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Urteil Bodenreformgrundstück
Schlagworte
Bodenreformgrundstück; Besserberechtigter; Beschränkung des Auflassungsanspruchs des Erben auf Hausgrundstück nebst Nebengebäude und Hausgarten
Leitsatz
Die Berechtigung aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB ist nicht auf eine Fläche von 500 qm beschränkt. Die Größe des Grundstücks, das dem Erben gegenüber dem Auflassungsanspruch des Fiskus zu verbleiben hat, wird vielmehr durch die zur Benutzung des Wohnhauses und der diesem untergeordneten Nebengebäude und die als Hausgarten bei Ablauf des 15. März 1990 genutzte Fläche bestimmt.
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