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Urteil Verwendungsersatzanspruch des Mieters


Schlagworte

Verwendungsersatzanspruch des Mieters; Zurückweisung verspäteten Vorbringens

Leitsätze

1. Neben dem Ersatzanspruch wegen notwendiger Verwendungen auf die Mietsache (§ 547 Abs. 1 BGB) kann dem Mieter für sonstige Verwendungen ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherungsrecht zustehen. Dem Umfang nach bemißt sich die Bereicherung nach den Vorteilen, die der Vermieter aus dem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können.

2. Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz.

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