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67 S 185/01 - Berücksichtigung von leerstehenden Flächen in der Betriebskostenabrechnung; Umlegungsmaßstab; Vorwegabzug bei Gewerbe; Berücksichtigung von übernommenen Verwaltungs- und Instandhaltungsarbeiten bei den HauswartkostenLeitsatz: 1. Bei der Betriebskostenabrechnung sind die Flächen von leerstehenden Wohnungen mitzuzählen, wenn die entsprechenden Kosten nicht verbrauchsabhängig erfaßt werden. 2. Ein Vorwegabzug für Gewerbeflächen bei Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Haftpflichtversicherung ist dann erforderlich, wenn der Grundsteuermeßbescheid und die Versicherungsprämie zwischen Wohnfläche und Gewerbefläche differenziert. 3. Ein Vorwegabzug für Gewerbe bei Bewässerung, Entwässerung und Müllabfuhr ist nur dann notwendig, wenn die gewerbliche Nutzung eine entsprechende erhebliche Mehrbelastung verursacht. 4. Wird ein Hauswart auch mit Verwaltungsaufgaben und Instandsetzungsarbeiten beschäftigt, muß in bezug auf Lohn- und Lohnnebenkosten ein Abzug bezüglich der entsprechenden Betriebskostenposition vorgenommen werden. (Leitsätze der Redaktion)LG Berlin04.02.2002
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67 S 594/00 - Angabe/Berücksichtigung von Kürzungsbeträgen bei MieterhöhungLeitsatz: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, abzuziehende Kürzungsbeträge nach § 3 Abs. 1 MHG im Erhöhungsverlangen anzugeben, wenn diese ohne Auswirkungen auf das Erhöhungsverlangen sind. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin04.02.2002
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64 S 128/01 - Kautionsrückzahlungsanspruch; Aufrechnungsanspruch; Kosten der Teppichreinigung; Passivlegitimation des Gesellschafters der vermietenden GbR; Zurückbehaltungsrecht eines einzelnen GesellschaftersLeitsatz: 1. Der Kautionsrückzahlungsanspruch kann auch gegen nur einen Gesellschafter der vermietenden GbR geltend gemacht werden. 2. Ein einzelner Gesellschafter der GbR kann zwar nicht mit einem der Gesellschaft gesamthänderisch zustehenden Anspruch gegen die Kaution aufrechnen, aber ein Zurückbehaltungsrecht in der entsprechenden Höhe geltend machen. 3. Wenn dieses Zurückbehaltungsrecht den Kautionsrückzahlungsanspruch wirtschaftlich entwertet, hat der auf Rückzahlung klagende Mieter die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.LG Berlin01.02.2002
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64 S 316/01 - Keine Barauskehrung einer als Sparbuch gegebenen MietkautionLeitsatz: Bei Sicherheitsleistung durch ein Sparbuch hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nur einen Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs bzw. Freigabe des Pfandes, nicht jedoch auf Auszahlung der Kautionssumme.LG Berlin01.02.2002
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63 S 184/01 - Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete; Mietspiegel; Spanneneinordnung; Orientierungshilfe; gleichwertige EinzelmerkmaleLeitsatz: Bei Anwendung des Mietspiegels ist eine gewisse Schematisierung geboten, so daß im Rahmen der Spanneneinordnung anhand der Orientierungshilfe zum Mietspiegel die dort genannten wohnwertbildenden Merkmale jeweils gleichwertig zu berücksichtigen sind. Eine abweichende eigene Bewertung von einzelnen Merkmalen durch das Gericht ist hierbei in der Regel ausgeschlossen. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin01.02.2002
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62 S 341/01 - Ungerechtfertigte Kündigung wg. verweigerter Untermieterlaubnis; Schweigen auf Mieteranfrage; Identifizierbarkeit des UntermietersLeitsatz: Der Mieter muß bei seinem Antrag auf Untermieterlaubnis den in Aussicht genommenen Untermieter identifizierbar mitteilen (Name, Anschrift, ggf. Telefonnummer). Fehlen die Angaben, kann das Schweigen des Vermieters nicht als zur Kündigung berechtigende Verweigerung der Untermieterlaubnis ausgelegt werden. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin31.01.2002
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64 S 312/01 - Kein Schadensersatz wg. Pflichtverletzung aufgrund unzureichend durchgeführter Schönheitsreparaturen bei "desolatem" Anfangszustand; Quotenklausel nur anteilig bei Putz-/Untergrundschäden; MietausfallLeitsatz: 1. Befinden sich Fenster und Türen bereits bei Beginn des Mietverhältnisses in einem desolaten Zustand, hat der Vermieter wegen unsachgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen keinen Schadensersatzanspruch. 2. Die über gewöhnliche Malerarbeiten hinausgehende Beseitigung sog. "Untergrundschäden" an Holz, Putz und Mauerwerk gehört nicht zu den vom Mieter übernommenen Schönheitsreparaturen, sondern obliegt dem Vermieter. 3. Wies die Wohnung bereits bei Beginn des Mietverhältnisses derartige "Untergrundschäden" auf, so kann auch aufgrund der Quotenklausel dem Vermieter nur ein anteiliger Betrag zugesprochen werden, der sich nach dem Verhältnis der Mietdauer zur Gesamtdauer der zurückliegenden, letztmals ausgeführten Schönheitsreparaturen bestimmt, oder der sich auf den entsprechenden Anteil der üblicherweise (ohne die Beseitigung der Substanzschäden) anfallenden Arbeiten beschränkt. Der Vermieter muß die entsprechenden Voraussetzungen darlegen. 4. Der Vermieter kann Mietausfall wegen nicht ausgeführter oder unsachgemäßer Schönheitsreparaturen nur verlangen, wenn er darlegt, daß er die vermieteten Räume - bei ordnungsgemäßer Ausführung der Schönheitsreparaturen - direkt an einen bereits vorhandenen Mietinteressenten hätte weitervermieten können.LG Berlin29.01.2002
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65 S 209/01 - Kostenmiete und Mieterhöhung bei ehemals gemeinnützigen WohnungsunternehmenLeitsatz: Ist im Mietvertrag mit einem ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen keine Kostenmietklausel vereinbart, kann eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete erfolgen. (Leitsatz der Redaktion)LG Berlin29.01.2002
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62 S 365/01 - Angabe von Kürzungsbeträgen im MieterhöhungsverlangenLeitsatz: 1. Ein Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam, wenn es keine Angaben zu Kürzungsbeträgen enthält. 2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Kürzungsbeträge nicht mehr abzuziehen sind.LG Berlin21.01.2002
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64 S 406/01 - Mietminderung und Kündigung und Übergangsvorschriften im Rahmen des Mietrechtsreformgesetzes; Feuchtigkeitsschäden; undichte Fenster; Verwirkung des MietminderungsrechtsLeitsatz: 1. Soweit es um die Frage der Minderung der vor dem 1. September 2001 fällig gewordenen Mietansprüche geht, sind die Vorschriften des Mietrechts in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. 2. Soweit es um eine nach dem 31. August 2001 ausgesprochene Kündigung und deren Folgen geht, sind die Vorschriften des Mietrechts in der Fassung des Mietrechtsreformgesetzes anzuwenden. 3. Der Mieter kann sich auf die Minderung der Miete wegen nachträglich aufgetretener Mängel für die Zeit bis zum 1. September 2001 nicht berufen, wenn er die Mietsache in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels vorbehaltlos angenommen hat.LG Berlin18.01.2002