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  1. 8 U 70/15 - Schriftformerfordernis bei Immobilien-Leasingverträgen, keine vorzeitige Kündigung unter Berufung auf Nichteinhaltung der Schriftform
    Leitsatz: Die Regelung der §§ 550, 578 BGB ist auf Immobilien-Leasingverträge nicht entsprechend anwendbar. Insbesondere ist das Kündigungsrecht wegen eines Formmangels mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Natur des Leasingvertrags, der eine Finanzierungsfunktion für den Leasingnehmer erfüllt, nicht vereinbar.
    KG
    24.11.2016
  2. I-24 U 40/16 - Start von Flugzeugen oder Hubschraubern nur mit Genehmigung des Grundstückseigentümers
    Leitsatz: 1. Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten, wenn der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte zustimmt und die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes eine Erlaubnis erteilt hat. Es handelt sich um ein repressives Verbot, von dem die Behörde unter Beachtung dieser Vorschrift nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 40 VwVfG) eine Befreiung erteilen darf („repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“). Einer Starterlaubnis bedarf es nur dann nicht, wenn der Pilot zuvor aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person auf freiem Feld gelandet ist.2. Der Ursachenzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt, hier zwischen dem unerlaubtem Start mit einem Hubschrauber und einem Flugunfall, ist als erwiesen anzusehen, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, d. h. dass das Verhalten des Schädigers allgemein geeignet ist, den schädigenden Erfolg herbeizuführen, dieser Erfolg in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Vornahme der gefährlichen Handlung eingetreten ist und konkrete Anhaltspunkte für eine andere Ursache nicht ersichtlich sind. 3. Kommt es in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem unerlaubten Außenstart zu einem Flugunfall, weil sich eine Gefahr realisiert, die durch das Startverbot vermieden werden sollte, trifft den Piloten i. d. R. der Vorwurf grober Fahrlässigkeit.
    OLG Düsseldorf
    22.11.2016
  3. 7 U 141/14 - Werklohnforderung, Leistungsänderungen, Mehrleistung, Minderleistung, Preisgefüge
    Leitsatz: Nach § 2 Abs. 5 VOB/B bleibt zwar das bisherige Preisgefüge bestehen, soweit es durch die Leistungsänderungen nicht berührt wird. Der Auftragnehmer kann mithin den neuen Preis nur auf der Grundlage kalkulieren, welcher der bisherigen Kalkulation entspricht, insbesondere kann die aus § 2 Abs. 5 VOB/B folgende Mehrleistung nicht zu einer Gewinnerhöhung beim Auftragnehmer führen. Es kann aber ausreichen, dass der Auftragnehmer sämtliche Preise für die neu zu erbringende Leistung offenlegt und klarstellt, welche Leistungen zu welchen Preisen entfallen. Damit hat sie den Anforderungen, die an die Darlegung von Mehr- und Minderleistungen zu stellen sind, grundsätzlich entsprochen, jedenfalls dass, wenn sie zudem ihre Kalkulation zum Hauptauftrag vorgelegt hat. Die schlichte Behauptung des Auftraggebers, die Rechnung sei nicht prüffähig, reicht dann nicht aus, weil die Prüffähigkeit kein Selbstzweck ist; der Aufraggeber muss dann seinerseits darlegen, welche zusätzlichen Informationen er benötigt, um die Rechnung nachvollziehen zu können.
    KG
    28.04.2015
  4. 8 U 106/08 - Munitionsfunde auf dem Flughafen Berlin-Tegel; Zulässigkeit eines Gewährleistungsausschlusses im Formularmietvertrag; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
    Leitsatz: 1. Die Bundesrepublik Deutschland kann sich als Vermieterin gegenüber gewerblichen Mietern auch dann auf einen formularmäßig vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, wenn der Mangel in der Belastung des Grundstücks mit Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg besteht. 2. § 313 BGB ist im Anwendungsbereich der Gewährleistungsvorschriften auch dann unanwendbar, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist. 3. § 539 Abs. 1 BGB ist auf Aufwendungen des Mieters zur Mangelbeseitigung auch dann nicht anwendbar, wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist. 4. Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG gilt nur im Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern und begründet keine Ansprüche Dritter. 5. Ansprüche eines Landes gegen den Bund aus Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG können an Private abgetreten werden. 6. Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG begründet keine auf Freistellung gerichteten Ansprüche eines Landes gegen den Bund. 7. Zu den Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. 8. Zur Frage, ob das Land Berlin öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, im Boden aufgefundene Kampfmittel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
    KG
    14.05.2009
  5. 65 S 100/17 - Modernisierungsankündigung und diverse Modernisierungsmaßnahmen
    Leitsatz: 1. Die Anforderungen an die Darlegung des Vermieters an eine Modernisierungsankündigung sind nicht so hoch anzusetzen, dass ihm die Möglichkeit der Modernisierung erschwert oder sogar vereitelt wird. 2. Bei den folgenden Maßnahmen handelt es sich um Modernisierungsmaßnahmen: Anschluss an die Fernheizung auch bei nur teilweiser Kraft-Wärmekopplung; Ausstattung mit funkablesbaren Wasserzählern; Stilllegung von Schornsteinen im Zusammenhang mit der Änderung der Beheizung; Einbau eines Handtuchheizkörpers; Einbau von Einhandmischbatterien mit Durchflussmengenbegrenzern in Bad und Küche; Anbringung eines Hänge-WCs an einer Vorwandinstallation; Einbau einer styroporgetragenen Einbaubadewanne; Verstärkung des Elektrohausanschlusses; Installation einer Doppelsteckdose; Fassadendämmung nach EnEV; Einbau von Isolierglasfenstern. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Berlin
    05.01.2018
  6. BVerwG 2 A 9.17 - Einstellungsbewerber, Tarifbeschäftigter, Übernahme in das Beamtenverhältnis, allgemeine Altersgrenze, Einstellungshöchstaltersgrenze, Verfassungsmäßigkeit, Vereinbarkeit mit Unionsrecht, Rechtsgrundlage, Parlamentsgesetz, Bundeshaushaltsordnung
    Leitsatz: 1. Die in § 48 BHO 2017 geregelte allgemeine Einstellungshöchstaltersgrenze von 50 Jahren für Bundesbeamte unterliegt weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken. 2. Als politische Verfolgung gemäß § 3 i.V.m. § 1 BerRehaG anerkannte Zeiten müssen im Rahmen der Anwendung der Einstellungshöchstaltersgrenze gemäß § 48 BHO 2017 nicht (zusätzlich) zugunsten des Einstellungsbewerbers berücksichtigt werden. 3. Ein auf ein Präjudizinteresse wegen eines beabsichtigen Schadensersatzprozesses gestützter Feststellungsantrag, dass die Ablehnung eines Einstellungsbewerbers auf der Grundlage von § 48 BHO 1994 und des dazu ergangenen Rundschreibens des Bundesministeriums der Finanzen rechtswidrig war, ist begründet (und ein Schadensersatzbegehren nicht offensichtlich aussichtslos), weil die Ablehnung auf einer verfassungsrechtlich unzureichenden Rechtsgrundlage beruht.
    BVerwG
    20.09.2018
  7. BVerwG 3 C 39.05 - Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches Vorschubleisten; Nationalsozialismus; NSDAP-Kreisgericht; Parteirichter; Untersuchungs- und Schlichtungsausschuß der NSDAP; USchlA; NSDAP-Kreisleitung; Kreisamtsleiter; Innehabung von Parteifunktionen; Unwürdigkeit; Entnazifizierung; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausgleichsleistung; Ausschluß; Anspruchsausschluß; Ausschlußtatbestand
    Leitsatz: Die ehrenamtliche Tätigkeit als NSDAP-Kreisrichter sowie als Leiter nachgeordneter Ämter in einer NSDAP-Kreisleitung rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluß auf ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Aus der Zuordnung von Inhabern dieser Funktionen in die Kategorie der Hauptschuldigen nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 kann keine Vermutung dafür entnommen werden, daß der Betroffene auch gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat.
    BVerwG
    19.10.2006
  8. BVerwG 4 C 43.87 - Tiefgaragenbonus; Garagenbonus; Stellplatzpflicht; Ermächtigungsgrundlage
    Leitsatz: Bei der Festsetzung der Vergünstigung des § 21 a Abs. 5 BauNVO (sog. Tiefgaragenbonus) bedarf es keiner ausdrücklichen Bestimmung einer Höchstgrenze. Der Tiefgaragenbonus ist auf diejenigen Garagen beschränkt, die der Bauherr in Erfüllung der ihm obliegenden Stellplatzpflicht errichtet hat. § 25 c Abs. 2 BauNVO ist wegen Fehlens einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage nichtig.
    BVerwG
    27.02.1992
  9. OVG 10 S 49.20 - Veränderungssperre, Erlass einer einstweiligen Anordnung, Mindestmaß an konkreten Planungsvorstellungen, Flächen für Gemeinbedarf
    Leitsatz: Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein wird. Dieses Mindestmaß ist gewahrt, wenn das Bezirksamt im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung in Form von Festsetzungen für Flächen für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zur Errichtung einer Schule hatte.
    OVG Berlin-Brandenburg
    22.03.2021
  10. OVG 10 B 1.14 - Vergnügungsstätten, Wettbüro, kommerzielle Unterhaltung, Nutzungsänderung, allgemeines Wohngebiet, gewerbliche Kleinbetriebe, Rücksichtnahmegebot, Zumutbarkeit, städtebauliche Grundsätze
    Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Form von Wettbüros in einem allgemeinen Wohngebiet des übergeleiteten Baunutzungsplans für Berlin 1958/60. 2. In allgemeinen Wohngebieten des Baunutzungsplans sind kerngebietstypische Wettbüros gemäß § 7 Nr. 8 Buchst. b BauO BE 1958 unzulässig, da sie generell störende gewerbliche Betriebe sind, die Nachteile oder Belästigungen für die Wohnnutzung der näheren Umgebung verursachen können. Bei nicht kerngebietstypischen Wettbüros kommt es auf die Beurteilung der Umstände des Einzelfalls an. 3. Im Rahmen des in § 7 Nr. 5 BauO BE 1958 enthaltenen landesrechtlichen Rücksichtnahmegebots kann bei der gebotenen Einzelfallbeurteilung in allgemeinen Wohngebieten des Baunutzungsplans die Regelung des § 4 BauNVO als sachverständige Konkretisierung allgemeiner moderner städtebaulicher Grundsätze für die Frage der Zumutbarkeit einer Vergnügungsstätte (hier: Wettbüro) für die Wohnnutzung in der näheren Umgebung als Bewertungshilfe berücksichtigt werden.
    OVG Berlin-Brandenburg
    06.10.2015