Urteil Vermögenszuordnung, Kirchenvermögen, landwirtschaftliche Nutzung, Anwartschaftsrecht, Handlungsunfähigkeit fort- bzw. wieder bestehender juristischer Personen
Schlagworte
Vermögenszuordnung, Kirchenvermögen, landwirtschaftliche Nutzung, Anwartschaftsrecht, Handlungsunfähigkeit fort- bzw. wieder bestehender juristischer Personen
Leitsätze
1. Eine landwirtschaftliche Nutzung stellt keine die Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 EVertr. rechtfertigende gemeindebezogene Aufgabe dar, weil Art. 28 Abs. 2 GG nur diejenigen Bedürfnisse und Interessen unterliegen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben. Einen solchen Bezug hat die landwirtschaftliche Bodennutzung insgesamt nicht, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes seit jeher von Privaten ausgeführt wird.
2. Es ist für den Bereich des Vermögenszuordnungsrechtes anerkannt, dass ein entzogenes Anwartschaftsrecht in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 1a Satz 1 VermG wiederherzustellen ist.
3. Art. 233 § 10 EGBGB betrifft nur solche altrechtlichen Gemeinschaften, die nicht handlungsfähig sind, weil die sie tragenden Personen verstorben sind und eine Nachfolgeregelung nicht durchgeführt wurde. Es besteht kein Anlass, dies auf eine Gemeinschaft aus fort- bzw. wieder bestehenden juristischen Personen auszudehnen.
(Leitsätze der Redaktion)
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