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Urteil Ungerechtfertigte Kündigung wg. verweigerter Untermieterlaubnis
Schlagworte
Ungerechtfertigte Kündigung wg. verweigerter Untermieterlaubnis; Schweigen auf Mieteranfrage; Identifizierbarkeit des Untermieters
Leitsatz
Der Mieter muß bei seinem Antrag auf Untermieterlaubnis den in Aussicht genommenen Untermieter identifizierbar mitteilen (Name, Anschrift, ggf. Telefonnummer). Fehlen die Angaben, kann das Schweigen des Vermieters nicht als zur Kündigung berechtigende Verweigerung der Untermieterlaubnis ausgelegt werden. (Leitsatz der Redaktion)
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