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Suchergebnis Urteilssuche (311 - 320 von 809)

  1. 64 S 230/97 - Kündigung; kleingärtnerische Nutzung; Kleingartenanlage; Zahlungsverzug des Zwischenpächters
    Leitsatz: 1. Nach Kündigung des von dem Zwischenpächter mit dem unmittelbar Nutzungsberechtigten abgeschlossenen Vertrages über die Nutzung eines zur kleingärtnerischen Nutzung in einer Ferien- und Wochenendhaussiedlung überlassenen Grundstücks durch den Eigentümer wegen Zahlungsverzuges des Zwischenpächters mit dem Pachtzins tritt der Grundstückseigentümer in diesen Vertrag ein. 2. Der Grundstückseigentümer kann dann diesen Vertrag wegen Zahlungsverzugs des unmittelbar Nutzungsberechtigten diesem gegenüber kündigen. 3. Ein zur Kündigung berechtigender Zahlungsverzug des unmittelbar Nutzungsberechtigten liegt auch dann vor, wenn dieser den Pachtzins nicht an den Eigentümer, sondern an den früheren Zwischenpächter bzw. dessen Rechtsnachfolger gezahlt hat. 4. Der wegen Zahlungsverzugs gekündigte unmittelbar Nutzungsberechtigte hat nur dann einen Ersatzanspruch wegen der von ihm auf dem gepachteten Grundstück errichteten Bauwerke, wenn der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses weiterhin erhöht ist, was der unmittelbar Nutzungsberechtigte darzulegen und zu beweisen hat.
    LG Berlin
    07.10.1997
  2. 64 S 100/97 - Betriebskostenabrechnung; Rechnungsdatum; Straßenreinigung; Müllabfuhr; Versicherungen; Aufzugskosten; Erläuterungspflichten
    Leitsatz: 1. Auch für preisgebundenen Wohnraum bedarf die Abrechnung über Betriebskostenvorschüsse der Angabe zumindest der Rechnungsdaten. 2. Die Abrechnung über Betriebskostenvorschüsse für preisgebundenen Wohnraum ist nur dann wirksam, wenn die Gründe angegeben sind, aus denen sich die einzelnen Betriebskosten erhöht haben. Bei der Position "Straßenreinigung/Müllabfuhr" gehört dazu die Angabe der Reinigungsklassen und Angabe der Müllgefäße, bei der Position "Versicherung" die Aufschlüsselung nach den einzelnen Versicherungsarten.
    LG Berlin
    07.10.1997
  3. 2 T 436/97 - Einladung; Antrag; Tagesordnungspunkt; Wohnungseigentümerversammlung; Verwalter; Rechtzeitigkeit; Quorum; Tagesordnung
    Leitsatz: Der Verwalter ist verpflichtet, die rechtzeitig gestellten sachgerechten Anträge eines Wohnungseigentümers zur Tagesordnung auch auf die Tagesordnung der zukünftigen Wohnungseigentümerversammlung zu nehmen. Die Aufnahme von Anträgen auf die Tagesordnung ist von einem Quorum unabhängig. Rechtszeitigkeit ist gegeben, wenn der Verwalter innerhalb der Wochenfrist die übrigen Wohnungseigentümer von den Anträgen informieren kann.
    LG Bremen
    02.10.1997
  4. 3 T 536/97 - Erledigung; Verjährung; Kostentragung; sofortiges Anerkenntnis
    Leitsatz: Eine Partei, die befürchtet, ihre Ansprüche könnten demnächst verjähren, handelt mit der Einreichung der Klageschrift nicht mutwillig i. S. d. § 93 ZPO.
    LG Magdeburg
    02.10.1997
  5. 2 S 117/97 - Betriebsbedarf; Kündigung; Hausmeister; Hausmeisterwohnung; Betriebswohnung
    Leitsatz: Das Mietverhältnis über eine Wohnung, die bisher keine Betriebswohnung war, kann wegen Betriebsbedarfes gekündigt werden, um dort einen Hausmeister einziehen zu lassen, sofern die Einstellung des Hausmeisters objektiv erforderlich und die Wohnung hierfür geeignet ist.
    LG Regensburg
    30.09.1997
  6. 6 T 270/97 - Psychologische Praxis; Eigentumswohnung; Zweckbestimmung; Wohnzweck; Nutzung; Sondereigentum
    Leitsatz: Der Betrieb einer psychologischen Einzel-Praxis in den Räumen der vermieteten Eigentumswohnung zu den üblichen Tageszeiten steht mit der Zweckbestimmung einer Nutzung zu Wohnzwecken in Einklang.
    LG Wuppertal
    29.09.1997
  7. 64 S 89/97 - Betriebskosten, Umlegung von -; Betriebskostenabrechnung, Wirksamkeit der -; Minderungsrecht, Verwirkung des -s; Mietminderung
    Leitsatz: 1. Kosten für eine Gartenbank, Erneuerung schadhafter Anstriche, die Reparatur des Fahrstuhls und die Sicherung von Bauarbeiten für Instandhaltung oder Modernisierung können nicht als Betriebskosten i. S. d. Anl. 3 zu § 27 II. BV umgelegt werden. 2. Enthält eine Betriebskostenabrechnung derartige Kosten, so ist sie nicht deswegen in vollem Umfang unwirksam. Vielmehr sind die Kosten, soweit dies nach den Ansätzen in der Betriebskostenabrechnung möglich ist, aus der Betriebskostenabrechnung herauszurechnen. 3. Der Mieter einer Dachgeschoßwohnung kann bei Ausfall des Fahrstuhls die Miete um 5 % mindern. 4. Zahlt der Mieter in Kenntnis des Mangels die Miete vorbehaltlos über sechs Monate, so ist er mit einem Minderungsrecht wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
    LG Berlin
    26.09.1997
  8. 311 S 88/96 - Feuchte; Feuchtigkeitsschäden; Schimmel
    Leitsatz: Es kommt nicht auf die abstrakte Betrachtung an, ob Feuchtigkeitsschäden überhaupt durch Wohn- und Lüftungsverhalten vermieden werden können, sondern vielmehr darauf, ob den Mietern im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs ein derartiges übersteigertes Wohnverhalten zumutbar ist.
    LG Hamburg
    26.09.1997
  9. 14 S 4962/97 - Bestimmtheit; Kaltmiete; Betriebskosten; Aufspaltung; Mietzins; Vertragsänderung
    Leitsatz: Aus dem im Mietvertrag allgemein vorbehaltenen Recht, nachträglich die Miete in einen Kaltmietanteil und einen (abzurechnenden) Betriebskostenanteil aufzuspalten, folgt für den Vermieter kein Anspruch auf Vertragsänderung.
    LG München I
    24.09.1997
  10. 64 S 16/97 - Anspruch auf Mietzinsdifferenz bei Weitervermietung zu geringerem Mietzins gegen vertragsbrüchigen Mieter
    Leitsatz: 1. Der Anspruch auf den Mietzins gem. § 535 Satz 2 BGB umfaßt auch die Differenz zwischen dem von dem gekündigten Mieter zu zahlenden und dem von dem Nachfolgemieter tatsächlich gezahlten Mietzins. 2. Der die Wohnung räumende, vertragsuntreue Mieter kann sich nicht darauf berufen, daß er gem. § 552 Satz 3 BGB die Mietdifferenz nicht zu zahlen braucht, wenn der Vermieter, der das Mietobjekt vor der rechtlichen Beendigung des Mietverhältnisses weiter vermietet, zumindest auch und entscheidend im Interesse des Mieters gehandelt und auf diese Weise den wirtschaftlichen Schaden verringert hat. Dies gilt zumindest dann, wenn der Vermieter vor der Weitervermietung dem ausgezogenen Mieter gegenüber deutlich gemacht hat, daß er in dessen Interesse die Mietsache weiter vermieten will.
    LG Berlin
    23.09.1997