Urteil Auflassungsanwartschaft, Bankengesetz, Berechtigter, Entschuldungsverfahren, Gemeingebrauch, Rückübereignung, Schuldenregelungsgesetz, Treuhand, Widmung
Schlagworte
Auflassungsanwartschaft, Bankengesetz, Berechtigter, Entschuldungsverfahren, Gemeingebrauch, Rückübereignung, Schuldenregelungsgesetz, Treuhand, Widmung
Leitsätze
1. Ob ein Vermögenswert durch eine besatzungshoheitliche Verordnung (hier: Konzernverordnung) enteignet wurde, ist nicht allein nach deren Wortlaut zu beurteilen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Enteignung des betreffenden Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen war.
2. Bei der entschädigungslosen Enteignung (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG) eines treuhänderisch übereigneten Vermögenswertes ist der Treugeber vermögensrechtlich Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG, wenn eine uneigennützige Treuhand vorlag und ihm im Schädigungszeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum am Vermögenswert zustand. Das war der Fall, wenn er im Verhältnis zum Treuhänder berechtigt war, wie ein Eigentümer über den Vermögenswert zu verfügen und dessen jederzeitige Rückgabe zu verlangen.
3. Das Bestehen von Betretungs- und Nutzungsrechten nach § 14 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) i.V.m. § 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) stellt keine Widmung zum Gemeingebrauch im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG dar.
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