Urteil Vergnügungsstätte, Spielhalle, Nutzungsuntersagung, Baunutzungsplan von Berlin, Mischgebiet, Gebot der Rücksichtnahme, kerngebietstypische Spielhalle, Wohnnutzung, Trading-down-Effekt
Schlagworte
Vergnügungsstätte, Spielhalle, Nutzungsuntersagung, Baunutzungsplan von Berlin, Mischgebiet, Gebot der Rücksichtnahme, kerngebietstypische Spielhalle, Wohnnutzung, Trading-down-Effekt
Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte in Form einer Spielhalle in einem gemischten Gebiet des übergeleiteten Berliner Baunutzungsplans.
2. Im Rahmen des in § 7 Nr. 5 BauO Bln 1958 enthaltenen Rücksichtnahmegebots kann in gemischten Gebieten des Baunutzungsplans von Berlin die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO als sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze für die Frage der Zumutbarkeit einer Vergnügungsstätte für dessen Umgebung im Einzelfall als Bewertungshilfe berücksichtigt werden.
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