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Urteil zum Begriff der Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
Schlagworte
zum Begriff der Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
Leitsätze
1. Zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehören auch pflegende, erhaltende und vorsorgende Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung des ursprünglichen Zustandes dienen (wie OLG Hamm, NJW 1987, 54).
2. Von den Instandhaltungskosten werden deshalb auch diejenigen Kosten umfaßt, die durch die Einsetzung eines mit Pflegemaßnahmen betrauten Hauswarts sowie durch die Reinigung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile entstehen.
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