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  1. BVerwG 8 B 21.16 (5 B 17.15) - Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz, Gehörsverstoß
    Leitsatz: Zur Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung infolge Einbeziehung des Vermögenswerts in ein Globalabkommen. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerwG
    01.11.2016
  2. BVerwG 10 CN 1.15 - Anschluss- und Benutzungszwang, CO2-Ausstoß, Erneuerbare Energien, Fernwärmeversorgung, Gesetzgebungsbefugnis, Klimasatzung, Klimaschutz, konkurrierende Gesetzgebung, Kraft-Wärme-Koppelung
    Leitsatz: 1. § 16 EEWärmeG stellt eine bundesrechtliche Befugnisnorm zum Anschluss- und Benutzungszwang an kommunale Fernwärmeeinrichtungen zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes dar. Sie ist von der Gesetzgebungshoheit des Bundes für den Bereich der Luftreinhaltung gedeckt. 2. Ein Anschluss- und Benutzungszwang nach § 16 EEWärmeG kann auch angeordnet werden, wenn die kommunale Fernwärmeeinrichtung die Standards der Nummer VIII der Anlage zum EEWärmeG nicht einhält. Erfüllt sie diese Standards, besteht eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung dafür, dass der Anschluss- und Benutzungszwang ein geeignetes Mittel zur Förderung des Klima- und Ressourcenschutzes darstellt.
    BVerwG
    08.09.2016
  3. BVerwG 8 B 29.15 - Enteignung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf besatzungshoheitlicher Grundlage, exzessive Anwendung der Enteignungsgrundlagen
    Leitsatz: 1. Aus der Ermächtigung zur Sequestrierung des Vermögenswertes auf der Grundlage der Ziff. 2 SMAD-Befehls Nr. 124, wonach herrenlose Güter in die zeitweilige Verwaltung der sowjetischen Militäradministration zu übernehmen waren, kann nicht auf ein Enteignungsverbot geschlossen werden, weil mit der Ermächtigung zur Sequestrierung allein noch keine Entscheidung über die Zulässigkeit einer künftigen Enteignung getroffen worden war.2. Maßnahmen, die von einem sowjetischen Generalmajor für ein bestimmtes Land der sowjetischen Besatzungszone befohlen wurden, galten nicht in allen Teilen der sowjetischen Besatzungszone. Die sowjetische Besatzungsmacht hatte nämlich für die einzelnen Länder und Provinzen verschiedene Personen zu Chefs der Militärverwaltungen ernannt.3. Von einer besatzungshoheitlichen Enteignung ist auch bei einer exzessiven oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlichen Anwendung der Enteignungsgrundlagen auszugehen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Enteignungsvorgaben einmalig oder mehrfach exzessiv ausgelegt wurden.  (Leitsätze der Redaktion)
    BVerwG
    22.08.2016
  4. BVerwG 8 B 9.16 (8 C 19.16) - Entschädigungserfüllungsanspruch, ausländischer Gesellschafter, ausländische juristische Person, Anteilsinhaber, Beteiligung, Enteignung, Fiktion, Unwirksamkeitsfiktion, tatsächliche Lage, Unternehmensträger, verfolgungsbedingte Entziehung
    Leitsatz: 1. Zur Reichweite der Wirksamkeit gesetzlicher Fiktionen.2. Die Streitwertbegrenzung gem. § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG findet in Verfahren über Ansprüche nach dem DDR-EErfG keine Anwendung (vorläufiger Beschluss). (Leitsätze der Redaktion)
    BVerwG
    10.08.2016
  5. BVerwG 8 C 4.15 - Auflassungsanwartschaft, Bankengesetz, Berechtigter, Entschuldungsverfahren, Gemeingebrauch, Rückübereignung, Schuldenregelungsgesetz, Treuhand, Widmung
    Leitsatz: 1. Ob ein Vermögenswert durch eine besatzungshoheitliche Verordnung (hier: Konzernverordnung) enteignet wurde, ist nicht allein nach deren Wortlaut zu beurteilen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Enteignung des betreffenden Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen war.2. Bei der entschädigungslosen Enteignung (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG) eines treuhänderisch übereigneten Vermögenswertes ist der Treugeber vermögensrechtlich Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG, wenn eine uneigennützige Treuhand vorlag und ihm im Schädigungszeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum am Vermögenswert zustand. Das war der Fall, wenn er im Verhältnis zum Treuhänder berechtigt war, wie ein Eigentümer über den Vermögenswert zu verfügen und dessen jederzeitige Rückgabe zu verlangen. 3. Das Bestehen von Betretungs- und Nutzungsrechten nach § 14 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) i.V.m. § 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) stellt keine Widmung zum Gemeingebrauch im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG dar.
    BVerwG
    15.06.2016
  6. BVerwG 3 B 39.15 - Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung, Grenztruppen der DDR, Degradierung
    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen, unter denen die Degradierung eines bei den Grenztruppen der DDR eingesetzten Soldaten auf Zeit als rehabilitierungsfähige Maßnahme anzusehen ist.
    BVerwG
    18.04.2016
  7. BVerwG 3 PKH 3.15 - Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung, Grenztruppen der DDR, Degradierung
    Leitsatz: Zur Rechtsstaatswidrigkeit der Degradierung eines NVA-Grenzsoldaten, der seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Unteroffizier auf Zeit beantragt hatte.
    BVerwG
    03.03.2016
  8. 11 A 1960/14 - Deportation der deutschen Volkszugehörigen aus Rumänien in die UdSSR, Beweislast, lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen
    Leitsatz: 1. Auch für das Häftlingshilferecht gilt eine materielle Beweislast: Ein Beteiligter muss die Folgen der Ungewissheit hinsichtlich einer anspruchsbegründenden Tatsache gegen sich gelten lassen, wenn sie das Gericht trotz erschöpfender Ermittlungen von Amts wegen nicht zu beseitigen vermag. Eine anspruchsbegründende Tatsache darf nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle die Überzeugung gewonnen hat, dass sie vorliegt.2. Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Arbeitsverpflichtungen ist nach § 1 Abs. 6 HHG nicht als Gewahrsam anzusehen.  (Leitsatz der Redaktion)
    OVG Münster
    28.11.2016
  9. 11 E 992/16 - Tätigkeit als IM, Rücknahme der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG
    Leitsatz: 1. Eine freiwillige Spitzeltätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR unter Inkaufnahme einer Drittschädigung begründet im Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Dies gilt erst recht für eine Tätigkeit als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter mit entsprechender Vergütung.2. Zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit bedarf es keines Nachweises, dass die Spitzeltätigkeit bestimmte Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Dritten zur Folge hatten, weil der Spitzel keinen Einfluss darauf hatte, ob und in welcher Weise die dem Ministerium für Staatssicherheit zugetragenen Informationen verwertet wurden. (Leitsätze der Redaktion)
    OVG Münster
    28.11.2016
  10. OVG 11 N 58.14 - IM-Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit, Rücknahme der Zehn-Vier-Bescheinigung, Unwürdigkeit
    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Rücknahme des Bescheides nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) wegen Tätigkeit als informeller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit. (Leitsatz der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    29.06.2016