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Urteil Anschluss- und Benutzungszwang, CO2-Ausstoß, Erneuerbare Energien, Fernwärmeversorgung, Gesetzgebungsbefugnis, Klimasatzung, Klimaschutz, konkurrierende Gesetzgebung, Kraft-Wärme-Koppelung


Schlagworte

Anschluss- und Benutzungszwang, CO2-Ausstoß, Erneuerbare Energien, Fernwärmeversorgung, Gesetzgebungsbefugnis, Klimasatzung, Klimaschutz, konkurrierende Gesetzgebung, Kraft-Wärme-Koppelung

Leitsätze

1. § 16 EEWärmeG stellt eine bundesrechtliche Befugnisnorm zum Anschluss- und Benutzungszwang an kommunale Fernwärmeeinrichtungen zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes dar. Sie ist von der Gesetzgebungshoheit des Bundes für den Bereich der Luftreinhaltung gedeckt.

2. Ein Anschluss- und Benutzungszwang nach § 16 EEWärmeG kann auch angeordnet werden, wenn die kommunale Fernwärmeeinrichtung die Standards der Nummer VIII der Anlage zum EEWärmeG nicht einhält. Erfüllt sie diese Standards, besteht eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung dafür, dass der Anschluss- und Benutzungszwang ein geeignetes Mittel zur Förderung des Klima- und Ressourcenschutzes darstellt.

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