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Suchergebnis Urteilssuche (331 - 340 von 373)

  1. IV K 521/92 - entschädigungslose Enteignung; Baulandenteignung; zeitlicher Anwendungsbereich des VermG
    Leitsatz: 1. Das Gericht wendet das Vermögensgesetz in der Fassung vom 3. August 1992 auch dann an, wenn nur das Widerspruchsverfahren nach diesem Zeitpunkt beendet worden ist. 2. Eine entschädigungslose Enteignung gem. § 1 Abs. 1 Buchst a) VermG liegt bei Enteignungen nach dem Baulandgesetz der DDR dann vor, wenn dem Enteigneten kein kompensierender Vermögenswert zugeflossen ist.
    VG Dresden
    05.05.1993
  2. SU 2 K 92.180 - Darlehenszinsen; Gewinnausschüttungen; Vermögenswert; entschädigungslose Enteignung; vorläufige Entziehung; Geldforderungen
    Leitsatz: 1. Darlehenszinsen und Gewinnausschüttungen einer Kommanditgesellschaft sind Vermögenswerte im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG. 2. Zum Begriff der entschädigungslosen Enteignung. 3. § 4 Abs. 1 VermG findet auf Geldforderungen keine Anwendung. 4. Die vorläufige Entziehung eines Vermögenswertes steht der Minderung nach § 11 Abs. 5 nicht gleich.
    VG Meiningen
    05.05.1993
  3. C 2 S 1433/92 - Erbengemeinschaft; Miterbe; Prozessführungsbefugnis; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Investitionsvorrangbescheid; Anfechtungsklage; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund
    Leitsatz: 1. Das einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft nach DDR-Recht ist prozeßführungsbefugt für die Bekämpfung eines Investitionsvorrangbescheides. 2. Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. 3. Gegen die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides findet nicht der Widerspruch, sondern die Anfechtungsklage statt. 4. Die Klage eines einzelnen Mitgliedes der Erbengemeinschaft hindert die Bestandskraft des Vorrangbescheides. 5. Zum rechtlichen Gehör im Investitionsvorrangverfahren. 6. Keine Prüfung des Rückgabeausschlusses nach § 5 VermG im Investitionsvorrangverfahren. 7. Materielle Voraussetzung für einen Investitionsvorrangbescheid.
    VG Chemnitz
    28.04.1993
  4. SU 2 K 92.103 - fehlgeschlagene Enteignung; Rückenteignung; Teilungsunrecht; Hilfsschule
    Leitsatz: Rückenteignung eines Grundstücks nach fehlgeschlagener Enteignung zur Errichtung einer Hilfsschule, auch wenn kein Fall von Teilungsunrecht vorliegt.
    VG Meiningen
    28.04.1993
  5. SU 2 K 92.233 - Machtmißbrauch; vorgeschobener Enteignungszweck; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund, Ausschließungsgrund
    Leitsatz: Machtmißbrauch bei einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz, wenn das Grundstück anstatt für eine Molkerei verwendet zu werden anderweit einer LPG zukommt. Dennoch keine Grundstücksrückgabe, weil das Grundstück einer gewerblichen Nutzung zugeführt ist.
    VG Meiningen
    21.04.1993
  6. VG 1 A 450.92 - Grundstückszuordnung; Grundstücksteile; Funktionszusammenhang; öffentliches Grundvermögen
    Leitsatz: 1. Die Zuordnung eines Grundstücks richtet sich danach, wer das Grundstück tatsächlich genutzt hat. Bei mehreren Grundstücksteilen kommt es auf den Funktionszusammenhang an. 2. Die Überlassung eines konspirativen Grundstücks des MfS an einen privaten Mieter stellt keine Zuführung in "neue soziale oder öffentliche Zwecke" dar.
    VG Berlin
    21.04.1993
  7. 4 K 32/92 - redlicher Erwerb; Restitutionsausschlussgrund; Ausschlussgrund; Abwesenheitspflegschaft; Verwaltungspraxis; Ratsmitglied; Baulandenteignung
    Leitsatz: 1. Für die Frage, ob ein Rechtserwerb an Eigentumsrechten als unredlich im Sinne von § 4 Abs. 3 des Vermögensgesetzes anzusehen ist, ist stets auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls und die individuelle Beteiligung der seinerzeit Betroffenen abzustellen. 2. Nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der ehemaligen DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis steht ein Rechtserwerb, bei dem die zum Entzug des Eigentumsrechts angeführten Rechtsvorschriften nur als formale Rechtfertigung, gleichsam inhaltsleer und ohne, daß die Voraussetzungen für ihre Anwendung auch nur ansatzweise erfüllt sind, für eine Enteignung des Alteigentümers, für den trotz Kenntnis des Namens und der Anschrift zuvor eine Abwesenheitspflegschaft bestellt worden war, dienten. Eine möglicherweise weit verbreitete Verwaltungspraxis dieser Art wird damit nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis im Sinne von § 4 Abs. 3 Vermögensgesetz. 3. Ein Ratsmitglied, das über einen längeren Zeitraum an zahlreichen Beschlüssen des Rates der Gemeinde mitgewirkt hat, mit denen der Entzug von Eigentumsrechten auf solche Weise vorbereitet worden ist, muß sich die Unredlichkeit eines derartigen eigenen Rechtserwerbs auch dann zurechnen lassen, wenn er an dem ihn selbst betreffenden Beschluß nicht mitgewirkt hat. Jedenfalls trägt er die Beweislast dafür, daß sein Rechtserwerb redlich war.
    VG Potsdam
    29.03.1993
  8. VG 21 A 710.92 - Investitionsvorrangbescheid; Widerspruch; Anfechtungsklage; aufschiebende Wirkung; Investor; gleichwertiges Investitionsvorhaben
    Leitsatz: 1. Die gegen den Investitionsvorrangbescheid nach Widerspruch gerichtete Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Dem Interesse, vom Vollzug verschont zu bleiben, kommt nur dann Vorrang zu, wenn das Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als das Unterliegen. 2. Sind die konkurrierenden Investitionsvorhaben von gleichem Rang, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht. 3. Es ist einem Anmelder unbenommen, sich bei der Durchführung eines Investitionsvorhabens eines Dritten zu bedienen. Das gilt auch dann, wenn der Berechtigte beim Investor, einer GmbH, eine Mehrheit hält, und ihre Berechtigteneigenschaft in die Gesellschaft eingebracht hat. 4. Bei der Auswahl gleichwertiger Vorhaben darf die Reihenfolge der Berechtigung berücksichtigt werden. Hiernach genießt der durch den Nationalsozialismus Verfolgte den Vorrang vor dem durch Maßnahmen der DDR Betroffenen. 5. Die Auswahl ist keine Ermessensentscheidung; sie unterliegt vielmehr rechtlicher Bindung.
    VG Berlin
    24.03.1993
  9. VG 10 A 777.91 - Ausgleichsabgabe; Zweckentfremdung; Wohnnutzung; Wohnraumerhaltung
    Leitsatz: Verzicht auf Ausgleichsabgabe für Zweckentfremdung nur dann, wenn mit dem die Wohnnutzung erheblich überwiegenden öffentlichen Interesse nicht gleichzeitig ein privates erwerbswirtschaftliches Interesse verbunden ist.
    VG Berlin
    19.03.1993
  10. 3 VG A 183/92 - Klagebefugnis; Vorhabensträger; Rückgabebescheid; Investitionsvorrangbescheid
    Leitsatz: Keine Klagebefugnis des Vorhabensträgers gegen den Rückgabebescheid.
    VG Halle
    11.03.1993