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III ZR 198/98 - Keine Haftung des Eigentümers für Ölschäden bei Vermietung oder VerpachtungLeitsatz: a) Zum Schadensersatz nach § 22 Abs. 2 WHG verpflichtet ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Emission Inhaber der Anlage war. Läßt sich bei einem Inhaberwechsel nicht feststellen, in wessen Verfügungszeit die Emission fällt, fehlt es an einer Haftungsgrundlage. Der frühere und der spätere Inhaber haften jedoch als Gesamtschuldner, wenn sowohl vor als auch nach dem Inhaberwechsel Emissionen aus der Anlage erfolgt sind, die zumindest im Zusammenwirken geeignet waren, einen bestimmten Schaden herbeizuführen, und lediglich unaufklärbar bleibt, welche der Einwirkungen den Schaden tatsächlich herbeigeführt hat (Fortführung von BGHZ 57, 257). b) Der Vermieter oder Verpächter eines Hausgrundstücks ist grundsätzlich nicht Inhaber der Öltankanlage des Hauses. c) Zum Umfang der Schadensersatzpflicht bei der Kontaminierung eines Nachbargrundstücks mit Öl. WHG § 22 Abs. 2; BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Sofern Schadstoffe aus einer Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG austreten und mit dem Grundwasser in das Erdreich des Nachbargrundstücks gelangen, scheidet ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Subsidiarität im Verhältnis zu § 22 Abs. 2 WHG aus. BGB §§ 683, 684, 812, 1004 Beseitigt der Eigentümer eines Grundstücks dort mit dem Grundwasser vom Nachbargrundstück eingedrungene Ölverunreinigungen, so kann ihm gegen den Störer ein Anspruch auf Aufwendungsersatz oder auf Bereicherungsausgleich zustehen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 1. Dezember 1995 - V ZR 9/94 - NJW 1996, 845). BGB § 823 Überträgt der Eigentümer eines verpachteten Hotels die Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflichten dem Pächter, so verbleibt ihm grundsätzlich eine Überwachungspflicht. Ohne besonderen Anhalt muß er jedoch nicht alle Einzelheiten in der Sicherung gefährlicher Anlagen kontrollieren (hier: Überprüfung des Einfüllschachts der Öltankanlage auf Spuren von Ölunfällen oder auf Leckstellen).BGH22.07.1999
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X ZR 175/98 - Beschwer, - bei Teilforderungen; Teilforderungen, - und BeschwerLeitsatz: Bei einer aus mehreren Teilpositionen zusammengesetzten Ersatzforderung kann eine die Zulässigkeit eines Rechtsmittels begründende Beschwer auch dann vorliegen, wenn den gestellten Anträgen zwar vollen Umfangs entsprochen wurde, in der angefochtenen Entscheidung einzelne der geltend gemachten Positionen entsprechend der vom Kl. vorgegebenen Reihenfolge geprüft, einzelne davon jedoch für nicht begründet erklärt worden sind.BGH20.07.1999
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V ZR 56/98 - Bereicherung, ungerechtfertigte - bei WertsteigerungenLeitsatz: Wird bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Grundstücks kaufvertrages ein Ausgleich für die vom Käufer durch Zahlungen an Dritte und entsprechende Aufwendungen veranlaßte Wertsteigerung der Kaufsache ver langt, steht einem derartigen Bereicherungsanspruch der Grundsatz der Subsi diarität der Eingriffskondiktion nicht entgegen.BGH16.07.1999
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V ZR 129/98 - Werterhöhungsersatzanspruch des Restitutionsberechtigten für Maßnahmen des Investors vor Erlass des InvestitionsbescheidesLeitsatz: Wurde in Erwartung einer positiven Investitionsentscheidung ein Grundstück verkauft, und hat der Investor schon mit Maßnahmen begonnen, die den Wert des Grundstücks erhöhen (hier: Abriß wertloser Industrieanlagen), kann der Restitutionsberechtigte nach dem Erlaß des erwarteten Investitionsbescheides diese Werterhöhung nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG ersetzt verlangen.BGH16.07.1999
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IX ZR 239/98 - Vormerkung in der GesamtvollstreckungLeitsatz: Vormerkungen, die in Vollziehung einer einstweiligen Verfügung eingetragen worden sind, verlieren in der Gesamtvollstreckung ihre Wirksamkeit.BGH15.07.1999
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XII ZR 215/97 - Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen MieteLeitsatz: Gibt der Mieter nach Beendigung eines Mietverhältnisses über Räume die gemietete Sache nicht zurück, so entsteht der Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des ortsüblichen Mietzinses für die Zeit der Vorenthaltung nicht erst durch eine rechtsgestaltende Willenserklärung des Vermieters. Der Vermieter hat vielmehr von vornherein einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung mindestens in Höhe des vereinbarten Mietzinses oder, wenn der ortsübliche Mietzins höher ist, in Höhe des ortsüblichen Mietzinses.BGH14.07.1999
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V ZR 12/98 - Scheingeschäft, Beweislast für -Leitsatz: Die Partei, die die Nichternstlichkeit eines Geschäfts behauptet, trägt hier für auch dann die Beweislast, wenn sie sich gegen einen Anspruch auf Ersatz des Gewinns verteidigt, den der Geschädigte aus dem Geschäft gezogen hät te.BGH09.07.1999
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V ZR 404/97 - Ankaufsrecht; Kauf eines volkseigenen Eigenheims; Hinzukauf eines volkseigenen GrundstücksLeitsatz: a) § 121 Abs. 2 SachenRBerG erfaßt auch Kaufverträge über Eigenheimgrundstücke. b) Hat der Käufer unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 SachenRBerG zunächst ein volkseigenes Eigenheim gekauft und dann das volkseigene Grundstück hinzugekauft und sind beide Verträge nach dem seinerzeit geltenden Recht wirksam, so begründet dies die Rechte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (hier: Ankaufsrecht).BGH09.07.1999
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V ZR 148/98 - Besitzmoratorium; Gebäudeeigentum; Betriebsgebäude einer LPG; Fundamentplattenerrichtung; AnlageneigentumLeitsatz: 1. Die Stellung eines Antrags auf Zusammenführung von Gebäude- und Grundstückseigentum gemäß § 64 LwAnpG begründet kein Recht zum Besitz aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB. 2. Selbständiges Gebäudeeigentum ist nicht gemäß § 27 LPGG entstanden, wenn das Vorhaben, ein Gebäude zu errichten, bereits im Anfangsstadium aus von der LPG zu vertretenden Gründen aufgegeben worden ist. 3. § 8 Nr. 3 SachenRBerG begründet kein Recht zum Besitz aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB, wenn das begonnene Vorhaben, ein Gebäude zu errichten, bei Ablauf des 22. Juli 1992 endgültig aufgegeben war.BGH09.07.1999
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III ZR 5/98 - Vorverhandlungen, - durch nicht allein VertretungsberechtigtenLeitsatz: Zur Bedeutung von Vorverhandlungen, die ein nicht allein Vertretungsbe rechtigter führt, für den späteren Vertragsabschluß.BGH08.07.1999