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Suchergebnis Urteilssuche (61 - 70 von 903)

  1. BLw 58/98 - LPG-Mitglied; Übergang der mitgliedschaftlichen Rechte aus der Boden- und Inventareinbringung durch den Erblasser auf Erben/Ehepartnermitglied
    Leitsatz: War der Erbe eines Genossenschaftsbauern nicht Mitglied der LPG, in der das eingebrachte Land bewirtschaftet wurde, wohl aber sein Ehepartner, so rückte dieser in die mitgliedschaftliche Stellung des Erblassers ein, wenn das Grundstück in der Bewirtschaftung der LPG verblieb.
    BGH
    26.10.1999
  2. BLw 3/99 - LPG-Haftung bei unwirksamer Umwandlung
    Leitsatz: Ist eine Nachfolgegesellschaft mangels wirksamer Umwandlung nicht Rechtsnachfolgerin einer LPG geworden, verteidigt sie aber die Wirksamkeit der Umwandlung, so folgt daraus weder ein Schuldbeitritt zur LPG i. L. noch eine Haftung nach § 15 Abs. 3 oder § 25 Abs. 3 HGB.
    BGH
    26.10.1999
  3. BLw 20/99 - LPG-Umwandlung durch Vermögensübertragung
    Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 34 Abs. 3 LwAnpG (1991) findet auf die Teilung und den Zusammenschluß von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nach §§ 4 ff. LwAnpG entsprechende Anwendung (Ergänzung zu BGHZ 137, 134, 140). 2. § 16 a LPGG gewährt nicht neben den Regelungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eine weitere Möglichkeit der Umwandlung einer LPG durch Vermögensübertragung.
    BGH
    26.10.1999
  4. BLw 17/99 - LPG-Mitglied; Abfindungsanspruch des zuteilungsfähigen Erben; Berechnung des Abfindungsanspruch bei Ablehnung der Übernahme des Bodens
    Leitsatz: a) Bei der Berechnung von Abfindungsansprüchen nach § 44 Abs. 1 LwAnpG ist eingebrachtes Bodenreformland zugunsten eines Erben des Landeinbringers zu berücksichtigen, wenn der Erbe zuteilungsfähig war. Daß es ihm - förmlich - zugeteilt worden ist, ist nicht Voraussetzung. b) Hat ein an sich zuteilungsfähiger Erbe die Übernahme des Bodens abgelehnt, so findet das Grundstück bei der Berechnung der Abfindungsansprüche keine Berücksichtigung.
    BGH
    26.10.1999
  5. V ZR 398/98 - Kein Geringfügigkeitszuschlag bei Kaufpreisminderung; Wohnflächenabweichung in Kaufvertrag
    Leitsatz: Vereinbaren die Parteien in einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung, daß geringfügige Änderungen der berechneten Wohnfläche nicht zu einer Ermäßigung oder Erhöhung des Kaufpreises berechtigen sollen, und ergibt sich bei der endgültigen Berechnung eine deutliche Abweichung nach unten (hier: statt 102,5 qm nur 90,48 qm), so ergibt die Auslegung der Vertragsbestimmung, daß die dann berechtigte Herabsetzung des Kaufpreises nicht um einen "Geringfügigkeitszuschlag" von 3 % gekürzt werden darf.
    BGH
    22.10.1999
  6. V ZR 401/98 - Kaufvertrag, Schadensersatz für Nichterfüllung des -es; Aufwendungen, - als Scha- densersatz wegen Nichterfüllung; Rentabilitätsvermutung, - für Aufwendungen; Gewinn, entgangener - und Aufwendungen; Ablehnungsandrohung, - durch Erbengemeinschaft; Erbengemeinschaft, - und Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung
    Leitsatz: a) Der Käufer, der wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages Ersatz von Auf wendungen verlangt, hat deren Entstehen unabhängig davon zu beweisen, ob er sie zur Erlangung der Gegenleistung oder im Vertrauen auf den Bestand des Kaufs für ein weiteres Geschäft erbracht hat; in beiden Fällen kommt ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. b) Erwiesene Aufwendungen sind zu ersetzen, wenn die Vermutung, daß sie durch die Gegenleistung des Verkäufers aufgewogen worden wären ("Rentabilitätsvermutung"), nicht ausgeräumt ist, oder wenn nach § 252 Satz 2 BGB mit Wahrscheinlichkeit aus einem weiteren Geschäft ein Vermögenszufluß zu erwarten gewesen wäre, der sie und die weiter zur Erzielung eines Gewinnes erforderlichen Aufwendungen aufgewogen hätte; daß ein Gewinn erzielt wor den wäre, ist nicht Voraussetzung des Anspruchs (im Anschluß an BGHZ 114, 193). c) Der Käufer, der wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages Ersatz des nach den besonderen Umständen zu erwartenden Gewinnes verlangt, hat die hierfür be reits erbrachten Aufwendungen sowie solche Aufwendungen gewinnmindernd in Rechnung zu stellen, die nach § 252 Satz 2 BGB mit Wahrscheinlichkeit zu sätzlich zu erwarten gewesen wären; wäre unter Berücksichtigung aller Auf wendungen ein Gewinn erzielt worden, so kann er neben diesem auch den Er satz der Aufwendungen verlangen, die er tatsächlich erbracht hat. d) Eine Erbengemeinschaft kann dem Käufer eines Nachlaßgrundstücks die Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch dann nur gemeinsam setzen, wenn sie den Kaufpreis unter sich bereits in der Weise auf geteilt hat, daß jedem ihrer Mitglieder eine eigenständige Forderung gegen den Verkäufer zusteht. e) Die von einem Miterben dem Käufer gesetzte Nachfrist zur Zahlung des für ein Nachlaßgrundstück vereinbarten Kaufpreises kann von den übrigen Erben jedenfalls dann nicht wirksam genehmigt werden, wenn die Frist bereits ver strichen ist.
    BGH
    22.10.1999
  7. V ZR 358/97 - Bindungswirkung der Klagabweisung auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung; Bereicherungsanspruch gegen gutgläubigen unentgeltlichen Erwerber
    Leitsatz: Wer infolge der Verfügung eines Nichtberechtigten das Eigentum an einem Grundstück verliert, weil es der Erwerber kraft guten Glaubens erwirbt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GDO), hat gegen den Erwerber einen Anspruch aus § 356 Abs. 1 ZGB auf Rückübertragung, wenn der Erwerb unentgeltlich erfolgt ist.
    BGH
    22.10.1999
  8. VII ZR 185/98 - Behinderungsanzeige; Haftung des Auftraggebers für nicht rechtzeitig erbrachte Leistungen eines Vorunternehmers
    Leitsatz: a) Der Auftragnehmer hat in der Behinderungsanzeige anzugeben, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müßten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können. b) Die Behinderungsanzeige dient der Information des Auftraggebers über die Störung. Er soll gewarnt und es soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Behinderung abzustellen. BGB §§ 278, 642; VOB/B § 6 Nr. 6 a) Ob und welche Verbindlichkeit den Auftraggeber gegenüber dem Nachunternehmer trifft, ist nach der jeweiligen vertraglichen Gestaltung zu beurteilen. Geht es um Fristüberschreitungen, bedürfen die Vertragsbestimmungen der Auslegung, ob der Auftraggeber die Verpflichtung übernommen hat, das Bauwerk zu den vereinbarten Fristen als für die Nachunternehmerleistung geeignet zur Verfügung zu stellen. Allein die Vereinbarung von Vertragsfristen reicht dazu nicht aus. b) § 642 BGB ist bei aufrechterhaltenem Vertrag neben § 6 Nr. 6 VOB/B anwendbar. c) Der Auftraggeber kann dem Nachunternehmer aus § 642 BGB haften, wenn er durch das Unterlassen einer bei der Herstellung des Werkes erforderlichen und ihm obliegenden Mitwirkungshandlung in den Verzug der Annahme kommt (abweichend von BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128).
    BGH
    21.10.1999
  9. III ZR 319/98 - Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes; Privatgrundstück unter Sicherungsverwaltung; Kostenerstattungsanspruch des verwaltenden Wohnungsunternehmens; Verjährung des Kostenerstattungsanspruch des Wohnungsunternehmens
    Leitsatz: a) Ein nach den Bewirtschaftungsvorschriften der ehemaligen DDR in die sog. Sicherungsverwaltung überführtes Privatgrundstück unterfiel nicht dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (Bestätigung von BGHZ 128, 173). b) Hat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein solches Grundstück im "treuhänderischen Auftrag" der Kommune in der Annahme verwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch des Wohnungsunternehmens gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. c) Dieser Kostenerstattungsanspruch, der der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 BGB unterliegt, wurde sofort fällig.
    BGH
    21.10.1999
  10. III ZR 130/98 - Staatshaftung wegen Verletzung der Informationspflicht des AROV über Restitutionsantrag
    Leitsatz: Die Pflicht, den eingetragenen Eigentümer eines restitutionsbelasteten Grundstücks nach § 31 Abs. 2 VermG über den Eingang eines Restitutionsantrages zu informieren, dient auch dem Zweck, ihn im Blick auf das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vor Aufwendungen zu bewahren, die sich bei einer Rückgabe des Vermögenswertes für ihn als nutzlos erweisen können.
    BGH
    21.10.1999