufsfall aus, stellt potentiell aber eine Umgehung eines Grundstückskaufvertrages dar, weshalb die Behörde regelmäßig einen Auskunftsanspruch zur Erforschung des Sachverhalts hat, um beurteilen zu können, ob die Transaktion möglicherweise als eine Umgehung des Vorkaufsrechts einzuordnen ist. (Leitsatz der Redaktion)OVG Berlin-Brandenburg22.02.2021
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OVG 9 B 45.06 - Nachträgliche Beitragserhebungen für Abwasserkosten; Altanschließer; nachträgliche Herstellungsbeiträge; Abwasserentsorgung; Verjährungsbeginn für Beitragspflicht; Anschlussbeiträge für WasserLeitsatz: 1. Auch Altanschließer können durch Satzung für Wasser- und Abwasserkosten nachträglich zu Herstellungsbeiträgen herangezogen werden. 2. Die Verjährung der Beitragspflicht beginnt erst mit Inkrafttreten der Satzung. (Leitsätze der Redaktion)OVG Berlin-Brandenburg12.12.2007
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OVG 2 SN 29.01 - Zentrum am Zoo; Bauordnungsrecht; Werbeanlagen; Verunstaltung; Anbringungsort; Giebelwand im Stadtzentrum; Umgebungsschutz; Beseitigungsanordnung; sofortige Vollziehung; Denkmalschutz; Hochhaus am Bahnhof Zoologischer Garten; Verunstaltung des GiebelsLeitsatz: 1. Bei einer ohne Baugenehmigung am Giebel eines Hochhauses in exponierter City-Lage angebrachten großflächigen Werbeanlage mit wechselnden Inhalten (über 200 m2) ist wegen der negativen Vorbildwirkung die Anordnung der sofortigen Vollziehung der gegen den Eigentümer des Gebäudes gerichteten Beseitigungsanordnung, wenn die Genehmigungsfähigkeit der Anlage nicht offensichtlich ist, auch dann rechtmäßig, wenn eine frühere Beseitigungsverfügung etwa zwei Jahre nicht durchgesetzt worden ist. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Giebelwand eines zu einem Denkmalbereich gehörenden Hochhauses durch eine großflächige Werbeanlage verunstaltet werden kann.OVG Berlin11.02.2002
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OVG 2 S 24.96 - Ersatzvornahme; befestigte StellplätzeLeitsatz: Die Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme ist gemäß § 4 Abs. 1 AGVwGO Bln i.V.m. § 187 Abs. 3 VwGO a. F. = § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO n. F. als Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes sofort vollziehbar, unabhängig davon, ob die Kosten vorab oder nach Durchführung der Ersatzvornahme vom Pflichtigen angefordert werden (wie OVG Berlin, Beschl. d. 7. Senats vom 22. Februar 1984 - OVG 7 S 323.83 - = OVGE 17,76).OVG Berlin03.03.1997
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VG 13 L 315.20 - Entfernung von Gegenständen bei NutzungsuntersagungLeitsatz: 1) Eine Nutzungsuntersagung umfasst grundsätzlich auch die Entfernung der auf dem Grundstück gelagerten Gegenstände, wenn die Nutzung gerade im Hinblick auf die dort befindlichen Gegenstände illegal ist (hier: Wohnwagen einer Wagenburg).2) Gegenüber einer an den Mieter oder Pächter gerichteten Duldungsverfügung zur Durchsetzung einer an den Eigentümer gerichteten Nutzungsuntersagung kann Ersterer sich nicht auf die Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung berufen.3) Für die Vollstreckung weitergehender Handlungs- oder Unterlassungspflichten des Duldungsverpflichteten wie Kündigung von Unterpachtverträgen, Ausübung des Betretensrechts oder Entfernung der gelagerten Gegenstände (Wohnwagen) ist eine Präzisierung der gegenüber dem Eigentümer erlassenen Nutzungsuntersagung oder eine weitere Grundverfügung gegenüber dem obligatorisch Berechtigten erforderlich.VG Berlin20.01.2021
