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Suchergebnis Urteilssuche (891 - 900 von 903)

  1. 2Z BR 151/98 - Versammlung; Wohnungseigentümer; Reihenfolge; Tagesordnungspunkte; Abstimmung; Formeller Fehler bei Verstoß gegen Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
    Leitsatz: 1. In der Versammlung der Wohnungseigentümer sind die einzelnen Tagesordnungspunkte grundsätzlich in der in der Einladung angegebenen Reihenfolge zu behandeln; der Versammlungsleiter darf einen neuen Punkt erst aufrufen, wenn die vorhergehenden Punkte (in der Regel durch Abstimmung über einen Beschlußantrag) erledigt sind. Davon kann aufgrund eines Geschäftsordnungsbeschlusses, unter Umständen auch aufgrund unwidersprochen gebliebener Anordnung des Versammlungsleiters abgewichen werden. 2. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann zur Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses führen, wenn ein Wohnungseigentümer die Versammlung in der begründeten Annahme verlassen hat, ein ihn besonders interessierender Tagesordnungspunkt sei ohne Abstimmung erledigt, aber zu diesem Punkt später noch ein Eigentümerbeschluß gefaßt wird.
    BayObLG
    18.03.1999
  2. 2Z BR 6/99 - Beschwerdefrist; Sondernutzungsfläche; Grillen
    Leitsatz: 1. Die Regelung des S 516 ZPO, wonach spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung eines Urteils die Berufungsfrist beginnt, ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend anwendbar. Dies gilt auch für das sogenannte echte Streitverfahren wie z. B. das Wohnungseigentumsverfahren. 2. Ob das Grillen auf Holzkohlenfeuer im Garten wegen Verstoßes gegen § 14 Nr. 1 WEG uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkungen zu gestatten ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Maßgebend sind insbesondere Lage und Größe des Gartens, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Welche Entscheidung zu treffen ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter.
    BayObLG
    18.03.1999
  3. 2Z BR 16/99 - Gemeinschaftseigentum; Wanddurchbruch; Prozeßvergleich
    Leitsatz: 1. Auf den gerichtlichen Vergleich in Wohnungseigentumssachen sind die Grundsätze der Zivilprozeßordnung über den Prozeßvergleich entsprechend anzuwenden. 2. Der Streit über die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs ist in dem bisherigen Verfahren auszutragen. 3. Ein gerichtlicher Vergleich kann nicht durch Rücktritt beseitigt werden. 4. Die Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren können sich außergerichtlich durch Prozeßvertrag wirksam verpflichten, das Ruhen des Verfahrens herbeizuführen. Der Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, ist widersprüchlich und damit gegenstandslos, wenn ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen wird. 5. Das Verfahren auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses kann durch Vergleich nur im Verhältnis aller Beteiligten zueinander beendet werden.
    BayObLG
    04.03.1999
  4. 4 RE Miet U 131/98 - Teilnichtigkeit bei späterem Wegfall des Wohnraummangels
    Leitsatz: Ist in einem Wohnraum-Mietvertrag infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen eine die ortsüblichen Entgelte um mehr als 20 % übersteigende und deshalb teilweise nichtige Mietzinsvereinbarung getroffen worden, so endet die Teilnichtigkeit hinsichtlich künftiger Mietzinsansprüche nicht deshalb, weil nach Vertragsabschluß der Tatbestand des geringen Angebots an vergleichbaren Räumen entfällt.
    HansOLG Hamburg
    03.03.1999
  5. 310 C 2158/98 - Mangel; Tauglichkeitsminderung; Gesundheitsgefährdung; Einhaltung von Grenzwerten
    Leitsatz: 1. Bei Einhaltung von nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft festgelegten Grenzwerten scheidet eine erhebliche Minderung der Tauglichkeit aus. 2. Ein Mangel liegt nicht schon dann vor, wenn eine Gesundheitsgefährdung (hier durch athermische Wirkungen) nicht wahrscheinlich, aber auch nicht ausgeschlossen ist. (Leitsätze der Redaktion)
    AG Traunstein
    03.03.1999
  6. 2Z BR 18/99 - Wohnungseigentumsverfahren; Verjährungseinrede; Richterablehnung
    Leitsatz: Im Wohnungseigentumsverfahren kann ein Richter grundsätzlich nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er bei der Erörterung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter auf eine mögliche Verjährung hinweist.
    BayObLG
    24.02.1999
  7. 2Z BR 162/98 - Verwaltungsbeirat; Beschlußanfechtung; Wert der Beschwer
    Leitsatz: 1. Die Wahl von drei Wohnungseigentümern zu Mitgliedern eines Verwaltungsbeirats bedeutet zugleich die Bestellung dieses Verwaltungsorgans; eines gesonderten Beschlusses darüber bedarf es nicht. 2. Wird der Antrag, die Bestellung eines Verwaltungsbeirats für ungültig zu erklären, abgewiesen, so ist bei der Beschwer des Antragstellers werterhöhend zu berücksichtigen, daß es sich vor allem deshalb gegen die Bestellung wendet, weil der Verwaltungsbeirat auf Grund von Eigentümerbeschlüssen den Verwalter bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Bauträger unterstützen soll.
    BayObLG
    19.02.1999
  8. 2Z BR 135/98 - Bauliche Veränderung; keine Einzelparabolantenne bei vorhandener Gemeinschaftsanlage
    Leitsatz: Verfügt eine Wohnanlage über eine Gemeinschaftsempfangsanlage (Satellitenempfangsanlage), über die 17 Fernsehprogramme störungsfrei oder so gut wie störungsfrei sowie die über Ultrakurzwelle ausgestrahlten Rundfunkprogramme empfangen werden können, so gibt auch das Grundrecht der Informationsfreiheit einem Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht das Recht, ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer auf seinem Balkon eine Parabolantenne anzubringen. Dies gilt auch dann, wenn er sein Verlangen damit begründet, er lege Wert auf den störungsfreien Empfang aller (auch weiterer) Fernsehprogramme sowie der über Lang-, Mittel- und Kurzwelle ausgestrahlten Rundfunkprogramme.
    BayObLG
    29.01.1999
  9. 2Z BR 130/98 - Wohnungseigentum; Gemeinschaftseigentum; Sanierung; Vergleichsangebote
    Leitsatz: Ein Wohnungseigentümer kann nicht verpflichtet werden, der Vergabe von Sanierungsarbeiten auf der Grundlage von Vergleichsangeboten zuzustimmen, die erst eingeholt werden sollen.
    BayObLG
    26.01.1999
  10. 2Z BR 156/98 - Gemeinschaftseigentum; Sanierung; Betretungsrecht
    Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen, unter denen es ein Wohnungseigentümer dulden muß, daß seine Wohnung betreten wird, um festzustellen, ob Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum (hier: an Heizungsrohren) erforderlich sind. 2. Die Tatsachen- und Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt, nämlich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern, überprüft werden.
    BayObLG
    21.01.1999