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24 W 5328/92 - zum Begriff der Instandhaltung des gemeinschaftlichen EigentumsLeitsatz: 1. Zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehören auch pflegende, erhaltende und vorsorgende Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung des ursprünglichen Zustandes dienen (wie OLG Hamm, NJW 1987, 54). 2. Von den Instandhaltungskosten werden deshalb auch diejenigen Kosten umfaßt, die durch die Einsetzung eines mit Pflegemaßnahmen betrauten Hauswarts sowie durch die Reinigung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile entstehen.KG14.06.1993
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8 U 4132/92 - Hausverwaltervermietung; Stellvertretung; Offenheitsgrundsatz; Herausgabeverlangen; MieterbesitzrechtLeitsatz: Vermietet der Hausverwalter abredewidrig im eigenen Namen, kann sich der Mieter gegenüber dem Herausgabeverlangen des Eigentümers nicht auf ein Besitzrecht berufen (Leitsatz der Redaktion).KG03.06.1993
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8 RE-Miet 1208/93 - Wohnraumeigenschaft; Mietpreisbindung; volkseigene Neubauwohnung; PreisbindungLeitsatz: Wird über preisgebundenen Wohnraum ein Gewerbemietverhältnis begründet, ist dadurch die Wohnraumeigenschaft nicht für die Zukunft auf Dauer verlorengegangen (negativer Rechtsentscheid, Leitsatz der Redaktion).KG17.05.1993
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4 U 6933/92 - Unterlassungsgebot; Verfügungsbeschränkung; Instandsetzungsgebot; Erhaltungsmaßnahme; Mängelbeseitigung; RuineLeitsatz: 1. Das Berufungsgericht prüft die Zulässigkeit des Rechtsweges, wenn das Erstgericht über diese Frage nicht vorab, sondern erst im Sachurteil entschieden hat. 2. Bei dem Antrag nach dem Vermögensgesetz auf Unterlassung von Baumaßnahmen handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (gegen 24. ZS KG, DB 1992, 525). 3. Die Durchführung von Baumaßnahmen fällt unter die Verfügungsbeschränkung des Vermögensgesetzes. 4. Die Duldungsverpflichtung setzt voraus, daß die Übernahme der Kosten konkret und verbindlich durch die Behörde sichergestellt ist. 5. Die Beseitigung von Mängeln im Sinne des Baugesetzbuches ist auch an Ruinen möglich. 6. Zum Begriff der Zusicherung im Verwaltungsrecht.KG07.05.1993
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15 W 2260/93 - Rechtswegzuständigkeit; Abrechnungsanspruch; staatlicher VerwalterLeitsatz: Der Anspruch auf Abrechnung gegen den staatlichen Verwalter unterliegt dem Zivilrechtsweg.KG07.05.1993
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30 REMiet 2/93 - Mieterhöhung wegen gestiegener KapitalkostenLeitsatz: Kapitalkostenerhöhungen können auch dann gemäß § 5 MHG auf den Mieter umgelegt werden, wenn die Darlehen auf anderen Grundstücken des Vermieters als dem Mietgrundstück abgesichert sind.OLG Hamm30.04.1993
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3 ReMiet 1/93 - Teilinklusivmiete; Betriebskostensteigerungen; BetriebskostenumlageLeitsatz: Bei einer Teilinklusivmiete kann der Vermieter Betriebskostensteigerungen auf den Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. (Leitsatz der Redaktion)OLG Karlsruhe22.04.1993
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8 REMiet 1/92 - Kündigung eines Mietverhältnisses mit einem Betriebsfremden; Vermietung an Arbeitnehmer des Vermieters; Zweckbestimmung als WerkwohnungLeitsatz: 1. Im Verfahren nach § 541 ZPO ist die Meinung des Landgerichts, daß die vorgelegte Rechtsfrage entscheidungserheblich sei, dann nicht bindend, wenn sie auf der unzutreffenden Auslegung eines Rechtsentscheids des angerufenen Oberlandesgerichts beruht. 2. Der Rechtsentscheid des Senats vom 24. April 1991 - 8 REMiet 1/90 -, wonach das Mietverhältnis mit einem Betriebsfremden zum Zwecke der Vermietung an einen Arbeitnehmer des Vermieters nur unter besonderen Voraussetzungen gekündigt werden kann, gilt nicht nur in den Fällen, in denen der Mietvertrag keinen Hinweis auf eine Zweckbestimmung als Werkswohnung enthält, sondern allgemein.OLG Stuttgart21.04.1993
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1 W 1590/92 - Parteibetriebe; UmwandlungLeitsatz: Keine Umwandlung organisationseigener Betriebe der Parteien der ehemaligen DDR in Kapitalgesellschaften.KG06.04.1993
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24 W 3237/92 - Formerfordernisse bei der Einlegung der fristgebundenen BeschwerdeLeitsatz: Die im Zivilprozeß an die Inhaltsklarheit des fristgebundenen Rechtsmittels zu stellenden Anforderungen müssen auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: WEG-Verfahren) bei Einlegung der fristgebundenen Erst- oder Rechtsbeschwerde jedenfalls dann gelten, wenn die Beschwerde bei dem Beschwerdegericht eingelegt wird.KG31.03.1993