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Suchergebnis Urteilssuche (511 - 520 von 555)

  1. VG 13 K 186.13 - Unzulässige Datenweitergabe aus Liegenschaftskataster
    Leitsatz: 1. Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur herausgegeben werden, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse nachgewiesen hat und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.2. Die Abfragen von Eigentümerdaten zum Zwecke des Anbahnens von Verkaufsgesprächen stellen ein berechtigtes Interesse dar.3. Die Herausgabe der Eigentümerdaten für mehr als 2.600 Grundstücke an einen Interessenten ist unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.4. Die Herausgabe von Eigentümerdaten an dem Liegenschaftskataster ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn unklar ist, an wen die Daten übermittelt werden. (Leitsätze der Redaktion)
    VG Berlin
    26.02.2015
  2. VG 2 K 128.14 - Offenlegung von Namen und Büroanschriften von Gutachtern eines Projektförderungsantrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Schutzzwecke des § 3 Nr. 7 IFG und des § 4 Abs. 1 IFG, Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 3 IFG
    Leitsatz: 1. Personenbezogene Daten von Beratenden - und erst recht von Gutachtern - sind nicht vom Schutzzweck des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG erfasst.2. Der Schutzzweck des § 3 Nr. 7 IFG hat in erster Linie den Schutz von Informanten sowie den Schutz der Behörde selbst, die auf solche (freiwilligen) Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben angewiesen ist, im Auge.  3. Der Schutzzweck des § 4 Abs. 1 IFG geht allein dahin, den Erfolg der konkreten behördlichen Entscheidung zu gewährleisten. 4. Maßgebend für die Frage, ob ein Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 3 IFG vorliegt, ist, ob der Dritte durch die Offenlegung der aufgeführten Daten der Gefahr spürbarer Nachteile ausgesetzt würde.
    VG Berlin
    28.01.2015
  3. VG 7 K 400.14 - Verwaltungskostenbeiträge für öffentliche Baudarlehen keine Kontoführungsgebühr und kein Bearbeitungsentgelt
    Leitsatz: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtswidrigkeit der Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei privaten Darlehensverträgen ist nicht auf Darlehen der öffentlichen Wohnungsbauförderung übertragbar. (Leitsatz der Redaktion)
    VG Berlin
    21.01.2015
  4. VII R 12/14 - Eingeschränkte Befugnis von Hausverwaltern zur Hilfeleistung in Steuersachen
    Leitsatz: § 4 Nr. 4 StBerG erlaubt nur eine Hilfeleistung in Steuersachen „hinsichtlich des Vermögens" und der daraus erzielten Einkünfte. Bei einem Hausverwalter umfasst dies nicht die Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuererklärung. Insofern sind nur Vorarbeiten zulässig, die sich auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem die Hausverwaltung betreffenden Mietwohngrundstück beschränken.
    BFH
    10.03.2015
  5. 2-13 S 222/13 - Vertretungsmacht des Verwalters zur Bestellung eines Prozessvertreters, Befreiung von anteiligen Prozesskosten
    Leitsatz: Wird die Bestellung eines Verwalters, der für die übrigen beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt beauftragt hat, erfolgreich angefochten, kann ein beklagter Wohnungseigentümer vom Verwalter nicht verlangen, anteilig von den ihn treffenden Prozesskosten befreit zu werden; er hätte sich innerhalb der Anfechtungsfrist selber auf die Klägerseite begeben können. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Frankfurt/Main
    17.12.2015
  6. 2-09 S 45/11 - Rückgängigmachung baulicher Veränderungen (Fenster und Lichtspots, Markisen), Pizzaofen statt Kaminofen, Sondernutzungsrechte an Kaminzug, Verjährung von Beseitigungsansprüchen, Veränderung als erneuter unzulässiger Eingriff
    Leitsatz: 1. Das Anbringen von Fenstern und Lichtspots bedeutet eine erhebliche bauliche Veränderung, die der Erlaubnis der Eigentümergemeinschaft bedarf.2. Eine seitliche Einfassung des Vorgartens durch Fenster ist nicht von der Erlaubnis, eine Markise anzubringen, umfasst, weil nach dem normalen Sprachgebrauch eine Markise lediglich eine Abdeckung nach oben erfasst.3. Der Beseitigungsanspruch gegen eine bauliche Maßnahme kann verjähren, dadurch wird diese aber nicht legalisiert. Jede Veränderung der Maßnahme stellt einen erneuten Eingriff dar, gegen den jeder betroffene Miteigentümer vorgehen kann.4. Ein Pizzaofen mit einer Brennleistung von 22,5 kW geht weit über das übliche Maß der Nutzung eines Kaminzuges durch normale Kaminöfen mit einer Brennleistung von 6,25 kW bis 8,25 kW hinaus.5. Hat ein Miteigentümer ein Sondernutzungsrecht an einem bestimmten Kaminzug, müssen die anderen Miteigentümer eine Erwärmung von Teilen ihrer Wohnungen durch die Nutzung hinnehmen. Wird jedoch ein anderer Kaminzug benutzt, müssen sie die Erwärmung anderer Bereiche ihrer Wohnungen nicht hinnehmen.6. Nur weil die Miteigentümer in der Vergangenheit den Betrieb eines Pizzaofens an einem nicht zur Sondernutzung bestimmten Kaminzug geduldet haben, müssen sie dies nicht auch in Zukunft tun, weil jede erneute Benutzung des Ofens eine neue Störung darstellt. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Frankfurt/Main
    17.12.2015
  7. 2-13 S 38/15 - Addition von Klägerinteressen
    Leitsatz: Bei der Ermittlung des Interesses mehrerer Beschlussmängelkläger sind deren Einzelinteressen zu addieren, es ist nicht etwa das höchste Einzelinteresse maßgeblich (anders LG Berlin, GE 2015, 1171). (Leitsatz der Redaktion)
    LG Frankfurt/Main
    26.11.2015
  8. 3 U 4/14 - Zugesicherte Aussicht verbaut, Rückabwicklung des Kaufvertrags
    Leitsatz: Wurde dem Erwerber „Skyline-Blick“ zugesichert, stellt die sichtbehindernde Bebauung eine nachvertragliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar, die den Erwerber zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt. (Leitsatz der Redaktion)
    OLG Frankfurt/Main
    12.11.2015
  9. 2-09 S 1/14 - Versäumnisurteil ohne Eigentümerliste
    Leitsatz: 1. Auch ein Versäumnisurteil ohne Eigentümerliste kann mangels Einspruchs rechtskräftig werden, wenn ein Prozessrechtsverhältnis zumindest durch Zustellung der Begründung der Beschlussmängelklage an den Verwalter zustande gekommen ist.2. Der durch die Kostenentscheidung in dem Versäumnisurteil persönlich betroffene Verwalter kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde mit dem Erfolg einlegen, dass nicht er, sondern die beklagten übrigen Wohnungseigentümer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. (Leitsätze der Redaktion)
    LG Frankfurt/Main
    10.11.2015
  10. 5 A 622/13 - Rücknahme eines vermögensrechtlichen Restitutionsbescheides, Wirkung für die Vergangenheit
    Leitsatz: Ob der Rücknahme eines vermögensrechtlichen Restitutionsbescheides Wirkung für die Vergangenheit zukommt, kann dahinstehen, wenn und soweit der Eigentumsverlust vor Bekanntgabe des streitgegenständlichen Wasserversorgungsbeitragsbescheids eingetreten ist.
    Sächsisches OVG
    23.10.2015