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Urteil Psychologische Praxis
Schlagworte
Psychologische Praxis; Eigentumswohnung; Zweckbestimmung; Wohnzweck; Nutzung; Sondereigentum
Leitsatz
Der Betrieb einer psychologischen Einzel-Praxis in den Räumen der vermieteten Eigentumswohnung zu den üblichen Tageszeiten steht mit der Zweckbestimmung einer Nutzung zu Wohnzwecken in Einklang.
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