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Urteil Gerichtsstand für Bürgschaftsschuld
Schlagworte
Gerichtsstand für Bürgschaftsschuld; Sicherheitsleistung; Mietbürgschaft; Bürgschaft, Gerichtsstand
Leitsatz
Der ausschließliche Gerichtsstand des § 29 a ZPO gilt auch für die Inanspruchnahme des Bürgen, wenn mit dem Bürgschaftsvertrag Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum gesichert werden sollen.
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