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  1. BVerwG 8 C 21.03 - Rückübertragung, Investitionsvorrangbescheid
    Leitsatz: 1. Ein ablehnender Beschluß nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt für den Ausschluß der Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG nicht, wenn er keine (umfassende) tatsächliche und rechtliche Prüfung des angefochtenen Investitionsvorrangbescheides enthält. 2. § 7 Abs. 1 InVorG ermächtigt auch zum Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides für zugesagte Investitionen, die bereits während des Verwaltungsverfahrens durchgeführt worden sind.
    BVerwG
    24.11.2004
  2. BVerwG 3 C 7.02 - strafrechtliche Rehabilitierung; Ausgleichsleistungen; Häftlingshilfebescheinigung; Rehabilitierungsausschluss
    Leitsatz: Dem Berechtigten aus einer bestandskräftigen Häftlingshilfebescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG können die sozialen Ausgleichsleistungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nach § 25 Abs. 2, § 17 StrRehaG nicht unter Berufung auf die Ausschlußgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG versagt werden.
    BVerwG
    24.10.2002
  3. BVerwG 8 C 23.00 - Restitutionsanspruch; Rückgabeanspruch; Erbengemeinschaft; Gartengrundstück; bebautes Grundstück; Buchgrundstück; Nachbargrundstück; Funktionseinheit; nicht kostendeckende Mieten; Überschuldung
    Leitsatz: 1. Die Rückübertragung eines Vermögenswerts ist auch dann möglich, wenn dieser im Schädigungszeitpunkt einer Erbengemeinschaft gehörte, an der ein volkseigener Anteil bestand. 2. Zu den bebauten Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG zählen Buchgrundstücke, die selbst keine baulichen Anlagen aufweisen, nur dann, wenn sie mit einem bebauten Nachbargrundstück eine Funktionseinheit in dem Sinne bilden, daß für die bestimmungsgemäße Nutzung eines der beiden Grundstücke das andere notwendig ist. 3. Für Zwecke der medizinischen Versorgung vermietete Gebäude sind unter den gleichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 VermG zurückzuübertragen wie zu gewerblichen Zwecken vermietete (im Anschluß an Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 7 C 17.00 - VIZ 2001, 374).
    BVerwG
    24.10.2001
  4. BVerwG 7 C 87.99 - Unredlichkeit; Erwerber; Ausschlussgrund; Ausreiseabsicht; Zwangslage; Rückübertragungsausschluß
    Leitsatz: Zu der Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit des Erwerbs im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG zu stellen sind.
    BVerwG
    30.11.2000
  5. BVerwG 7 C 4.93 - Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Unredlichkeit; Machtstellung; Zwangslage; Zunutzemachen; Ausreiseverkauf; Arzt; Wissenmüssen; Fahrlässige Unkenntnis
    Leitsatz: 1. Ausübung eines Mangelberufs (hier: Arzt) begründet keine persönliche Machtstellung im Sinne des § 4 Abs. 3 b VermG. 2. § 4 Abs. 3 c VermG setzt eine Vermögensverfügung des früheren Eigentümers voraus. 3. "Zunutzemachen" im Sinne des § 4 Abs. 3 c VermG verlangt einen besonderen Vorteil, der über die bloße Nutzung einer sich infolge einer Flucht bietenden Kaufgelegenheit hinausgeht. 4. Das Tatbestandsmerkmal "hätte wissen müssen" im Sinne des § 4 Abs. 3 a VermG ist gleichbedeutend mit fahrlässiger Unkenntnis.
    BVerwG
    27.01.1994
  6. OVG 12 B 9.07 - Einsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe aufgrund des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes
    Leitsatz: 1. Jedermann hat das Recht auf Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe. 2. Solange das Schwergewicht der Geschäftstätigkeit der Berliner Stadtreinigungsbetriebe im Monopolbereich liegt und mit einem deutlich kleineren Wettbewerbsteil verknüpft ist, überwiegt das öffentliche Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse der BSR. 3. Unterlagen, die ein Antragsteller im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens einreicht oder deren Vorlage die Behörde zur Überprüfung des jeweiligen Begehrens verlangen kann oder muß, werden Bestandteil des Genehmigungsvorganges und gelten als von der Genehmigungsbehörde geführt. 4. Gibt die Genehmigungsbehörde Akten oder Aktenteile, die bei Eingang des Antrags auf Einsichtnahme bei der Behörde vorhanden sind, danach zurück, ist sie verpflichtet, die betreffenden Akten wiederzubeschaffen. (Leitsätze der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    02.10.2007
  7. OVG 8 D 6/99.G - Gebäudeeigentum; Neuerrichtung; Altbausubstanz
    Leitsatz: 1. Die Entstehung gesonderten Gebäudeeigentums nach dem LPGG/82 erforderte eine Neuerrichtung ohne Verwendung von Altbausubstanz von wesentlicher Bedeutung; eine wertmäßige Betrachtung i. S. v. § 12 Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist nicht maßgebend (im Anschluß an BVerwG VIZ 2000, 35; VIZ 1998, 570). 2. Nach Art. 233 § 2 b S. 1 EGBGB i. d. F. des Grundstücksrechtsänderungsgesetzes vom 2. November 2000 ist auch bei ehemals volkseigenen Grundstücken die Neuerrichtung seitens der LPG für die Entstehung des Gebäudeeigentums maßgebend (anders BVerwG, Urteil vom 26. August 1999 - BVerwG 3 C 26.98 -, RdL 1999, 318, zu Art. 233 § 2 b S. 1 EGBGB a. F.). 3. Der vermögensrechtliche Rückübertragungsbescheid läßt das bestehende Gebäudeeigentum grundsätzlich unberührt.
    OVG Brandenburg
    25.01.2001
  8. OVG 3 S 16.93 - Parteienvermögen; Altvermögen; Gesamtvollstreckungsverfahren; Gesamtvollstreckungsverwalter; Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt
    Leitsatz: 1. Die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen einer verbundenen juristischen Person i. S. d. § 20 b PartG-DDR ist grundsätzlich der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Erben bei angeordneter Nachlaßverwaltung vergleichbar. Ebenso wie im Falle des Erbenkonkurses die Eröffnung des Konkursverfahrens die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Nachlaßverwalters über den Nachlaß unberührt läßt, gilt dies für die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt (jetzt: BVS) bezüglich des der treuhänderischen Verwaltung unterliegenden sog. Altvermögens. 2. Die Befugnisse des Gesamtvollstreckungsverwalters beschränken sich auf die Verwaltung der Aktiva und Passiva des nicht der treuhänderischen Verwaltung unterliegenden Vermögens der verbundenen juristischen Person. Im übrigen tritt der Gesamtvollstreckungsverwalter an die Stelle der verbundenen juristischen Person und unterliegt insoweit den sich aus § 20 b PartG-DDR ergebenden öffentlich-rechtlichen Pflichten, die gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden können.
    OVG Berlin
    30.06.1995
  9. VG 19 K 204.18 - Keine Baugenehmigung für verfahrensfreie Vorhaben
    Leitsatz: 1. Für verfahrensfreie Vorhaben kann eine Baugenehmigung nicht erteilt werden. 2. Nicht jegliches grundstücksbezogene Verhalten unterfällt der Bebauungstiefe. 3. Ein als Zufahrt genutzter unbefestigter Grundstücksstreifen kann nicht als baurechtlich relevante Anlage eingestuft werden, an die Anforderungen des Baurechts gestellt werden.
    VG Berlin
    22.01.2021
  10. VG 29 K 160.16 - Vermögenszuordnung, Kirchenvermögen, landwirtschaftliche Nutzung, Anwartschaftsrecht, Handlungsunfähigkeit fort- bzw. wieder bestehender juristischer Personen
    Leitsatz: 1. Eine landwirtschaftliche Nutzung stellt keine die Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 EVertr. rechtfertigende gemeindebezogene Aufgabe dar, weil Art. 28 Abs. 2 GG nur diejenigen Bedürfnisse und Interessen unterliegen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben. Einen solchen Bezug hat die landwirtschaftliche Bodennutzung insgesamt nicht, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes seit jeher von Privaten ausgeführt wird. 2. Es ist für den Bereich des Vermögenszuordnungsrechtes anerkannt, dass ein entzogenes Anwartschaftsrecht in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 1a Satz 1 VermG wiederherzustellen ist. 3. Art. 233 § 10 EGBGB betrifft nur solche altrechtlichen Gemeinschaften, die nicht handlungsfähig sind, weil die sie tragenden Personen verstorben sind und eine Nachfolgeregelung nicht durchgeführt wurde. Es besteht kein Anlass, dies auf eine Gemeinschaft aus fort- bzw. wieder bestehenden juristischen Personen auszudehnen. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    18.07.2019