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Urteil Ausschlussgründe bei der Anwendung des StrRehaG für politische Häftlinge nach HHG, Treu und Glauben


Schlagworte

Ausschlussgründe bei der Anwendung des StrRehaG für politische Häftlinge nach HHG, Treu und Glauben

Leitsätze

1. Einem Berechtigten aus einer bestandskräftigen Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG können soziale Ausgleichsleistungen nach dem StrRehaG nicht unter Berufung auf die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG versagt werden, da die Häftlingsbescheinigung ihrerseits voraussetzt, dass Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG nicht vorliegen.

2. Die Geltendmachung eines Anspruchs  nach § 17 StrRehaG kann sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als unzulässige Rechtsausübung darstellen. Unzulässige Rechtsausübung kann gegeben sein, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs in zu missbilligender Weise begründet worden sind oder der Anspruchsteller in seine Rechtsposition unter Verletzung eigener Rechtspflichten gelangt ist.

(Leitsätze der Redaktion)

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