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  1. BVerwG 5 B 43.14 - Ausschlussgrund, Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit durch Denunziation
    Leitsatz: Ein zurechenbares - schuldhaftes - erhebliches Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit kann regelmäßig dann angenommen werden, wenn der Täter sich bewusst zum Vollstrecker nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen gemacht hat, und dass auch Denunziationen, die das Opfer der Willkür eines staatlichen Verfolgungsapparates ausgeliefert haben, als relevanter Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu bewerten sein können, auch wenn der Denunziant selbst sein Opfer nicht unmittelbar rechtsstaatswidrig oder unmenschlich behandelt, sondern sich als Zuträger für ein politisches System beteiligt hat, in welchem unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit missachtet wurden. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    30.06.2015
  2. BVerwG 8 B 67.14 - Ausschlussgrund, Darlegungslast für Aktenwidrigkeit der angegriffenen Entscheidung, Darlegung des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, Überzeugungsgrundsatz, Grundsatzrüge
    Leitsatz: 1. Dem Restitutionsausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG liegt die Zielsetzung zugrunde, bestimmte tatsächliche oder rechtliche Veränderungen an der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigentumsverhältnisse in Frage zu stellen. Das öffentliche Interesse am Fortbestand der Nutzung entfällt nicht deshalb, weil ein Dritter und nicht der Grundstückseigentümer die Nutzung vornimmt. 2. Der Restitutionsausschlusstatbestand greift nur dann ein, wenn die Veränderung des Grundstücks in seiner Nutzungsart oder Zweckbestimmung mit erheblichem baulichen Aufwand vor dem 29. September 1990 erfolgt ist, die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 noch vorgelegen haben und ein öffentliches Interesse an dem Fortbestand dieser Nutzung noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bestand.3. Aktenwidrigkeit setzt einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen einer Feststellung der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus, den derjenige Verfahrensbeteiligte nachvollziehbar darzulegen hat, der eine Verletzung dieses Maßstabes rügt. 4. Eine Aufklärungsrüge setzt nicht nur die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären, sondern darüber hinaus auch, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann, und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen.5. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerwG
    29.06.2015
  3. BVerwG 3 C 17.14 - Erlösauskehranspruch, maßgebender Verkehrswert, Mindererlös
    Leitsatz: 1. Der Anspruch des Berechtigten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG auf Erlösauskehr richtet sich wie bei § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG nur auf den tatsächlich geflossenen Erlös. Auch Ansprüche aus Nachbewertungsklauseln sind erst dann Bestandteil des auszukehrenden Erlöses, wenn entsprechende Zahlungen tatsächlich geleistet worden sind.2. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des anstelle des Erlöses nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VZOG zu zahlenden Verkehrswerts ist im Falle der rechtsgeschäftlichen Veräußerung der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Vereinbarte Nachbewertungsansprüche haben als solche keinen Einfluss auf die Wertbemessung. Das schließt es nicht aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen, an die der Nachbewertungsanspruch anknüpft, in die Bewertung einfließen müssen, soweit sie bereits bei Vertragsabschluss wertbildend waren. 3. Im Falle eines Mindererlöses wahrt der Gesetzgeber die Interessen des Auskehrberechtigten durch den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 2 VZOG; eine Einbeziehung nicht realisierter Nachbewertungsansprüche in den Verkehrswert im Wege einer erweiternden Auslegung dieser Norm kommt daher nicht in Betracht.
    BVerwG
    25.06.2015
  4. BVerwG 3 B 37/14 - Rückforderung von Lastenausgleich vom Rechtsnachfolger
    Leitsatz: § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG ermöglicht die Rückforderung von Lastenausgleich auch von demjenigen, der den Schadensausgleich ohne angemessene Gegenleistung (hier: aufgrund einer Schenkung) von einem anderen, bereits zur Rückzahlung verpflichteten Empfänger der Ausgleichsleistung erlangt hat.
    BVerwG
    01.06.2015
  5. BVerwG 3 B 36.14 - Berufliche Rehabilitierung, hoheitliche Maßnahmen zur Regelung eines Einzelfalls, politische Verfolgung, berufsbezogene Nachteile, Divergenzrüge, Subsumtionsmangel, falsche Anwendung richtig erkannter Obersätze
    Leitsatz: 1. In einer fehlerhaften Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall liegen bloße Subsumtionsmängel, die eine Divergenzrüge nicht rechtfertigen.2. Die sich aus der falschen Anwendung richtig erkannter Obersätze ergebende sachliche Unrichtigkeit eines Urteils als solche ist ebenfalls nicht rügefähig. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerwG
    01.06.2015
  6. BVerwG 3 C 12.14 - Berufliche Rehabilitierung, Verweigerung einer vorgesehenen Beschäftigung nach Studienabschluss, beruflicher Einsatz von Hochschulabsolventen in der DDR
    Leitsatz: 1. Ansprüche auf berufliche Rehabilitierung bestehen nicht nur bei Eingriffen in einen ausgeübten Beruf, sondern auch bei solchen in einen begonnenen Beruf ohne Aufnahme der Tätigkeit, sofern bereits eine hinreichend verfestigte Anwartschaft auf diese berufliche Tätigkeit erlangt worden ist. 2. Ob die Einsatzbeschlüsse der Kommissionen für die Absolventenvermittlung der DDR-Hochschulen zu einer solchen Verfestigung führten, bestimmt sich maßgeblich nach der tatsächlichen Handhabung des DDR-Rechts (hier: der Absolventenordnung); sie ist ausschließlich von den Tatsacheninstanzen aufzuklären.
    BVerwG
    28.05.2015
  7. BVerwG 5 C 10.14 - Ausgleichsleistungen, entschädigungslose Enteignung, Gesellschaftsvermögen, Kommanditgesellschaft, erhebliches Vorschubleisten, nationalsozialistisches System
    Leitsatz: Für die Unternehmensunwürdigkeit gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die den jeweiligen Ausschlusstatbestand erfüllenden Handlungen dem Unternehmen als solchem zugeordnet werden können. Das Verhalten des einzelnen Anteilseigners ist für die Tatbestandserfüllung ohne Belang.
    BVerwG
    23.04.2015
  8. BVerwG 8 C 14.14 - Ausgleichsbetrag, Bodenreform, Entscheidungsverbund, Gestapo, Gläubigervorrangverbindlichkeiten, Jude, „jüdischer Mischling ersten Grades”, rassische Verfolgung, Vollzug
    Leitsatz: 1. Eine gegenüber dem Verfügungsberechtigten bestandskräftig gewordene Feststellung der (Entschädigungs-)Berechtigung bezüglich eines Unternehmens bindet die gerichtliche Beurteilung auch, soweit die Berechtigung als Voraussetzung für die Rückübertragung von Trümmern des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 6a Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1a VermG in Frage steht.2. Wird dem Berechtigten ein nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG vorausgesetzter Vermögenswert durch NS-Verfolgungsmaßnahmen vollständig entzogen, ist die Endgültigkeit des Vermögensverlusts nach der Art der Maßnahmen und bezogen auf den Zeitpunkt der Entziehung zu beurteilen. Von einem endgültigen Verlust ist auszugehen, wenn die Entziehung zeitlich nicht beschränkt und absehbar nicht vor dem Ende der NS-Herrschaft rückgängig zu machen war.3. Der Anspruch auf Rückgabe eines durch NS-Verfolgungsmaßnahmen entzogenen Vermögenswertes nach § 1 Abs. 6 VermG besteht auch dann, wenn dieser Vermögenswert dem Betroffenen vorübergehend im Zeitraum zwischen dem Kriegsende und der Bodenreform wieder zur Verfügung gestanden hatte. Dabei ist unerheblich, ob die erneute Entziehung des Vermögenswertes auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte. 4. Der Entscheidungsverbund von Rückübertragung und Festsetzung eines Ausgleichsbetrages für Gläubigervorrangverbindlichkeiten nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG kann noch während des Rechtsstreits um die Rückübertragung durch einen Ergänzungsbescheid hergestellt werden, der die Festsetzungsentscheidung in den angefochtenen Rückübertragungsbescheid einfügt. Ist die Ergänzung nicht beweisbedürftig, kann sie auch im Revisionsverfahren noch berücksichtigt werden, wenn dies eine endgültige Streitbeilegung ermöglicht und keine schützenswerten Interessen der Beteiligten berührt.
    BVerwG
    15.04.2015
  9. BVerwG 9 C 15.14 - Grundsatz der Rechtssicherheit bei Heranziehung zu Anschlussbeiträgen, zeitliche Begrenzung der Heranziehung
    Leitsatz: 1. Landesrecht, das der Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, keine bestimmte zeitliche Höchstgrenze setzt, falls die maßgeblichen Satzungen - wie hier - zunächst nichtig waren und erst später durch rechtswirksame Satzungen ersetzt worden sind, verstößt gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.2. Der Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit wirkt sich jedoch erst auf die nach Ablauf einer zumutbaren Übergangsfrist erlassenen Bescheide aus. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerwG
    15.04.2015
  10. BVerwG 3 B 13.15 - Verfügungsberechtigter; Wertersatzanspruch; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmangel; Sachaufklärung; richterliche Überzeugungsbildung; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
    Leitsatz: 1. Der Anspruch nach § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG ist ausschließlich dem Verfügungsberechtigten oder Verfügungsbefugten zugewiesen und nicht auch demjenigen, der entgegen der Rechtslage lediglich meint, Verfügungsberechtigter oder Verfügungsbefugter zu sein. 2. Die mangelnde Auseinandersetzung in den Urteilsgründen mit dem Vorbringen einer Partei ist mit einer ordnungsgemäßen richterlichen Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO nicht zu vereinbaren. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerwG
    26.03.2015