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  1. 62 S 124/87 - Mietbürgschaft, Umfang; Wohnraummietvertrag; Mietkaution; Mietbürgschaft, selbstschuldnerische; Sicherheit für Vertragserfüllung; Gerichtsstand des Mietbürgen
    Leitsatz: 1. Die selbstschuldnerische Bürgschaft für einen Mietvertrag, dient zur umfassenden Sicherung der aus den Vertragspflichten des Mieters herrührenden Ansprüche. 2. Zum Gerichtsstand für die Inanspruchnahme des Bürgen.
    LG Berlin
    21.12.1987
  2. 62 S 124/87 - Umfang der selbstschuldnerischen Bürgschaft für einen Mietvertrag; positive Vertragsverletzung; Sicherheitsleistung; Bürgschaft, selbstschuldnerische; Hauptschuld; Bürgschaftsschuld; vertragswidriger Gebrauch; positive Vertragsverletzung; Türen, Entfernung; Ofen, Entfernung; Schadensersatzanspruch des Vermieters
    Leitsatz: 1. Die selbstschuldnerische Bürgschaft für einen Mietvertrag, dient zur umfassenden Sicherung der aus den Vertragspflichten des Mieters herrührenden Ansprüche. 2. Der Ausbau von Türen, die Entfernung eines Ofens und die Besprühung eines WC-Beckens und einer Küchenspüle mit Lackfarbe stellen eine positive Forderungsverletzung dar.
    LG Berlin
    21.12.1987
  3. 62 S 124/87 - Gerichtsstand für Bürgschaftsschuld; Sicherheitsleistung; Mietbürgschaft; Bürgschaft, Gerichtsstand
    Leitsatz: Der ausschließliche Gerichtsstand des § 29 a ZPO gilt auch für die Inanspruchnahme des Bürgen, wenn mit dem Bürgschaftsvertrag Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum gesichert werden sollen.
    LG Berlin
    21.12.1987
  4. 62 S 124/87 - Gerichtsstand für Bürgschaftsschuld; Sicherheitsleistung; Mietbürgschaft; Bürgschaft, Gerichtsstand
    Leitsatz: Der ausschließliche Gerichtsstand des § 29 a ZPO gilt auch für die Inanspruchnahme des Bürgen, wenn mit dem Bürgschaftsvertrag Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum gesichert werden sollen.
    LG Berlin
    21.12.1987
  5. 62 S 124/87 - Umfang der selbstschuldnerischen Bürgschaft für einen Mietvertrag; Sicherheitsleistung; Bürgschaft, selbstschuldnerische; Hauptschuld; Bürgschaftsschuld
    Leitsatz: Die selbstschuldnerische Bürgschaft für einen Mietvertrag dient zur umfassenden Sicherung der aus den Vertragspflichten des Mieters herrührenden Ansprüche.
    LG Berlin
    21.12.1987
  6. 61 S 221/87 - Zugang eines Schriftstückes bei defektem Briefkasten
    Leitsatz: Benutzt der Vermieter für die Übersendung eines Schriftstückes an den Mieter dessen Briefkasten, von dem ihm das teilweise Fehlen der Rückseite bekannt ist, so daß der Inhalt des Briefkastens vor dem unbefugten Zugriff Dritter nicht geschützt ist, und findet der Mieter das Schriftstück in seinem Briefkasten nicht vor, so ist der Vermieter für den Zugang des Schriftstückes darlegungs- und beweispflichtig.
    LG Berlin
    17.12.1987
  7. 61 S 225/87 - Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung
    Leitsatz: Befindet sich der Mieter mit Schönheitsreparaturen in Verzug und will der Vermieter deshalb Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen, so ist die Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des § 326 Abs. 1 BGB nur dann entbehrlich, wenn der Mieter die fälligen Schönheitsreparaturen ernsthaft und endgültig verweigert hat. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der Mieter in zweifelsfreier Weise deutlich gemacht hat, er werde in gar keinem Falle mehr Schönheitsreparaturen ausführen. Der bloße Hinweis, keine Schönheitsreparaturen mehr auszuführen, reicht für sich gesehen für eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung grundsätzlich nicht aus.
    LG Berlin
    17.12.1987
  8. 61 S 225/87 - Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung; Erfüllungsverweigerung, ernstliche und endgültige; Wohnungsbesichtigung
    Leitsatz: Befindet sich der Mieter mit Schönheitsreparaturen in Verzug und will der Vermieter deshalb Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen, so ist die Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des § 326 Abs. 1 BGB nur dann entbehrlich, wenn der Mieter die fälligen Schönheitsreparaturen ernsthaft und endgültig verweigert hat. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der Mieter in zweifelsfreier Weise deutlich gemacht hat, er werde in gar keinem Falle mehr Schönheitsreparaturen ausführen. Der bloße Hinweis, keine Schönheitsreparaturen mehr auszuführen, reicht für sich gesehen für eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung grundsätzlich nicht aus.
    LG Berlin
    17.12.1987
  9. 64 S 231/87 - Kosten der Schadenabwendung; Positive Vertragsverletzung, Frostschäden, Verhinderung, Wasserrohre, frostfreie, Beheizung, ausreichende, Auszug des Mieters
    Leitsatz: Der Vermieter hat Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die ihm entstehen, weil er anstelle des Mieters Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung eines Schadens trifft, für den sonst der Mieter verantwortlich wäre (hier: Heizmaterial zur Beheizung der Wohnung während der Abwesenheit des Mieters).
    LG Berlin
    15.12.1987
  10. 64 S 231/87 - vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis; vorzeitige Rückgabe der Mietsache; Beendigung des Mietverhältnisses; Mietvertrag, Anspruch auf Entlassung; Nachmietergestellung; Rückgabe der Mietsache, vorzeitige
    Leitsatz: 1. Der Mieter hat nur dann einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis, wenn sein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Aufhebung dasjenige des Vermieters am Fortbestand des Vertrages erheblich überragt. 2. Der Mieter kann selbst bei Vorliegen eines berechtigten Interesses seine vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis dann nicht verlangen, wenn er selbst sich vertragsuntreu verhält (hier: Nichtausführung von Schönheitsreparaturen). 3. Die vom Mieter benannten Nachmieter müssen zudem bereit und in der Lage sein, das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen und die Gewähr bieten, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dazu in der Lage zu sein. 4. Die entsprechende Anwendung des § 552 Satz 3 BGB scheidet dann aus, wenn der Mieter die Mietsache vorher freiwillig an den Vermieter zurückgegeben hat.
    LG Berlin
    15.12.1987