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Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Eigenbedarf; Hauswartsdienstwohnung; Härte
Leitsatz
Stehen sich bei einer Räumungsklage wegen Eigenbedarfs die Interessen des Vermieters und die Härtegründe des Mieters gleichwertig gegenüber, so ist dem Räumungsinteresse des Vermieters der Vorrang zu geben.
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