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VG 16 A 171.08 - Öffentlich rechtlicher Vertrag; städtebaulicher Vertrag; erster Förderungsweg; Grundförderung; Bewilligung; Anschlussförderung; Anspruch aus Vertrag (verneint); Buchholz-WestLeitsatz: Der Rahmenvertrag des Landes Berlin mit verschiedenen Investoren über die städtebauliche Entwicklung in Buchholz‑West, südlicher Teilbereich, vom 12. Dezember 1994 begründet keine Ansprüche der Förderungsnehmer auf die Gewährung einer Anschlussforderung nach Auslaufen der 15-jährigen Grundförderung.VG Berlin20.01.2011
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4 K 64/06 - Unredlicher Erwerb eines NutzungsrechtsLeitsatz: 1. Aufgrund einer Urkunde, die den Entstehungszeitpunkt nicht enthielt, konnte ein Nutzungsrecht nicht entstehen. 2. Dient die Nutzungsrechtserweiterung dem alleinigen Zweck, den Erwerbern in den erkennbar entstehenden Auseinandersetzungen mit den Alteigentümern eine stärkere Rechtsposition zu verschaffen, ohne dass das damals geltende Recht hierfür eine Grundlage geboten hätte, muss ein Erwerb des Nutzungsrechts auch als unredlich gemäß § 4 Abs. 3 a VermG angesehen werden. 3. Ist also das entzogene Grundstück von dem den redlichen Erwerb vermittelnden dinglichen Nutzungsrecht nur teilweise erfasst, kann es grundsätzlich im Übrigen an den Alteigentümer zurückgegeben werden, das gilt auch dann, wenn das verliehene dingliche Nutzungsrecht eine nicht näher bestimmte Teilfläche aus einem größeren Gesamtgrundstück betrifft. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)VG Frankfurt/Oder08.10.2008
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VG 29 A 265.07 - Gestreckter Schädigungstatbestand steckengebliebener Selbstliquidation; Ersatzeinheitswert; Einheitswert; Unternehmensrestitution; Singularrestitution; Unternehmensbeteiligung; SchädigungszeitpunktLeitsatz: 1. Kann der als Bemessungsgrundlage der Entschädigung für den Verlust eines Unternehmens heranzuziehende Einheitswert nicht ermittelt werden, ist ein Ersatzeinheitswert nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz maßgebend. 2. Die Bindungswirkung des Restitutionsbescheides umfasst auch die Frage, ob es sich um eine stille oder eine atypische stille Gesellschaft handelt. 3. Ein stiller Gesellschafter ist ein atypischer stiller Gesellschafter, wenn er aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses hinsichtlich seiner vermögensmäßigen Beteiligung und seines Einflusses auf die Geschicke der Gesellschaft weitgehend einem Gesellschafter gleich steht. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)VG Berlin22.05.2008
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4 K 1456/01 - Unlautere Machenschaft; MachtmissbrauchLeitsatz: 1. Die Beweislast für den Schädigungstatbestand einer unlauteren Machenschaft nach § 1 Abs. 3 VermG trifft denjenigen, der sich zur Begründung seines Anspruchs auf den Schädigungstatbestand beruft. 2. Handelt es sich bei der vermögensentziehenden Maßnahme um eine Veräußerung zwischen Privaten auf privatrechtlicher Grundlage, so ist erforderlich, dass der Staat den manipulativen Verkauf, wenn nicht veranlasst, so doch zumindest gedeckt und damit selbst an der unlauteren Machenschaft mitgewirkt hat. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)VG Frankfurt/Oder14.05.2008
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22 A 177.05 - Geltungsbereich des Vermögensgesetzes; hypothekarisch gesicherte Forderungen an außerhalb des Geltungsbereichs des Vermögensgesetzes belegenen Grundstücken; Anrechnung des Bilanzpostens "Amortisationskonten"; fristgerechte KlageerhebungLeitsatz: 1. Wird nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist in einem weiteren, späteren Schriftsatz der in der fristgerecht eingereichten Klage bezifferte Klageantrag erhöht, so ist die Klage insoweit unzulässig. 2. Der Ansatz der als Umlaufvermögen auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Hypotheken, Rentenbankkreditanstalt‑Hypotheken und Kommunaldarlehen ist nicht deshalb zu kürzen, weil ein Teil der bilanzierten Hypotheken auf Grundstücken lastete, die außerhalb des Geltungsbereiches des Vermögensgesetzes belegen sind. 3. Steht nicht eindeutig fest, ob zum Unternehmen gehörige Grundstücke im Beitrittsgebiet belegen waren, so obliegt den Antragstellern der Nachweis für die Belegenheit dieser Liegenschaften im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes. 4. Die Bilanzposition "Amortisationskonten" ist in voller Höhe bei den Schulden eines Unternehmens anzusetzen. (Leitsätze der Redaktion)VG Berlin12.03.2008
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6 K 59/01 - Faktische Enteignung eines Vereins auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; fehlende Berechtigtenstellung bei Untersagung eines VereinsLeitsatz: 1. Der Ausschlusstatbestand der "Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage" im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG setzt einen Eigentumszugriff voraus, der in die Zeit vor Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 fällt. Dabei ist eine förmliche Enteignung in dieser Zeit nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn zumindest faktisch der Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. 2. Ein Verein ist dann nicht "Berechtigter" i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, wenn er nach Besatzungsrecht oder nach den Vorschriften des BGB untergegangen ist. Finden sich dagegen zahlreiche Mitglieder nach Beseitigung des politischen Drucks sofort wieder zusammen, um den Verein unverändert unter seinem satzungsmäßigen Zweck mit der bisherigen Tradition fortzusetzen, so besteht der Verein fort. (Leitsätze der Redaktion)VG Potsdam14.03.2007
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1 K 1131/02 - Zwangsvollstreckung; Zuschlagsbeschluss; Restitution; Rückübertragung; Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes; rechtswidrige Zwangsvollstreckung; machtmißbräuchliche ZwangsvollstreckungLeitsatz: Ein Vermögenswert, der auf der rechtsgestaltenden Wirkung einer im Wege der Zwangsvollstreckung ergangenen Entscheidung beruht, kann selbst dann nicht durch eine Restitution nach vermögensrechtlichen Vorschriften zurückübertragen werden, wenn die gerichtliche Entscheidung vom Sekretär des Kreisgerichts getroffen worden ist und grob rechtsstaatswidrig war. (Leitsatz der Redaktion)VG Chemnitz26.07.2006
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3 A 56/98 - Ausgangsbehörde; Abhilfebefugnis; Rücknahme von Verwaltungsakten; ErmessensfreiheitLeitsatz: 1. Die Ausgangsbehörde kann einem Widerspruch auch noch nach seiner Weiterleitung an die Widerspruchsbehörde gem. § 72 VwGO abhelfen. Diese Befugnis zur Abhilfe endet aber jedenfalls mit dem Erlaß eines etwaigen Widerspruchsbescheids, da das behördliche Verfahren damit abgeschlossen ist. 2. Die grundsätzlich bestehende Ermessensfreiheit bei der Rücknahme von Verwaltungsakten mit der Möglichkeit verschiedener, jeweils rechtmäßiger Entscheidungen ist notwendigerweise in den Fällen nicht mehr gegeben, in denen ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt Dritte in ihren Rechten verletzt und daher im Rechtsmittel- oder im Abhilfeverfahren aufgehoben werden muß.VG Dessau13.03.2001
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7 K 2348/98 - Rücknahme des Rückübertragungsantrags; Anfechtung der Rücknahmeerklärung; Widerruf der Rücknahmeerklärung; Schriftform; NachsichtgewährungLeitsatz: 1. Die Rücknahme des Rückübertragungsantrags nach § 30 Abs. 1 Satz 3 VermG bedarf nicht der Schriftform und kann insbesondere ohne handschriftlich unterschriebene Erklärung erfolgen. 2. Ist der Antrag auf Rückübertragung vom Anmelder wirksam zurückgenommen worden, ist bei einer erneuten Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs durch ihn nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 30 a VermG) grundsätzlich für eine Anwendung der von der Rechtsprechung zur Unbeachtlichkeit einer verspäteten Anmeldung entwickelten Grundsätze (sog. Nachsichtrechtsprechung) kein Raum, sondern nur für eine Anfechtung oder einen Widerruf der Rücknahmeerklärung. 3. Die Anfechtung oder der Widerruf der Rücknahmeerklärung ist nach Ablauf der Anmeldefrist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anfechtung oder Widerruf einer Prozeßerklärung (arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung, Wiederaufnahmegrund, offensichtliches Versehen, irrtümlicher Hinweis) - unter Ausschluß einer Anfechtbarkeit wegen Inhaltsirrtums - möglich.VG Chemnitz30.06.1999
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M 4 K 13.940 - Keine Verzugszinsen auf „verspätet“ gewährte KapitalentschädigungLeitsatz: Kein Anspruch auf Verzugszinsen hinsichtlich „verspätet“ gewährter und ausgezahlter Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG. (Leitsatz der Redaktion)VG München01.07.2014