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  1. VG 21 A 192.93 - Investitionsvorrang; Finanzierung; Anhörungsfrist
    Leitsatz: Die Finanzierung eines investiven Vorhabens des Anmelders muß innerhalb der Anhörungsfrist substantiiert dargelegt und belegt werden; eine nachträgliche Glaubhaftmachung im Gerichtsverfahren ist nach § 5 Abs. 3 InVorG ausgeschlossen.
    VG Berlin
    29.10.1993
  2. 4 B 69/93 - Fristenregelung; Investitionsvorrang
    Leitsatz: Die Fristenregelung des Investitionsvorranggesetzes ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
    VG Magdeburg
    27.10.1993
  3. SU 2 K 92.252 - Akteneinsicht; Investitionsverfahren; Verpachtung; Aufhebung einer Investitionsbescheinigung
    Leitsatz: 1. Die Nichtgewährung von Akteneinsicht im Rahmen des Investitionsverfahrens nach dem BInvG führt nicht zur Aufhebung der Investitionsbescheinigung, wenn in der Sache keine andere Entscheidung hätte ergehen können. 2. Eine Abwägung zwischen Verpachtung und Veräußerung eines Grundstücks durch die Behörde ist nicht erforderlich, wenn eine Verpachtung als Rechtsgeschäft nicht üblich ist.
    VG Meiningen
    13.10.1993
  4. 2 E 166/93 - Sanierungskonzept; Vorhabenplan; Gegenkonzept; Anhörung des Anmelders im Investitionsverfahren
    Leitsatz: 1. Die Vorlage lediglich eines reinen Sanierungskonzeptes entspricht nicht den Voraussetzungen, die § 4 Abs. 3 InVorG an einen Vorhabenplan stellt. 2. Die Glaubhaftmachung der Berechtigung bezüglich eines 5/8-Miteigentumsanteils an einem Grundstück reicht nicht aus, um gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG mit einem Gegenkonzept  berücksichtigt zu werden.
    VG Meiningen
    12.10.1993
  5. 3 (1) A 1201/92 - Bodenreformenteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; Verfahrensaussetzung; Vorgreiflichkeit
    Leitsatz: 1. Ein bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte anhängiges Verfahren bietet keinen Anlaß zur Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits. 2. Die Verordnung Nr. 19 der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern über die Bodenreform vom 5. September 1945 bewirkte unmittelbar die Enteignung der Betroffenen, ohne daß es eines besonderen Verwaltungsaktes bedurfte. 3. Einer Benachrichtigung des Betroffenen bedurfte es zur Wirksamkeit der Enteignung nicht. 4. Der besatzungshoheitliche Charakter der Bodenreform ergibt sich aus dem SMAD Befehl Nr. 110 vom 22. Oktober 1945. 5. Die Verfassungsmäßigkeit von § 1 Abs. 8 lit. a) VermG ist durch das Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft geklärt. Ein Wandel der Rechtsauffassung ist nicht festzustellen. Eine Veränderung entscheidungserheblicher Tatsachen kann in einer - möglichen - politischen Fehleinschätzung nicht gesehen werden. Mit Rücksicht darauf scheidet eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG aus. 6. Ein etwaiger Wegfall hat keinen Einfluß auf die Wirksamkeit des Vermögensgesetzes. 7. Der ordre public und die völkerrechtlichen Abmachungen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs gehen den Verfassungsnormen nach.
    VG Greifswald
    05.10.1993
  6. SU 2 K 92.287 - Miteigentumsanteil; volkseigenes Gebäude; Gebäudeteil; Jugendclub; Verwaltungsvermögen
    Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der Entstehung von Eigentum an Gebäuden, die durch eine LPG mitfinanziert wurden. 2. "Überwiegende Nutzung" im Sinne von Art. 21 EV richtet sich ausschließlich nach der vorgesehenen Zweckbestimmung der in einem Gebäude untergebrachten Einrichtungen.
    VG Meiningen
    29.09.1993
  7. VG 25 A 289.93 - Mauergrundstück; Verteidigungszweck; Verwaltungsvermögen; Finanzvermögen; Verfallserklärung; Ursächlichkeit; Kausalität; Reserveursache; Zwangsversteigerung; Verfolgungsvermutung; Verfolgungsbedingtheit; Vermögensentziehung; Rückgabeverfahren
    Leitsatz: 1. Für die Zuordnung zum Verwaltungsvermögen bleiben die durch den Beitritt selbst bewirkten Rechtsänderungen außer Betracht (Wegfall des Bedürfnisses zur innerstädtischen Sicherung bei Mauergrundstücken). Solche Grundstücke unterliegen als Finanzvermögen des Bundes der Treuhandverwaltung. 2. Die Verfallserklärung nach § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1933 ist für die Entziehung nicht ursächlich, wenn später in einem Zwangsversteigerungsverfahren ein Zuschlag erfolgt (Kausalität der Reserveursache). Die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechts sind auf das Rückgabeverfahren nach dem VermG übertragbar. 3. Es besteht kein Wertungswiderspruch zu § 1 Abs. 2 VermG. 4. Zwangsversteigerungen fallen nicht unter die in Artikel 3 REAO aufgeführten Geschäfte. Für sie gilt nicht die Verfolgungsvermutung. 5. Zu den Grundsätzen der Verfolgungsbedingtheit von Vermögensentziehungen durch Zwangsversteigerung.
    VG Berlin
    27.09.1993
  8. 4 A 883/92 - Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage; besatzungshoheitliche Enteignung; Wiederaufgreifen eines Genehmigungsverfahrens; besatzungsrechtliche Enteignung; Auschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschluss
    Leitsatz: 1. Zum Begriff einer Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage. 2. Für die Beurteilung des besatzungshoheitlichen Charakters einer Enteignung kommt es auf den Zeitpunkt des Eingriffs an. 3. Das Wiederaufgreifen eines Genehmigungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn betroffene Grundstück im Zuge besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Maßnahmen enteignet worden ist.
    VG Magdeburg
    21.09.1993
  9. 4 K 31/92. We - Machtmißbrauch; Ausreiseverkauf; Zwangslage; Entzugsvorgang
    Leitsatz: 1. Die in der ehemaligen DDR geübte Praxis, vor Erteilung einer Ausreiseerlaubnis die Verfügung über Haus- und Grundvermögen zu verlangen, stellt einen Machtmißbrauch im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG dar. 2. Bei Veräußerungen in zeitlichem Zusammenhang mit der Erteilung der Ausreiseerlaubnis wird vermutet, daß die Veräußerung verlangt wurde und daß die dadurch entstandene Zwangslage kausal für die Veräußerungsentscheidung war. 3. § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a. F. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AnmVO ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen im Rahmen eines Entzugsvorganges nach § 1 VermG der Berechtigte selbst veräußert.
    VG Weimar
    20.09.1993
  10. 2 E 339/93. Me - Anhörungsverfahren; Investitionsvorrangbescheid
    Leitsatz: Mangelnde Beteiligung des Rechtsnachfolgers eines Anmelders im Anhörungsverfahren führt zur unheilbaren Rechtswidrigkeit des Investitionsvorrangbescheides.
    VG Meiningen
    15.09.1993