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Suchergebnis Urteilssuche (41 - 50 von 903)

  1. III ZR 98/99 - Verwalterhaftung für Frostschäden; Untätigkeit beauftragter Handwerker; Kausalzusammenhang für Folgeschäden
    Leitsatz: Zur Haftung eines Hausverwalters für Frostschäden in dem verwalteten Mietshaus. Zur Frage einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs bei Folgeschäden auf Grund der Untätigkeit eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Handwerkers.
    BGH
    11.11.1999
  2. VII ZR 403/98 - Vorschuß für Mängelbeseitigung
    Leitsatz: Die Leistung des Auftragnehmers ist nur vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. An dieser Erfolgshaftung ändert sich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann.
    BGH
    11.11.1999
  3. III ZR 160/98 - Maklerprovision, Verwirkung der - bei Vertrauensmakler
    Leitsatz: Zur Verwirkung des Provisionsanspruchs des Vertrauensmaklers wegen ver tragswidriger Vermittlungstätigkeit für die andere Vertragsseite.
    BGH
    11.11.1999
  4. XII ZR 24/97 - Nutzungsentschädigung, - nach Be- endigung eines Kiesausbeutungsvertra- ges; Kiesausbeutungsvertrag, - als Pachtvertrag; Nutzungsentschädigung, Höhe der - bei Kiesausbeutungsvertrag
    Leitsatz: Zur Anwendbarkeit des § 584 b BGB nach Beendigung eines Kiesausbeutungsvertrages.
    BGH
    10.11.1999
  5. XI ZR 311/98 - Disagio, - und Zinseszinsverbot
    Leitsatz: Wird ein vereinbartes Disagio bei Auszahlung der Darlehenssumme einbehalten, verstößt die Verzinsung der gesamten Darlehenssumme (unter Einschluß des Dis agios) nicht gegen das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB.
    BGH
    09.11.1999
  6. IX ZR 320/98 - Vorauszahlungs- und Werkvertragskündigung; Vorauszahlungsbürgschaft und Werk- vertragskündigung
    Leitsatz: Ergibt sich bei einer nach Kündigung des Bauvertrags vorzunehmenden Ge samtabrechnung keine Überzahlung, besteht aus einer Bürgschaft für eine ein zelne Vorauszahlung keine Haftung (im Anschluß an BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - IX ZR 430/97 -.
    BGH
    04.11.1999
  7. III ZR 223/98 - Maklerprovision, - und Objektnachweis; Maklervertrag, Abschluß des -s durch Ob- jektnachweis
    Leitsatz: Zur Auslegung eines Objektnachweises als hinreichend deutliches Provisi onsverlangen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. April 1971 - IV ZR 4/69 -, WM 1971, 904).
    BGH
    04.11.1999
  8. VII ZR 284/98 - Gemeinschaftseigentum; Mängelhaftung; Ermächtigung einzelner Wohnungseigentümer zur Anspruchsverfolgung
    Leitsatz: 1. Die ausdrückliche Ermächtigung aller anderen Wohnungseigentümer, in eigenem Namen und auf eigenes Risiko sämtliche denkbaren Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger zu verfolgen, berechtigt den ermächtigten Wohnungseigentümer prozessual dazu, wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum auch Minderung und Schadensersatz (sog. sekundäre Gewährleistungsansprüche) geltend zu machen. (Leitsatz der Redaktion) 2. Zur Auslegung einer während eines Prozesses den einzelnen Wohnungseigentümern von der Gemeinschaft erteilten Ermächtigung, wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum Minderung oder Schadensersatz geltend zu machen. (amtlicher Leitsatz)
    BGH
    28.10.1999
  9. VII ZR 326/98 - Anrechnung ersparter Aufwendungen bei gekündigtem Architektenvertrag
    Leitsatz: a) Auch Architekten und Ingenieure müssen mit der Schlußrechnung die ersparten Aufwendungen aus einem gekündigten Werkvertrag konkret abrechnen, wenn sie die Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB fordern (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. Dezember 1995 - VII ZR 198/94 = BGHZ 131, 362, 365 und Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94 = BauR 1996, 412 = ZfBR 1996, 200). b) Personalkosten gehören grundsätzlich nur dann zu den ersparten Aufwendungen, wenn sie infolge der Kündigung nicht mehr aufgewendet werden müssen. Der Architekt muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er durch anderweitigen Einsatz des Personals erwirbt. c) Der Architekt muß sich grundsätzlich nicht solche Personalkosten anrechnen lassen, die dadurch entstehen, daß er eine rechtlich mögliche Kündigung des Personals nicht vorgenommen hat. d) Ersparte Kosten freier Mitarbeiter oder Subunternehmer muß der Architekt konkret vertragsbezogen ermitteln. Ein aus der Vergütung nach der HOAI berechneter durchschnittlicher Stundensatz ist keine tragfähige Grundlage für diese Berechnung. e) Der Architekt muß sich diejenigen sachlichen, projektbezogenen Aufwendungen als Ersparnis anrechnen lassen, die er infolge der Kündigung nicht hat und die mit der Vergütung abgegolten werden. Es genügt in der Regel, wenn er die Sachmittel zusammenfassend so beschreibt und bewertet, daß der Auftraggeber in der Lage ist, die Richtigkeit des dafür angesetzten Betrages beurteilen zu können. f) Anderweitigen Erwerb muß der Architekt nachvollziehbar und ohne Widerspruch zu den Vertragsumständen angeben. Zur Offenlegung seiner Geschäftsstruktur ist er nicht von vornherein verpflichtet. g) Die Nichtberücksichtigung der Abschlagszahlung in einer Schlußrechnung führt nur dann zur fehlenden Prüffähigkeit, wenn das Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers deren Berücksichtigung erfordert (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93 = BauR 1994, 655 = ZfBR 1994, 219).
    BGH
    28.10.1999
  10. VII ZR 393/98 - Meinungsverschiedenheiten über Vertragsanpassung; VOB-Vertrag; Kündigung eines Bauvertrages
    Leitsatz: a) Die Vertragsparteien eines VOB/B-Vertrages sind während der Vertragsdurchführung zur Kooperation verpflichtet. b) Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Notwendigkeit oder die Art und Weise einer Anpassung des Vertrages oder seiner Durchführung an geänderte Umstände, sind die Parteien grundsätzlich verpflichtet, durch Verhandlungen eine einvernehmliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu versuchen.
    BGH
    28.10.1999