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  1. 4 LA 231/14 - Ausschlussgründe bei der Anwendung des StrRehaG für politische Häftlinge nach HHG, Treu und Glauben
    Leitsatz: 1. Einem Berechtigten aus einer bestandskräftigen Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG können soziale Ausgleichsleistungen nach dem StrRehaG nicht unter Berufung auf die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG versagt werden, da die Häftlingsbescheinigung ihrerseits voraussetzt, dass Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG nicht vorliegen. 2. Die Geltendmachung eines Anspruchs  nach § 17 StrRehaG kann sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als unzulässige Rechtsausübung darstellen. Unzulässige Rechtsausübung kann gegeben sein, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs in zu missbilligender Weise begründet worden sind oder der Anspruchsteller in seine Rechtsposition unter Verletzung eigener Rechtspflichten gelangt ist. (Leitsätze der Redaktion)
    OVG Lüneburg
    07.09.2015
  2. OVG 10 B 7.13 - Vergnügungsstätte, Spielhalle, Nutzungsuntersagung, Baunutzungsplan von Berlin, Mischgebiet, Gebot der Rücksichtnahme, kerngebietstypische Spielhalle, Wohnnutzung, Trading-down-Effekt
    Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte in Form einer Spielhalle in einem gemischten Gebiet des übergeleiteten Berliner Baunutzungsplans. 2. Im Rahmen des in § 7 Nr. 5 BauO Bln 1958 enthaltenen Rücksichtnahmegebots kann in gemischten Gebieten des Baunutzungsplans von Berlin die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO als sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze für die Frage der Zumutbarkeit einer Vergnügungsstätte für dessen Umgebung im Einzelfall als Bewertungshilfe berücksichtigt werden.
    OVG Berlin-Brandenburg
    23.06.2015
  3. OVG 11 M 2.15 - Anspruch eines DDR-Häftlings auf Gleichstellung mit NS-Opfern
    Leitsatz: Es besteht kein Anspruch auf Erlass einer landesgesetzlichen Regelung, für ehemalige politische Gefangene der DDR eine monatliche Zuwendung in der Höhe zu gewähren, wie sie nach dem Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) geleistet wird.
    OVG Berlin-Brandenburg
    13.03.2015
  4. OVG 10 N 49.14 - Beseitigungsanordnung, umgebungsbezogenes Verunstaltungsverbot, Maßstab, offene Bauweise, Baugrenze, straßenseitige Errichtung einer mauerartigen intransparenten baulichen Anlage, Aussetzung des Verfahrens, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
    Leitsatz: 1. Zur Verletzung des umgebungsbezogenen Verunstaltungsverbotes nach § 9 Abs. 2 BauO Bln durch eine straßenseitig errichtete mauerartige bauliche Anlage in einer mit Hauptanlagen nicht überbaubaren Grundstücksfläche eines Gebietes mit offener Bauweise.2. Kein Aussetzungsermessen des Gerichts wegen anhängiger Verfahren, bei denen sich die gleiche Rechtsfrage stellt. (Leitsatz 2 von der Redaktion)
    OVG Berlin-Brandenburg
    29.01.2015
  5. 4 K 273/13.GI - Rückforderung von Ausgleichsleistungen
    Leitsatz: Die Aufteilung von Ausgleichsleistungen nach Maßgabe einzelner in der früheren DDR belegener Vermögenswerte ist bei einer nicht trennbaren Mehrheit von Werten für den Fall der Rückforderung des Lastenausgleichs nur dann rechtlich bedeutsam, wenn einzelne Vermögenswerte so konkret bezeichnet werden können, dass eine Zuordnung von Ausgleichszahlungen sich ohne Weiteres vornehmen lassen würde. Hingegen ist eine Zuordnung, die durch die Berechtigten oder in einem Kaufvertrag über die Vermögensgegenstände mit einem Dritten erfolgt, im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben für die Rückforderung von Ausgleichsleistungen unbeachtlich. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Gießen
    17.12.2015
  6. VG 19 K 243.10 - Auf Sanierungsausgleichsabgabe nicht anrechenbare Kosten privater Bau- und Wertverbesserungsmaßnahmen bei Kompensation durch öffentliche Fördermittel
    Leitsatz: Die Aufwendungen für private Bau- und Wertverbesserungsmaßnahmen sind im Rahmen der Erhebung des Sanierungsausgleichsbetrages nicht anrechenbar, wenn sie durch öffentliche Mittel gefördert worden sind, welche die durch die Baumaßnahmen verursachte Bodenwertsteigerung kompensiert haben. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    08.12.2015
  7. VG 19 K 242.10 - Auf Sanierungsausgleichsabgabe anrechenbare Kosten privater Bau- und Wertverbesserungsmaßnahmen
    Leitsatz: 1. Die Verbesserung der Gebietsqualität in einem festgesetzten Sanierungsgebiet ist grundsätzlich nicht auf sonstige Einflüsse zurückzuführen, sondern darauf, dass sämtliche in einem Sanierungsgebiet entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung durchgeführten Maßnahmen erst durch die städtebauliche Verunstaltung ausgelöst worden sind; selbst wenn einzelne Maßnahmen auch ohne eine Sanierungsgebietsausweisung erfolgt wären, stünde dies einer Wertabschöpfung im Wege eines Sanierungsausgleichsbetrages nicht entgegen.2. Die Ermittlung der Sanierungsausgleichsbeträge im Wege der sog. Zielbaummethode ist nicht zu beanstanden; die Kriterien des Zielbaums begegnen keinen rechtlichen Bedenken.3. In den Bewertungsrahmen zur Ermittlung der Sanierungsausgleichsabgabe dürfen im Einzelfall auch sanierungsbedingte Einzelmaßnahmen außerhalb des Sanierungsgebietes einbezogen werden.4. Zur zutreffenden Abbildung der Anfangswerte im Sanierungsgebiet und der Endwertprognose unter Zugrundelegung des Wertermittlungsstichtages der Einzelentlassung an der Sanierung.5. Private Baumaßnahmen und Wertverbesserungen können, wenn sie - auch unabgestimmt - auf mehreren Grundstücken erfolgen, zur Bodenwerterhöhung beitragen und zur Anrechnung auf den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag führen.6. Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages (hier: theoretisch maximal 63 % der Bodenwertsteigerungen durch Aufwendungen eines Eigentümers bewirkbar; tatsächlich 30 % bewirkt). (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    08.12.2015
  8. VG 29 K 242.15 - Vermögenszuordnung, Aktivlegitimation eines Dritten
    Leitsatz: 1. Die gegen einen Vermögenszuordnungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage eines Dritten ist unzulässig, wenn der Bescheid nicht in Rechte Dritter eingreift und sogar private Rechte Dritter ausdrücklich vorbehält.2. Ein einen Dritten belastender Rechtsschein durch einen Vermögenszuordnungsbescheid ergibt sich dann nicht, wenn der Bescheid zur zivilrechtlichen Vorfrage eines Eigentumserwerbs des Dritten keine Feststellungen trifft. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    23.11.2015
  9. VG 29 K 105.15 - Belegenheitsort des Vermögensgegenstandes, vorheriges Durchlaufen eines Rückerstattungsverfahrens
    Leitsatz: War der Vermögenswert zum Zeitpunkt der Schädigung im späteren Beitrittsgebiet belegen, scheidet die Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG auch dann nicht aus, wenn die Berechtigten in Bezug auf den streitgegenständlichen Vermögenswert bereits ein Rückerstattungsverfahren durchlaufen haben oder hätten durchlaufen können. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    19.11.2015
  10. VG 1 L 317.15 - Anspruch auf Zweckentfremdungsgenehmigung (hier: Abriss) durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum, hochpreisige Eigentumswohnungen als Ersatzwohnraum für preiswerte Mietwohnungen
    Leitsatz: 1. Dass ein Gebäude bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweckentfremdungsverbotsverordnung am 1. Mai 2014 leer stand, führt nicht dazu, dass das Zweckentfremdungsverbotsgesetz von vornherein nicht anwendbar ist.2. Die Anwendung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes ist nicht aufgrund der bereits erteilten Mitteilung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 3 BauO Bln (Genehmigungsfreistellung) ausgeschlossen. Baurecht und Zweckentfremdungsverbotsrecht stehen grundsätzlich verfahrensrechtlich nebeneinander.3. Die Verhinderung des Abbruchs eines Gebäudes bzw. die Aufforderung, dieses wieder Wohnzwecken zuzuführen, beeinträchtigt die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Verfügungsbefugnis des Eigentümers, zu der auch zählt, veralteten Wohnraum durch neuen zu ersetzen. 4. Eine Zweckentfremdungsgenehmigung kann beanspruchen, wer für den abzubrechenden Wohnraum einen für den Wohnungsmarkt ausgleichenden Ersatzwohnraum schafft bzw. verlässlich schaffen will. Der Umstand, dass nicht erneut preiswerte Mietwohnungen, sondern hochpreisige Eigentumswohnungen geschaffen werden sollen, schließt für sich allein das Vorhandensein angemessenen Ersatzwohnraums nicht aus; die Grenze ist bei Luxuswohnraum erreicht, der die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum von vornherein nicht berührt. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    15.10.2015