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  1. 13 S 153/12 - Persönliche Haftung des Zwangsverwalters gegenüber Mieter bei Pflichtverletzung; unterlassene Betriebskostenabrechnung und Eigenabrechnung
    Leitsatz: 1. Eine Eigenhaftung des Zwangsverwalters wegen Pflichtverletzung kann auch gegenüber dem Mieter als nicht formell Beteiligten nach Beendigung des Zwangsverwaltungsverfahrens bestehen. 2. Hat der Zwangsverwalter pflichtwidrig nicht über Betriebskostenvorschüsse abgerechnet, hat nach Aufhebung der Zwangsverwaltung der bisherige vermietende Eigentümer die Abrechnung zu erstellen. 3. Ein Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den ehemaligen Zwangsverwalter wegen unterlassener Abrechnung kann jedenfalls nicht mit einer selbst gefertigten Teilabrechnung begründet werden. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Potsdam
    28.02.2013
  2. 07 O 7667/03 - Schadensersatz wegen Verletzung des Amtspflicht zur Überlassung eines Ersatzgrundstücks
    Leitsatz: 1. Verletzt die Kommune ihre Verpflichtung, sämtliche im kommunalen Eigentum stehenden Grundstücke im gleichen Stadt- oder Gemeindegebiet bei der Auswahl von Ersatzgrundstücken zu berücksichtigen, hat der Entschädigungsberechtigte einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Wertdifferenz zwischen dem Verkehrswert der Grundstücke im Zeitpunkt der unterlassenen Zuteilung eines Ersatzgrundstücks und den Entschädigungsleistungen nach dem Entschädigungsgesetz. 2. Dies gilt auch im Falle der Aufhebung einer dem Betroffenen günstigen Norm, weil er zumindest den ihm aus der behördlichen Untätigkeit entstandenen Schaden durch Amtshaftungsklage geltend machen kann. 3. Die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wird durch den Widerspruch gegen die dem Anspruch zugrunde liegenden rechtswidrigen Bescheide gehemmt, weil der Primärrechtsschutz Vorrang vor der Amtshaftungsklage genießt. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Leipzig
    15.02.2008
  3. 10 O 90/04 - ???
    Leitsatz: Die Klage auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens kann nicht darauf gestützt werden, daß durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22.1.2004 - Nr. 46720/99, 72203/01, 72552/01 - ZOV 2004, 10 - die Verpflichtung aus Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB als Verstoß gegen das in Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerte Eigentumsrecht beurteilt worden ist.
    LG Rostock
    09.12.2004
  4. 4 C 549/13 - Minderung; Betriebskostenabrechnung; Umlageschlüssel; Erläuterung des Verteilerschlüssels; Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen bei Vermieterwechsel
    Leitsatz: 1. Der eine Mietminderung wegen Baumaßnahmen „in Abhängigkeit vom Baufortschritt" akzeptierende Vermieter ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, ab wann diese Mängel beseitigt worden sind. 2. Eine Betriebskostenabrechnung über eine Mischeinheit ist formell unwirksam, wenn sie nicht nach Wohn- und Gewerbeflächen aufgeschlüsselt wird. 3. Der Mieter kann Betriebskostenvorauszahlungen auf eine unwirksame Abrechnung auch schon bei Vermieterwechsel zurückfordern. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Tempelhof-Kreuzberg
    27.02.2015
  5. 102 C 194/13 - Keine Minderung bei Schimmelbefall mit Ursache aus Obhutsbereich des Mieters
    Leitsatz: 1. Schimmelbildungen in der Wohnung sind nicht auf bauliche Ursachen zurückzuführen, wenn das Gebäude den bei Errichtung geltenden Vorschriften entsprach und keine Mängel an der Bausubstanz festzustellen sind. 2. Das gilt auch dann, wenn eine früher übliche Wärmedämmung vorgenommen wurde und der Sachverständige einen „Sanierungsstau" feststellt; zu Modernisierungsmaßnahmen ist der Vermieter nicht verpflichtet. 3. Liegt die vom Sachverständigen gemessene Oberflächentemperatur an den Wänden über dem Taupunkt, und ist eine unzureichende Beheizung, verbunden mit hoher Luftfeuchtigkeit in der Wohnung festgestellt oder vom Vermieter substantiiert vorgetragen, kommt nur eine Schadensursache aus der Sphäre des Mieters in Betracht. Minderungs- und Zurückbehaltungsrechte scheiden dann aus. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Schöneberg
    30.10.2014
  6. 73 C 98/12 - Mangelhafte Führung der Beschlusssammlung als Grund für die Verwalterabberufung; Abweichung vom Kopfstimmrecht bei Wahl und Abwahl des Verwalters
    Leitsatz: 1. Abweichungen vom Kopfstimmrecht in der Teilungserklärung gelten auch für die Verwalterwahl und Abwahl (vgl. BGH, GE 2012, 208). 2. Die mangelhafte Führung der Beschluss-Sammlung durch den Verwalter ist regelmäßig ein Abberufungsgrund. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Charlottenburg
    18.01.2013
  7. 10 C 387/10 - Kündigung nur durch beide Ehegatten als Mieter; Ausgleichszahlung für fällige Schönheitsreparaturen bei Umbauarbeiten
    Leitsatz: 1. Bei Abschluss des Mietvertrages mit einem Ehepaar ist die Kündigung durch nur einen Ehegatten unwirksam. 2. Dass die Erklärung auch in Vertretung für den Mitmieter gelten sollte und der Vermieter das so auch verstehen konnte, ist vom Kündigenden unter Beweisantritt substantiiert vorzutragen. 3. Bei umfangreichen Bauarbeiten nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter statt der fälligen Schönheitsreparaturen einen Ausgleich in Geld verlangen. 4. Der Mieter, der eine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen geleugnet hatte, kann sich nicht darauf berufen, dass er in kostensparender Eigenarbeit hätte renovieren können. Der Ausgleichsanspruch kann dann in Höhe des Kostenangebotes einer Fachfirma geltend gemacht werden. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Neukölln
    17.05.2011
  8. 104a C 567/05 - Verjährung von Ersatzansprüchen; unwirksamer beidseitiger Kündigungsausschluß von mehr als vier Jahren; Schadensersatzansprüche bei Austausch vermietereigener Einbauten/Einrichtungen durch mietereigene
    Leitsatz: 1. In einem Mietvertrag über Wohnraum ist - auch ein beiderseitiger - formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt. 2. Hat der Mieter für die von ihm entfernten, im Eigentum des Vermieters stehenden Einrichtungen Ersatz besorgt, so hat der Vermieter nur dann einen Schadensersatzanspruch, wenn er darlegt, daß seine finanzielle Situation wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Wohnung durch den Mieter wegen des Ersatzes schlechter ist, als sie bei pflichtgemäßer Erfüllung der Rückgabepflicht gewesen wäre. 3. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 Satz 2, § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Schöneberg
    19.04.2006
  9. BVerwG 5 C 8.12 - Bemessungsgrundlage; Begrenzung der Revision; Berechtigter; Bescheidungsklage; Degression; Anteilsdegression; Gesamtdegression; Entschädigung; entschädigungslose Enteignung; unmittelbar Geschädigter
    Leitsatz: 1. Bei einem Rechtsmittel gegen ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) kann sich der Rechtsmittelführer darauf beschränken, einen der Gründe, die nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz bei der Neubescheidung zu beachten sind, anzugreifen, wenn dieser Rechtsgrund vom Gesamtstreitstoff abteilbar ist und materiell-rechtliche Gründe einer gesonderten Entscheidung darüber nicht entgegen stehen. 2. Berechtigter im Sinne von § 7 EntschG ist derjenige, der durch die Maßnahme, die den Entschädigungsanspruch ausgelöst hat, unmittelbar geschädigt wurde (Bestätigung der im Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 32.03 - begründeten Rechtsprechung; ZOV 2005, 50). 3. Ist eine Personenhandelsgesellschaft mit bindender Wirkung als Berechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1 a Satz 1 und 2 VermG festgestellt worden, so ist bei der Berechnung der Entschädigung eine sog. Gesamtdegression (§ 7 Abs. 1 EntschG) durchzuführen.
    BVerwG
    18.07.2013
  10. BVerwG 5 C 3.08 - NS-Schädigung; Unternehmensschädigung; Einzelrestitution; Bemessungsgrundlage für die Entschädigung eines Unternehmens; Entschädigung für "zugeschwommenes" Betriebsgrundstück
    Leitsatz: Die Festsetzung einer gesonderten Entschädigung für ein Betriebsgrundstück ist nicht durch § 2 Satz 4 NS-VEntschG der Höhe nach ausgeschlossen, wenn es sich um ein sog. "zugeschwommenes" (i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG später angeschafftes) Grundstück handelt, das vor einer in der NS-Zeit erfolgten Anteilsschädigung als des maßgeblichen Zeitpunkts für die Bemessung der Unternehmensentschädigung noch nicht Bestandteil des Unternehmensvermögens war.
    BVerwG
    11.12.2008