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Urteil Ende der Zweckbestimmung


Schlagworte

Ende der Zweckbestimmung

Leitsatz

Hat sich der Vermieter von Wohnraum bei der Bewilligung von Förderungsmitteln verpflichtet, für den Zeitraum der Zweckbestimmung die geförderte Wohnung nur zu einem Entgelt zu vermieten, das die Kostenmiete nicht übersteigt, und ist dabei die Zweckbestimmung auf einen Zeitraum befristet worden, der erst zwei Jahre nach Ablauf des Zeitraumes endet, für den sich durch die Gewährung von Aufwendungsdarlehen und/oder Aufwendungszuschüssen die laufenden Aufwendungen verringern, so endet die Zweckbestimmung auch dann erst zwei Jahre nach dem Ende der Förderung, wenn nach Er-teilung des Bewilligungsbescheides durch die seit dem 1. Mai 1980 geltende Fassung des § 88 a Abs. 2 II. WoBauG die Zweckbestimmung auf den Zeitraum der Gewährung der Mittel befristet worden ist.

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