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VG 25 A 426.93 - Investitionsvorrangverfahren; Betriebseinweisung; Investitionsvorhaben; Gleichwertigkeit; Anhörungsverfahren; verfolgungsbedingter VermögensverlustLeitsatz: 1. Auf Vermögenswerte, die in der Zeit von 1933 bis 1945 entzogen worden sind, findet das InVorG Anwendung. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Investitionsvorhaben ist die Sechs-Wochen-Frist gemäß § 5 Abs. 3 InVorG. 3. Bei vorgetragenen Mängeln des Anhörungsverfahrens kommt es nur darauf an, ob der Kl. ordnungsgemäß angehört worden ist, nicht darauf, ob das auch auf alle anderen Beteiligten zutrifft. 4. Zur Frage mehrfacher Investitionsvorrangverfahren und mehrfacher vorläufiger Einweisungen.VG Berlin09.12.1993
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4 A 189/93 - Investitionsvorrangbescheid; Investor; Klagebefugnis; Rechtsreflex; VerfügungssperreLeitsatz: Der potentielle Investor hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides.VG Magdeburg01.12.1993
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4 A 239/91 - staatlicher Verwalter; Verwaltungskonto; Pflichtverletzung; Kontoguthaben; Treuhandverwaltung; SparguthabenLeitsatz: Es besteht kein Anspruch gegen den staatlichen Verwalter auf Ersatz eines nicht mehr vorhandenen Bestandes eines Verwaltungskontos, wenn die Mittel ohne Pflichtverletzung an den Staat abgeführt worden sind.VG Magdeburg30.11.1993
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2 (4) K 455/93 - Grundstückszuordnung; AktivlegitimationLeitsatz: Keine Klage des Berechtigten gegen die Zuordnung des rückgabebefangenen Grundstücks.VG Potsdam29.11.1993
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VG 31 A 19.93 - Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschließungsgrund; Ausschlussgrund; verfolgungsbedingte Enteignung; Gemeingebrauch; komplexer Wohnungsbau; ErsatzgrundstückLeitsatz: Die Ausschlußgründe der §§ 4, 5 VermG sind auch dann anzuwenden, wenn Rückübertragungsansprüche nach § 3 Abs. 1 VermG i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG geltend gemacht werden.VG Berlin22.11.1993
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SU 2 K 92.337 - Rückübertragungsausschluss; Anwendbarkeit des VermG; Unternehmensrückgabe; unlautere Machenschaft; vorgeschobener EnteignungszweckLeitsatz: 1. Die Entscheidung des sachlich unzuständigen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen führt nicht zur Aufhebung des Bescheides, wenn dem Kl. hierdurch kein Rechtsnachteil entsteht. 2. Zur Anwendbarkeit des VermG bei vorangegangener Enteignung eines Grundstücks nach dem Aufbaugesetz. 3. Anforderungen an den Nachweis von Machtmißbrauch i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG.VG Meiningen09.11.1993
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VG 31 A 859.93 - Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Anträge gegen Privatisierungsmaßnahmen der Treuhandanstalt; Treuhandanstalt; PrivatisierungsmaßnahmeLeitsatz: Anträge gegen Privatisierungsmaßnahmen der Treuhandanstalt gehören vor die ordentlichen Gerichte.VG Berlin05.11.1993
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4 E 769/93 - Grundstücksverkehrsgenehmigung; Zuständigkeit; Gerichtsstand der belegenen Sache; Antragsgegnerin; Treuhandanstalt; Rechtsnachfolger; Berechtigte; BodenreformgrundstückLeitsatz: 1. Für die Verwaltungsklage gegen die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung ist - jedenfalls vor Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes - das Gericht der belegenen Sache zuständig. 2. Richtige Antragsgegnerin ist die Treuhandanstalt und nicht deren Präsidentin. 3. Der (vermeintliche) Rechtsnachfolger einer ehemaligen DDR-Massenorganisation gehört hinsichtlich eines durch die Bodenreform volkseigen gewordenen Grundstücks nicht zu den nach dem Vermögensgesetz ausgewiesenen Berechtigten.VG Weimar05.11.1993
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VG 25 A 782.93 - Investitionsvorrangbescheid; Zugang; Verfügungsberechtigung; Verfügungsverbot; UnterlassungspflichtLeitsatz: 1. Zeitpunkt des Entstehens eines Investitionsvorrangbescheides durch Zustellung. 2. Der Berechtigte darf nicht nur materiell rechtswidrige Investitionsvorrangbescheide abwehren, sondern auch solche, die unter Verstoß gegen Zuständigkeitsnormen ergangen sind, bekämpfen.VG Berlin02.11.1993
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VG 30 A 7.93 - Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes; Erwerbsvorgang; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; Ausschließungsgrund; Ausschlussgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; UrsachenzusammenhangLeitsatz: Das Vermögensgesetz findet keine Anwendung auf die mit der Li-ste C zur Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum des Magistrats von Groß-Berlin vom 10. Mai 1949 enteigneten Vermögenswerte.VG Berlin29.10.1993