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Suchergebnis Urteilssuche (791 - 800 von 809)

  1. 2Z BR 14/97 - Wohnungseigentümer; Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz; Ablehnung eines Beschlussantrages eines Wohnungseigentümers als nicht anfechtbarer Nichtbeschluss
    Leitsatz: 1. Verlangt ein Wohnungseigentümer, ihm die Verlegung einer Wasserleitung zu seiner Loggia zu gestatten, liegt keine Antragsänderung vor, wenn er in der Beschwerdeinstanz vorträgt, er benötige die Wasserleitung außer zur Bewässerung der Blumenkästen jetzt auch zur Bewässerung der Pflanztröge. 2. Lehnen die Wohnungseigentümer einen Beschlußantrag eines Wohnungseigentümers ab, liegt in der Regel ein nicht anfechtbarer Nichtbeschluß vor.
    BayObLG
    02.04.1997
  2. 2Z BR 121/96 - Wohnungseigentumsverfahren; Teilentscheidung, Beschwer
    Leitsatz: 1. Wird ein Antrag weder in der Darstellung des Sachverhalts (Verfahrensgeschichte) noch in der rechtlichen Würdigung erwähnt, liegt kein Fall des § 321 ZPO vor. 2. Die durch eine Teilentscheidung geschaffene Beschwer ist auch dann für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels maßgebend, wenn die Teilentscheidung versehentlich oder in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise erlassen worden ist, weil kein Grund für eine Verfahrenstrennung oder für eine Teilentscheidung bestand. Bleibt die Beschwer des Rechtsmittelführers hinter dem gesetzlichen Mindestbetrag zurück, ist die Anfechtung der Entscheidung grundsätzlich unzulässig. 3. Zu den Voraussetzungen einer sog. außerordentlichen Beschwerde.
    BayObLG
    27.03.1997
  3. 2 Z BR 11/97 - Wohnungseigentum; Verwalterbefugnis; Erhaltungsmaßnahmen; Dringlichkeit
    Leitsatz: 1. § 27 Abs. 2 WEG enthält keine Befugnis des Verwalters, im Namen der Wohnungseigentümer Ansprüche anzuerkennen. 2. Dringende Fälle im Sinn des § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG sind solche, die wegen ihrer Eilbedürftigkeit eine vorherige Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung nicht zulassen.
    BayObLG
    27.03.1997
  4. 2 Z BR 98/96 - Wohnungseigentum:Verwalterermächtigung zur gerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümer; Beauftragung eines Rechtsanwalts durch Verwalter; rückwirkende Heilung der Beauftragung des Rechtsanwalts; Bestellung des Verwalters als Angebot zum Abschluss des Verwaltervertrages
    Leitsatz: 1. Der Verwalter kann grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluß ermächtigt werden, die große Mehrzahl der Wohnungseigentümer in Verfahren zu vertreten, die ein Wohnungseigentümer gegen die übrigen anstrengt (z. B. Anfechtungsverfahren), und mit der Vertretung der Wohnungseigentümer im Verfahren einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers, in dem Verfahren selbst aufzutreten und einen eigenen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, wird dadurch nicht eingeschränkt. 2. Ein entsprechendes Vorgehen des Verwalters kann auch nachträglich und rückwirkend durch Eigentümerbeschluß genehmigt werden. 3. Die Bestellung des Verwalters durch Eigentümerbeschluß enthält in der Regel das Angebot auf Abschluß eines Verwaltervertrags, das durch Aufnahme der Verwaltertätigkeit stillschweigend angenommen wird. Der Verwaltervertrag kommt entgegen der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB in der Regel damit auch dann zustande, wenn der Eigentümerbeschluß den Abschluß eines schriftlichen Vertrags vorsieht.
    BayObLG
    18.03.1997
  5. 2Z BR 8/97 - Klingel; gewerbliche Nutzung; Keller; Gemeinschaftsordnung; Hauseingangstür; Beseitigungsanspruch
    Leitsatz: Eine Regelung der Gemeinschaftsordnung, nach der es dem Teileigentümer eines Kellers gestattet ist, diesen ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu gewerblichen Zwecken oder zu Wohnzwecken zu nutzen, beinhaltet die Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer, die zur Herbeiführung einer solchen Nutzung erforderlichen und vom Teileigentümer insoweit veranlaßten Maßnahmen, einschließlich baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, zu dulden. Dazu gehört auch die Anbringung eines Briefkastens (mit oder ohne Klingelanlage) an der Hauseingangstür. Bestehen allerdings mehrere Möglichkeiten der Gestaltung, brauchen die übrigen Wohnungseigentümer eine Lösung, die ihre Belange in vermeidbarer Weise wesentlich mehr beeinträchtigt als eine andere, nicht hinzunehmen; ihnen steht ein Beseitigungsanspruch zu.
    BayObLG
    13.03.1997
  6. 2 BvG 3/95; 2 BvG 4/95 - Verfassungsbeschwerde; Bund-Länder-Streit; Finanzverfassung; Vermögensausstattung; Länderbesitzstand
    Leitsatz: 1. Maßnahmen oder Unterlassungen von Bund und Ländern innerhalb eines Verwaltungsverfahrens können nicht Gegenstand eines Bund-Länder-Streits nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 GG sein. 2. Das Grundgesetz regelt grundsätzlich nicht die Vermögensausstattung von Bund und Ländern und begründet insbesondere keinen Anspruch der Länder gegen den Bund auf Ausstattung mit bestimmten Vermögensgegenständen. Die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104 a ff. GG) sichert die finanzwirtschaftliche Handlungsfähigkeit von Bund und Ländern dadurch, daß sie diese Körperschaften mit frei verfügbaren Geldmitteln in angemessener Höhe ausstattet. 3. Das Grundgesetz gebietet es nicht, die Länder nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik in bestimmte Be sitzstände wiedereinzuweisen.
    BVerfG, 2. Senat
    11.03.1997
  7. 2 BvF 2/95 - Verfassungsbeschwerde; Finanzverfassung; Vermögensausstattung der Länder; Restitution; Unternehmensbeteiligung
    Leitsatz: Die Regelung in Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 1. Halbsatz Einigungsvertrag und §§ 1 a und 11 Vermögenszuordnungsgesetz ist, soweit sie die Restitution von Unternehmen des privaten Rechts, an deren Träger Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind, und die Restitution der Beteiligung einer solchen Körperschaft an dem Unternehmensträger nicht vorsieht, mit dem Grundgesetz vereinbar.
    BVerfG, 2. Senat
    11.03.1997
  8. 2 Z BR 89/96 - Kinderarztpraxis mit täglich 40 Patienten unzumutbar in einer Wohnlage
    Leitsatz: 1. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, daß zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in einer Eigentumswohnung die schriftliche Einwilligung des Verwalters erforderlich sei, die nur aus einem wichtigen Grund verweigert werden könne, so ist dies in der Regel dahin auszulegen, daß diese Einwilligung eine formelle Voraussetzung für die Berufs- oder Gewerbeausübung darstellt. Ob die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung oder Versagung der Einwilligung vorlagen, unterliegt grundsätzlich in vollem Umfang der Überprüfung und Entscheidung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, auf Antrag eines Wohnungseigentümers im Anfechtungs- oder Untersagungsverfahren durch das Gericht. 2. Zum wichtigen Grund für die Versagung der Genehmigung, wenn in einer Wohnung im zweiten Stock eines Wohnhauses eine kinderärztliche Praxis mit sehr starkem Besucherverkehr an mindestens vier Tagen in der Woche betrieben werden soll.
    BayObLG
    24.02.1997
  9. 2 Z BR 136/96 - Wohnungseigentum; Sondernutzung von Gemeinschaftseigentum; Eintragung der Vereinbarung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch
    Leitsatz: Die Feststellung, ob eine nicht im Grundbuch eingetragene Vereinbarung zustande gekommen ist und welchen Inhalt sie hat, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die hierzu getroffenen Feststellungen nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler nachprüfen.
    BayObLG
    20.02.1997
  10. 6 U 171/96 - Grundstücksauflassung; Beurkundung durch Liegenschaftsdienst
    Leitsatz: Der "Oberreferent für Liegenschaftsdokumentation beim Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirkes" war zur Beurkundung einer Grundstücksauflassung befugt.
    Brdbg. OLG
    18.02.1997