Urteil Tätigkeit als IM, Rücknahme der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG
Schlagworte
Tätigkeit als IM, Rücknahme der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG
Leitsätze
1. Eine freiwillige Spitzeltätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR unter Inkaufnahme einer Drittschädigung begründet im Regelfall einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Dies gilt erst recht für eine Tätigkeit als hauptamtlicher inoffizieller Mitarbeiter mit entsprechender Vergütung.
2. Zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit bedarf es keines Nachweises, dass die Spitzeltätigkeit bestimmte Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Dritten zur Folge hatten, weil der Spitzel keinen Einfluss darauf hatte, ob und in welcher Weise die dem Ministerium für Staatssicherheit zugetragenen Informationen verwertet wurden.
(Leitsätze der Redaktion)
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