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III ZR 272/09 - Prüfungs- und Belehrungspflicht des NotarsLeitsatz: a) Der Notar hat bei der Ermittlung des Willens der Urkundsbeteiligten Anlass zu einer Nachfrage, wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft einen Aspekt aufwirft, der üblicherweise zum Gegenstand der vertraglichen Abreden gemacht wird. b) Erst recht besteht eine Pflicht zur Nachfrage, wenn der Notar konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass einer der Beteiligten ein rechtliches Ergebnis herbeiführen möchte, das in dem vorbereiteten Urkundsentwurf noch keine Berücksichtigung gefunden hat. c) Solche Anhaltspunkte können insbesondere dann bestehen, wenn der Vertragsentwurf Regelungen nicht vorsieht, welche in einer Vielzahl gleichartiger Verträge enthalten waren, die einer der Urkundsbeteiligten zuvor von dem Notar hat beurkunden lassen, und welche ersichtlich wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells dieses Beteiligten waren.BGH09.12.2010
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VIII ZB 9/10 - Anforderungen an Berufungsbegründung; Unterschrift des Anwalts; unschlüssige, nicht substantiierte Ausführungen führen nicht zur formalen Unwirksamkeit; Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist; Wiedereinsetzung; handschriftliche BerufungsbegründungLeitsatz: 1. Für die für die Berufungsbegründung notwendige Darlegung derjenigen Punkte rechtlicher Art, die der Berufungskläger als unzutreffend ansieht, ist es ohne Bedeutung, ob diese Ausführungen schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Spätere Erklärungen des Prozessbevollmächtigten können die Wirksamkeit der einmal erfolgten Berufung nicht mehr in Frage stellen. 2. Neben der Unterschrift des Anwalts des Berufungsklägers kann ein weiterer Nachweis dafür, dass der Schriftsatz von ihm stammt, auch dann nicht gefordert werden, wenn die Berufungsbegründung teilweise handschriftlich gefertigt wurde. (Leitsätze der Redaktion)BGH21.09.2010
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VIII ZR 246/08 - Energieversorgungsunternehmen, Wirksamkeit von GaspreiserhöhungenLeitsatz: a) Eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bzw. für die Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen formularmäßigen Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar (Bestätigung der Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717, und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711).b) Die von einem Energieversorgungsunternehmen in Erdgassonderverträgen verwendete Klausel„Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der EWE AG für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preisänderung wird zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam....Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen.“ hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.BGH14.07.2010
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LwZR 12/07 - Bodenreformenteignung; Restitutionsausschluss für besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignungen; keine strafrechtliche Rehabilitierung für Verwaltungsunrecht; Restitutionspflicht für besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignungen bei Verstoß gegen VölkerrechtLeitsatz: 1. Bodenreformenteignungen sind nur im Rahmen des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes wiedergutzumachen. 2. Die betroffenen Eigentümer als Opfer von Verwaltungsunrecht können auch keine Rückübertragung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erreichen. 3. Aus dem Völkerrecht lässt sich selbst dann keine Restitutionspflicht herleiten, wenn man unterstellt, dass die besatzungshoheitlichen Enteignungen ihrerseits gegen zwingendes Völkerrecht verstießen. 4. Auch der aus einer strafrechtlichen Rehabilitierung resultierende Restitutionsanspruch fällt unter § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG und wird damit gerade nicht durch ein absolutes Veräußerungsverbot geschützt. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)BGH28.11.2008
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V ZR 447/01 - Wohnungseigentum bei Änderung vom Aufteilungsplan; Änderung vom Aufteilungsplan und SondereigentumLeitsatz: a) Wird bei Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von dem Aufteilungsplan in einer Weise abgewichen, die es unmöglich macht, die errichteten Räume einer in dem Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit zuzuordnen, entsteht an ihnen kein Sondereigentum, sondern gemeinschaftliches Eigentum. b) Kann aus diesem Grund nur ein isolierter, nicht mit Sondereigentum verbundener Miteigentumsanteil erworben werden, so sind die Miteigentümer verpflichtet, den Teilungsvertrag nebst Aufteilungsplan der tatsächlichen Bebauung anzupassen, soweit ihnen dies - ggf. auch gegen Ausgleichszahlungen - zumutbar ist.BGH05.12.2003
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VIII ZR 102/98 - Vertragsstrafeversprechen; Beschäftigungszusage; Investitionszusagen; Unternehmenskaufvertrag; TreuhandanstaltLeitsatz: Zur Wirksamkeit von Vertragsstrafeversprechen zur Absicherung von Beschäftigungs- und Investitionszusagen in Unternehmenskaufverträgen der ehemaligen Treuhandanstalt.BGH26.05.1999
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VIII ZR 100/91 - Einspruch gegen den Schiedsspruch eines Vertragsgerichts; Vergütungsanspruchs aus einem Kraftfahrzeugübernahmevertrag zwischen ehemaligen VeBs; FälligkeitszinsenLeitsatz: Ein vor dem Beitritt der DDR zu der Bundesrepublik Deutschland gegen den Schiedsspruch eines Vertragsgerichts zulässigerweise eingelegter und noch nicht erledigter Einspruch ist nach dem Beitritt als Berufung im Verfahren der Zivilprozeßordnung zu behandeln. Zur Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit eines Vergütungsanspruchs aus einem im März 1990 zwischen ehemaligen Volkseigenen Betrieben geschlossenen Vertrages über die entgeltliche Übernahme von Kraftfahrzeugen aus dem Bestand des ehemaligen Amtes für Nationale Sicherheit. In Kapitalgesellschaften umgewandelte frühere Volkseigene Betriebe der DDR sind berechtigt, auch für vor dem 1. Juli 1990 begründete Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften ab 1. Juli 1990 gemäß § 352 HGB 5 % Fälligkeitszinsen zu verlangen, soweit ihnen kein anderweitiger höherer Zinsanspruch zusteht.BGH14.10.1992
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24 U 206/03 - Rückübertragungsverfahren; Anmelder; Nutzungsherausgabeanspruch; Verfügungsberechtigter; Mietherausgabeanspruch; BerechtigterLeitsatz: Der Anmelder im vereinfachten Rückübertragungsverfahren gemäß § 21 b InVorG, dessen Berechtigung nach dem VermG festgestellt worden ist, hat gegenüber dem Verfügungsberechtigten einen Anspruch auf Herausgabe der Entgelte, die ihm ab dem 1. Juli 1994 bis zum Zeitpunkt der Rückgabe aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen gemäß § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG, sofern der Berechtigte diesen in der Frist des § 7 Abs. 8 VermG geltend macht.KG06.09.2004
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12 W 1789/94 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Liste C; Eintragungsersuchen zur Registerberichtigung; Ausschlusswirkung; Buchersitzung; Feststellungswirkung des VermögenszuordnungsbescheidsLeitsatz: 1. Die Frage, ob überhaupt eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage stattgefunden hatte, ist auch von den Zivilgerichten zu überprüfen, wenn sie für einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch als Vorfrage von Bedeutung ist. 2. Zur Entstehungsgeschichte und Auslegung der Liste C der "Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum" vom 10. Mai 1949. 3. Allein durch ein Eintragungsersuchen des Magistrats von Groß-Berlin zum Zwecke der "Registerberichtigung" konnte auch nach der Rechtslage in der ehemaligen DDR eine Enteignung nicht bewirkt werden. 4. Die Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes greift nicht ein, wenn der Berechtigte von keiner enteignenden Maßnahme betroffen war. 5. Eine Buchersitzung nach § 900 Abs. 1 BGB ist bei "Eigentum des Volkes" schon begrifflich nicht vorstellbar. 6. Für die Auslegung einer BGB-Vorschrift, die bis zum 31. Dezember 1975 auch in der ehemaligen DDR galt, kann spätestens seit dem 3. Oktober 1990 keinesfalls mehr das Rechtsverständnis der sozialistischen Gesellschaftsordnung maßgeblich sein. 7. Ein Vermögenszuordnungsbescheid der Treuhandanstalt verändert nicht die bestehende Rechtslage, sondern hat nur feststellende Wirkung.KG21.07.1994
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8 O 258/12 - Passivlegitimation bei EigentumsstörungLeitsatz: Geht die nachbarliche Eigentumsstörung vom Gemeinschaftseigentum aus, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verklagen.LG Berlin03.09.2014