Urteil Aussetzung einer Staffelmietvereinbarung aus sozialen Zwecken bewirkt keine Schriftformverletzung, Unredlichkeit des Mieters
Schlagworte
Aussetzung einer Staffelmietvereinbarung aus sozialen Zwecken bewirkt keine Schriftformverletzung, Unredlichkeit des Mieters
Leitsatz
Setzt der Vermieter eine in der Mietvertragsurkunde formwirksam getroffene Staffelmietvereinbarung im Verlaufe des Mietverhältnisses wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Mieters auf dessen Bitten hin zeitweilig formlos aus, kann sich der Mieter gegenüber dem Vermieter im Nachhinein nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Schriftform der Staffelmietvereinbarung durch die formlos getroffene Vereinbarung unheilbar verletzt worden sei. Ein etwaiger Schriftformverstoß ist gemäß § 242 BGB wegen Unredlichkeit und fehlenden schutzwürdigen Eigeninteresses des Mieters im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter unbeachtlich.
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