Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Unredlichkeit; Machtstellung; Zwangslage; Zunutzemachen; Ausreiseverkauf; Arzt; Wissenmüssen; Fahrlässige Unkenntnis
Leitsätze
1. Ausübung eines Mangelberufs (hier: Arzt) begründet keine persönliche Machtstellung im Sinne des § 4 Abs. 3 b VermG.
2. § 4 Abs. 3 c VermG setzt eine Vermögensverfügung des früheren Eigentümers voraus.
3. "Zunutzemachen" im Sinne des § 4 Abs. 3 c VermG verlangt einen besonderen Vorteil, der über die bloße Nutzung einer sich infolge einer Flucht bietenden Kaufgelegenheit hinausgeht.
4. Das Tatbestandsmerkmal "hätte wissen müssen" im Sinne des § 4 Abs. 3 a VermG ist gleichbedeutend mit fahrlässiger Unkenntnis.
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