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  1. OVG 10 S 34.15 - Nutzungsuntersagung, Nutzungsänderung, Wohngebäude, Ferienwohnungsnutzung, Bestimmtheit einer Nutzungsuntersagung, intendiertes Ermessen, keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit
    Leitsatz: Die dauerhafte Nutzung einer Wohnung, für die eine Genehmigung als Wohngebäude vorliegt, als Ferienwohnung für einen wechselnden Personenkreis stellt eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. (Leitsatz der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    30.05.2016
  2. 11 A 331/15 - Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter der Ministeriums für Staatssicherheit, Verstoß gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit, kein Ausgleich systemfördernden Verhaltens durch systemschädliches Verhalten
    Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit wegen einer Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit kann durch ein späteres Verhalten rechtlich nicht ausgeglichen werden.2. Anders als beim Ausschlussgrund des „erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems“ ist bei der Feststellung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit keine wertende Gesamtbetrachtung des systemfördernden und systemschädlichen Verhaltens der betreffenden Person vorzunehmen. (Leitsätze der Redaktion)
    OVG Münster
    13.01.2016
  3. VG 6 K 146.16 - Nicht jede zweckfremde Nutzung unterliegt Zweckentfremdungsverbot, erlaubte entgeltfreie Überlassung von Gästewohnungen
    Leitsatz: 1. Die wiederholte Überlassung einer Wohnung unterliegt nicht dem Zweckentfremdungsverbot des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG, wenn sie unentgeltlich erfolgt, da der Gesetzgeber mit dem Begriff der Vermietung an die zivilrechtliche Kategorie des Mietvertrages anknüpft. 2. Die in § 2 Abs. 1 ZwVbG enthaltenen fünf Fallgruppen bestimmen abschließend, wann eine Zweckentfremdung im Sinne des ZwVbG vorliegt.3. Die Ausführungsvorschriften des Senats stimmen in der zentralen Frage der Konzeption des Zweckentfremdungsverbots nicht mit den Vorgaben des Gesetzgebers überein. Vielmehr entsprechen sie der früheren Rechtslage nach Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts vom 4. November 1971. (Nichtamtliche Leitsätze)
    VG Berlin
    14.12.2016
  4. VG 13 K 122.16 - Blickdichter Zaun und Verunstaltungsverbot
    Leitsatz: Ein blickdichter Metallzaun mit Bestückung aus Kunststofflamellen verstößt nicht zwingend gegen das baurechtliche Verunstaltungsverbot. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    20.10.2016
  5. VG 29 K 46.15 - Mindestbeteiligungsquote bei Verlust mittelbarer Beteiligungen
    Leitsatz: Die Mindestbeteiligungsquote für die ergänzende Singularrestitution beim Verlust mittelbarer Beteiligungen ist auch dann zu beachten, wenn der Geschädigte neben der mittelbaren Beteiligung auch eine unmittelbare Beteiligung verfolgungsbedingt verloren hat.
    VG Berlin
    01.09.2016
  6. 6 K 91.16 -, VG 6 K 151 und VG 6 K 153.16 - Anspruch auf Genehmigung zur zeitweisen Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung
    Leitsatz: 1. Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung im Sinne von § 2 Abs. 1 ZwVbG kann nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwVbG erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen.2. Die gelegentliche Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung fällt weder unter einen Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs. 2 ZwVbG noch gilt für sie eine ungeschriebene Ausnahme. Der hieraus folgende Genehmigungsvorbehalt ist auch verfassungsgemäß.3. Die Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ZwVbG, wonach keine Zweckentfremdung vorliegt, wenn eine Wohnung durch den Verfügungsberechtigten oder den Mieter zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird, insgesamt aber die Wohnnutzung überwiegt (über 50 % der Fläche), gilt nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein für die räumlich anteilige und nicht die zeitlich anteilige Mitnutzung.4. Allein die Nutzung einer Wohnung als Zweit- und nicht als Hauptwohnung ist keine Zweckentfremdung im Sinne des ZwVbG, sondern Wohnen und damit eine zweckgemäße Nutzung die zum Hauptwohnen entwickelten Kriterien für das Wohnen müssen für eine Zweitwohnung nicht in vollem Umfang erfüllt sein, insbesondere muss sie gerade nicht den Mittelpunkt der Lebensführung bilden, eine nur sporadische Nutzung genügt. Der Schutz der Zweitwohnung greift jedoch dann nicht mehr, wenn die Funktion des Wohnens ganz unwesentlich ist oder nur zum Schein erfolgt.5. Der Genehmigungsvorbehalt für die Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung stellt einen geeigneten und erforderlichen Beitrag zur Bekämpfung der Wohnungsnot dar. Die alleinige Vermietung von Wohnungen als Ferienwohnungen läuft dem Regelungsziel des ZwVbG, geschützten Wohnraum zu erhalten und eine Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen sicherzustellen, in besonderem Maße entgegen.6. Die Nutzung einer Zweitwohnung als Ferienwohnung wird vom Zweckentfremdungstatbestand nicht ausgenommen. Der Schutzzweck des Zweckentfremdungsgesetzes rechtfertigt es aber nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, Räumlichkeiten, die als Wohnraum (Haupt- oder Zweitwohnsitz) genutzt werden und lediglich zwischenzeitlich zweckentfremdungsrechtlich erlaubt leerstehen, während dieser begrenzten Zeiten als Ferienwohnung zu vermieten. Wird die Wohnraumversorgung nicht gefährdet, muss die Genehmigung damit erteilt werden, und das Ermessen der Genehmigungsbehörde ist auf Null reduziert.7. Es ist zweckentfremdungsrechtlich unerheblich, wie die Vermietung als Ferienwohnung planungsrechtlich einzuordnen ist. (Nichtamtliche Leitsätze)
    VG Berlin
    09.08.2016
  7. VG 29 K 170.14 - Vermögenszuordnung, Anwartschaftsrecht der „Verwaltung Obersalzberg Reichsleiter Martin Bormann“, erfolgte Kaufpreiszahlung bei nicht vollzogenem Grundstückskaufvertrag und nachmaligem Vermögensverlust durch Bodenreform
    Leitsatz: 1. Kein Ausschluss des Restitutionsanspruchs in Fällen, in denen die restitutionsberechtigte Körperschaft einen im Zuge der Kriegswirren grundsätzlich nicht vollzogenen Kaufvertrag geschlossen, aber den Kaufpreis erhalten und das Grundstück im Zuge der Bodenreform endgültig verloren hat; der Eigentumsverlust im Zuge der Bodenreform ist trotz der Kaufpreiszahlung im Rahmen des nicht vollzogenen Kaufvertrages nicht als unentgeltlich anzusehen.2. Zur doppelten Bereicherung durch unberechtigten Vermögenszuwachs.3. Zum Erlöschen von Restitutionsanwartschaften bei Rechtsnachfolgern nationalsozialistischer Organisationen. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    30.06.2016
  8. VG 6 K 108.16 - Zweckentfremdungsverbot ist verfassungsgemäß, Keine verfassungsmäßige Ungleichbehandlung von gewerblicher Ferienvermietung und sonstiger beruflicher Nutzung, Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt
    Leitsatz: 1. Das Gericht hält es für beurteilungsfehlerfrei, dass der Wohnraummangel mit Bezug auf das gesamte Stadtgebiet Berlins ermittelt und festgestellt wurde. Der Senat war nicht verpflichtet, die Feststellung eines Wohnraummangels für jeden einzelnen Bezirk gesondert zu treffen oder aber das Zweckentfremdungsverbot nur auf bestimmte Bezirke zu beschränken.2. Das Verbot, Wohnraum für die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen zu nutzen, macht den Zugang und Verbleib im Beruf der gewerblichen Anbieter von Ferienwohnungen weder von persönlichen Eigenschaften noch unbeeinflussbaren Kriterien abhängig. Das Zweckentfremdungsrecht lässt es weiterhin zu, gewerblich Ferienwohnungen zu vermieten, solange diese berufliche Nutzung nicht in dem zweckentfremdungsrechtlich geschützten Wohnraum betrieben wird.3. Das ZwVbG führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung im Verhältnis der gewerblichen Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung einerseits zu der Nutzung von Wohnraum für gewerbliche und berufliche sonstige Zwecke andererseits. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    08.06.2016
  9. VG 6 K 103.16 - Zweckentfremdungsverbot ist verfassungsgemäß, Keine verfassungsmäßige Ungleichbehandlung von gewerblicher Ferienvermietung und sonstiger beruflicher Nutzung, Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt
    Leitsatz: 1. Das Gericht hält es für beurteilungsfehlerfrei, dass der Wohnraummangel mit Bezug auf das gesamte Stadtgebiet Berlins ermittelt und festgestellt wurde. Der Senat war nicht verpflichtet, die Feststellung eines Wohnraummangels für jeden einzelnen Bezirk gesondert zu treffen oder aber das Zweckentfremdungsverbot nur auf bestimmte Bezirke zu beschränken.2. Das Verbot, Wohnraum für die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen zu nutzen, macht den Zugang und Verbleib im Beruf der gewerblichen Anbieter von Ferienwohnungen weder von persönlichen Eigenschaften noch unbeeinflussbaren Kriterien abhängig. Das Zweckentfremdungsrecht lässt es weiterhin zu, gewerblich Ferienwohnungen zu vermieten, solange diese berufliche Nutzung nicht in dem zweckentfremdungsrechtlich geschützten Wohnraum betrieben wird.3. Das ZwVbG führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung im Verhältnis der gewerblichen Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung einerseits zu der Nutzung von Wohnraum für gewerbliche und berufliche sonstige Zwecke andererseits. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    08.06.2016
  10. VG 6 K 160.16 - Zweckentfremdungsverbot ist verfassungsgemäß, Keine verfassungsmäßige Ungleichbehandlung von gewerblicher Ferienvermietung und sonstiger beruflicher Nutzung, Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt
    Leitsatz: 1. Das Gericht hält es für beurteilungsfehlerfrei, dass der Wohnraummangel mit Bezug auf das gesamte Stadtgebiet Berlins ermittelt und festgestellt wurde. Der Senat war nicht verpflichtet, die Feststellung eines Wohnraummangels für jeden einzelnen Bezirk gesondert zu treffen oder aber das Zweckentfremdungsverbot nur auf bestimmte Bezirke zu beschränken.2. Das Verbot, Wohnraum für die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen zu nutzen, macht den Zugang und Verbleib im Beruf der gewerblichen Anbieter von Ferienwohnungen weder von persönlichen Eigenschaften noch unbeeinflussbaren Kriterien abhängig. Das Zweckentfremdungsrecht lässt es weiterhin zu, gewerblich Ferienwohnungen zu vermieten, solange diese berufliche Nutzung nicht in dem zweckentfremdungsrechtlich geschützten Wohnraum betrieben wird.3. Das ZwVbG führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung im Verhältnis der gewerblichen Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung einerseits zu der Nutzung von Wohnraum für gewerbliche und berufliche sonstige Zwecke andererseits. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    08.06.2016