Urteil Erweiterung eines Lebensmittelmarktes, Überschreitung der GRZ, Anhaltspunkte für negative städtebauliche Auswirkungen, großflächiger Einzelhandel
Schlagworte
Erweiterung eines Lebensmittelmarktes, Überschreitung der GRZ, Anhaltspunkte für negative städtebauliche Auswirkungen, großflächiger Einzelhandel
Leitsätze
1. Bei der Anwendung der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthaltenen Regel müssen nur Anhaltspunkte bestehen, dass die mit der Überschreitung der Geschossfläche von 1.200 m² regelmäßig verbundenen negativen städtebaulichen Auswirkungen im Einzelfall nicht bestehen. Die entkräftenden Anhaltspunkte selbst müssen allerdings unstreitig sein bzw. von der Klägerseite bewiesen werden.
2. Zur Erweiterung eines Bestandsdiscountmarkts auf 999 m² Verkaufsfläche und 1.520 m² Geschossfläche in einer städtebaulich integrierten Lage in einem Ortsteil mit 30.000 Einwohnern ohne Veränderung des Warensortiments.
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