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Urteil strafrechtliche Rehabilitierung
Schlagworte
strafrechtliche Rehabilitierung; Ausgleichsleistungen; Häftlingshilfebescheinigung; Rehabilitierungsausschluss
Leitsatz
Dem Berechtigten aus einer bestandskräftigen Häftlingshilfebescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG können die sozialen Ausgleichsleistungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nach § 25 Abs. 2, § 17 StrRehaG nicht unter Berufung auf die Ausschlußgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG versagt werden.
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