Urteil Enteignung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf besatzungshoheitlicher Grundlage, exzessive Anwendung der Enteignungsgrundlagen
Schlagworte
Enteignung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf besatzungshoheitlicher Grundlage, exzessive Anwendung der Enteignungsgrundlagen
Leitsätze
1. Aus der Ermächtigung zur Sequestrierung des Vermögenswertes auf der Grundlage der Ziff. 2 SMAD-Befehls Nr. 124, wonach herrenlose Güter in die zeitweilige Verwaltung der sowjetischen Militäradministration zu übernehmen waren, kann nicht auf ein Enteignungsverbot geschlossen werden, weil mit der Ermächtigung zur Sequestrierung allein noch keine Entscheidung über die Zulässigkeit einer künftigen Enteignung getroffen worden war.
2. Maßnahmen, die von einem sowjetischen Generalmajor für ein bestimmtes Land der sowjetischen Besatzungszone befohlen wurden, galten nicht in allen Teilen der sowjetischen Besatzungszone. Die sowjetische Besatzungsmacht hatte nämlich für die einzelnen Länder und Provinzen verschiedene Personen zu Chefs der Militärverwaltungen ernannt.
3. Von einer besatzungshoheitlichen Enteignung ist auch bei einer exzessiven oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlichen Anwendung der Enteignungsgrundlagen auszugehen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Enteignungsvorgaben einmalig oder mehrfach exzessiv ausgelegt wurden.
(Leitsätze der Redaktion)
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