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  1. VII ZR 160/96 - Prüffähigkeit einer Archi- tektenschlußrechnung; Schlußrechnung, - eines Architekten
    Leitsatz: a) Die Beurteilung der Prüffä higkeit einer Architektenschluß rechnung setzt voraus, daß das Gericht hinreichende Feststellun gen zu den Grundlagen der recht lichen Prüffähigkeit getroffen hat. Die Anforderungen an die Prüffä higkeit der Rechnung können von der Anspruchsgrundlage abhän gen, auf die der Architekt seine Forderung stützen kann. b) Ist die Architektenschlußrech nung nur hinsichtlich der nicht er brachten Leistungen nicht prüffä hig, kann die auf die erbrachten Leistungen gestützte Honorarkla ge nicht als derzeit unbegründet abgewiesen werden.
    BGH
    17.09.1998
  2. V ZB 14/98 - Beschlußanfechtung; Fristwahrung; unzuständiges Gericht
    Leitsatz: Die Beschlußanfechtungsfrist wird auch durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt.
    BGH
    17.09.1998
  3. XII ZR 136/96 - Verwendungsersatzanspruch des Mieters; Zurückweisung verspäteten Vorbringens
    Leitsatz: 1. Neben dem Ersatzanspruch wegen notwendiger Verwendungen auf die Mietsache (§ 547 Abs. 1 BGB) kann dem Mieter für sonstige Verwendungen ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherungsrecht zustehen. Dem Umfang nach bemißt sich die Bereicherung nach den Vorteilen, die der Vermieter aus dem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können. 2. Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz.
    BGH
    16.09.1998
  4. V ZB 11/98 - Hausordnung; Ruhezeiten; Bestimmtheit von Verboten
    Leitsatz: a) Ein Eigentümerbeschluß, der Regelungen enthält, die auch für einen Sondernachfolger gelten sollten, ist wie eine Grundbucheintragung auszulegen. Die Auslegung ist nicht dem Tatrichter vorbehalten, sondern kann auch durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen. b) Ein Eigentümerbeschluß ist in der Regel nicht allein deshalb unwirksam, weil er für die Hausbewohner eine Ruhezeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr vorsieht. c) Eine Regelung, die das Singen und Musizieren außerhalb von Ruhezeiten nur in "nicht belästigender Weise und Lautstärke" gestattet, ist mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. d) Unwirksam ist auch eine Regelung, welche das Singen und Musizieren ohne sachlichen Grund stärker einschränkt als die Tonübertragung durch Fernseh-, Rundfunkgeräte oder Kassetten- bzw. Plattenspieler. e) Bei Teilunwirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses findet § 139 BGB entsprechend Anwendung.
    BGH
    10.09.1998
  5. III ZR 102/97 - Abrechnungspflicht des staatlichen Verwalters; staatlicher Verwalter; Restitutionsberechtigter; Verfügungsberechtigter
    Leitsatz: Der staatliche Verwalter ist zur Abrechnung über die frühere staatliche Verwaltung nur gegenüber dem eingetragenen Eigentümer verpflichtet, nicht dagegen gegenüber dem Restitutionsberechtigten. Dieser muß vielmehr etwaige Ansprüche gem. § 7 Abs. 7 VermG gegen den früheren eingetragenen Eigentümer als Verfügungsberechtigten geltend machen.
    BGH
    30.07.1998
  6. V ZR 140/97 - Vollmachtserteilung durch Bürgermeister einer Gemeinde
    Leitsatz: Der Bürgermeister einer Gemeinde konnte, ohne daß es hierzu einer besonderen Ermächtigung in der Kommunalverfassung der ehemaligen DDR bedurfte, Vollmacht zum Abschluß von Verträgen im privaten Rechtsverkehr erteilen.
    BGH
    24.07.1998
  7. V ZR 117/97 - Bodenreformgrundstück; Besserberechtigter; Beschränkung des Auflassungsanspruchs des Erben auf Hausgrundstück nebst Nebengebäude und Hausgarten
    Leitsatz: Die Berechtigung aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB ist nicht auf eine Fläche von 500 qm beschränkt. Die Größe des Grundstücks, das dem Erben gegenüber dem Auflassungsanspruch des Fiskus zu verbleiben hat, wird vielmehr durch die zur Benutzung des Wohnhauses und der diesem untergeordneten Nebengebäude und die als Hausgarten bei Ablauf des 15. März 1990 genutzte Fläche bestimmt.
    BGH
    17.07.1998
  8. VII ZR 9/97 - Vertragsstrafenklausel mit gesetzesfremdem Gehalt in AGB
    Leitsatz: a) Eine Vertragsstrafe kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden; sie braucht als solche nicht individuell ausgehandelt zu werden. b) Eine Vertragsstrafenklausel mit gesetzesfremdem Gehalt ist nur wirksam, wenn dieser individuell im Sinne der Senatsrechtsprechung ausgehandelt worden ist. Das Aushandeln der gesetzesfremden Einzelheiten ist entscheidend und zugleich auch ausreichend.
    BGH
    16.07.1998
  9. III ZR 288/97 - Einbeziehung von Nutzungsverhältnissen über Grundstücke in Kleingartenanlagen in die Sachenrechtsbereinigung
    Leitsatz: Ist auf einem Grundstück aufgrund eines Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung (§§ 312 bis 315 ZGB DDR) mit Billigung staatlicher Stellen ein als Wohnhaus geeignetes und hierzu dienendes Gebäude errichtet worden, so unterfällt dieses Grundstück auch dann der Sachenrechtsbereinigung, wenn es innerhalb einer Kleingartenanlage liegt.
    BGH
    16.07.1998
  10. KZR 1/97 - Landkreis; Kfz-Zulassungsstelle; Schilderpräger; Wettbewerb; Unterlasssungsanspruch; Gewerbefläche
    Leitsatz: Einem Landkreis ist es aus kartellrechtlichen Gründen nicht schlechthin verwehrt, Gewerbeflächen innerhalb des Gebäudes einer Kfz-Zulassungsstelle an einen Schilderpräger zu vermieten.
    BGH
    14.07.1998